Cannabis auf Rezept – Änderung des BtMG tritt in Kraft

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 09.03.2017

Heute wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften verkündet (BGBl. I, 403). In den Medien wurde bereits Anfang März berichtet, das Gesetz sei in Kraft getreten. Tatsächlich ist dies morgen (10.3.2017) der Fall.

Mit diesem Gesetz wird die Verschreibung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten zu medizinischen Zwecken ermöglicht. Hierzu sieht das Gesetz vor, dass in Anlage III, in der die verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgelistet sind, der nach der Position Cannabis folgende Spiegelstrich wie folgt ergänzt wird:

„-nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, …“

Bislang war ein legaler Erwerb von Cannabisblüten nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG möglich. Eine solche wird nicht mehr benötigt. Die Verantwortung für die Verschreibung, Verabreichung oder Verbrauchsüberlassung liegt nun vielmehr beim Arzt, der entsprechend handeln darf, wenn die Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet ist (§ 13 Abs. 1 BtMG). Innerhalb von 30 Tagen darf der Arzt 100.000 mg Cannabis in Form von getrockneten Blüten verschreiben (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 2a BtMVV). Der Erwerb von Cannabis aufgrund ärztlicher Verschreibung in einer Apotheke ist nun straflos möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

Um die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in standardisierter Form künftig sicherzustellen, wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine „Cannabisagentur“ eingerichtet, die die Kontrolle und Überwachung des Cannabisanbaus zu medizinischen Zwecken übernimmt (§ 19 Abs. 2a BtMG n.F.). Bis medizinisches Cannabis in Deutschland verfügbar ist, erfolgt die Versorgung der Patienten – wie bisher – durch Importe, vor allem aus den Niederlanden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für Cannabisarzneimittel nun von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden: Dies gilt für schwerwiegend erkrankte Versicherte, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes nicht zur Anwendung kommen kann. Zudem muss die Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V n.F.).

Das BfArM wird beauftragt, eine bis zum 31.3.2022 laufende nichtinterventionelle Begleiterhebung vorzunehmen, wofür die vorhandenen Daten von den behandelnden Ärzten in anonymisierter Form an das BfArM übermittelt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in seinen Richtlinien (§ 31 Abs. 6 Satz 4 bis Satz 9 SGB V n.F.). 

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9 Kommentare

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Die Ärztezeitung schreibt dazu:

Neue Daten

Cannabis schädigt wohl doch Herz und Hirn

Cannabis-Konsum erhöht offenbar doch das Risiko für Schlaganfall und Herzschwäche. Zumindest hat sich ein entsprechender Zusammenhang in einer umfassenden US-amerikanischen Analyse gezeigt.

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/herzkreislauf/article/93...

Gemach, Gemach! Man sollte zur Vermeidung von Fake-News immer zu Ende lesen, vgl.:
In Anbetracht des retrospektiven Designs und der vergleichsweise moderaten Risikoerhöhung, die der Cannabiskonsum in dieser Analyse verursacht haben soll, ist die Frage um die vermeintlich schädlichen Wirkungen von Cannabis auch nach dieser Studie wohl noch nicht zufriedenstellend zu beantworten. (Ärzte Zeitung Online)

 

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Natürlich muß das auch weiter noch untersucht werden, auch bei anderen Drogen war es doch selten anders.

Man darf nicht jede falsche anreißerische Überschrift glauben und dann auch gleich noch großmächtig weiterverbreiten. Ein gewisses Mass an Kritikfähigkeit ist unerläßlich.

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Neben reinen physischen Auswirkungen und Risiken gibt es aber auch psychische Auswirkungen und Risiken, welche Meinungen vertreten Sie denn auch noch dazu, werter Gast?

Was die alternativen Medikamente dann nicht hätten? 

Ich denke im Vergleich zu vielen anderen Medikamenten ist Cannabis doch eher harmlos, was die Risiken angeht.

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Gast schrieb:

Was die alternativen Medikamente dann nicht hätten? 

Ich denke im Vergleich zu vielen anderen Medikamenten ist Cannabis doch eher harmlos, was die Risiken angeht.

Was mich bei der Sache ja besonders interessiert, sind da die Suchtfaktoren und suchtauslösenden Faktoren bei den Menschen als Konsumenten dabei, sowohl bei den Substanzen aus der Medizin, die ein Arzt verschreibt, und die unter dem Ober-Begriff "Medikamente" gehandelt werden, und solchen Substanzen, wie das THC im Cannabis in seinen diversen Darreichungsformen wie hier oben, denen dann nur mit sehr großen Einschränkungen bisher der Begriff "Medikament" zugeordnet wird.

Ein praktisches Beispiel: Viele Menschen sagen doch aus ihrer eigenen Erfahrung damit, ein Fläschchen Bier am Abend wäre für sie selber ein "Müdwässerchen", und ziehen das auch jedem Schlafmittel, frei aus der Apotheke oder vom Arzt verschrieben, bis ins hohe Alter vor.

Und dabei können viele Menschen es ja doch belassen und auch noch recht alt dabei werden mit einem mäßigen Konsum von Ethanol, andere Menschen können aber nicht damit umgehen und werden danach süchtig mit Mißbrauch von Ethanol und dann auch noch zu Problemfällen.

"Wehret den Anfängen" überall, oder nicht, das ist dann die Frage wie bei William Shakespeare und Hamlet, die auch selbstverständlich noch Augenmaß braucht.

"Resilenz" entwickeln und stärken gegen abhängig machende Süchte aller Arten und in allen Formen und Ausprägungen, heißt m.E. das Zauberwort dabei, also auch mal öfter "Nein" sagen können, auch mal ggf. zu einem Arzt oder zu mehreren Ärzten, in einer gewissen Szene m.W. auch schon mal als die "Dealer in Weiß" bezeichnet.

GR

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Ob ich eine Überschrift glaube, das können Sie kaum beurteilen, ich habe das lediglich so als Zitat einkopiert, ist wohl nicht ganz so gelungen ohne eine Setzung zwischen " ", was ich aber gerne einräume.

Wer übrigens erwartet, ich lese einen solchen kurzen Artikel nicht zu Ende, der irrt sich da außerdem.

Jetzt warte ich aber noch auf Ihre Meinung zu dieser begrenzten Freigabe "zu medizinischen Zwecken" mit "bis zum 31.3.2022 laufende nichtinterventionelle Begleiterhebung" unter Ihrem eigenen Aspekt: "Ein gewisses Mass an Kritikfähigkeit ist unerläßlich."

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