Rote Nummernschilder falsch angebracht? Keine Urkunde - ist doch klar!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3215 Aufrufe

Klassiker der Urkundsdelikte im Straßenverkehr: Die roten Kennzeichen und das Auto sind keine Urkunde!

Der Schuldspruch wegen – jeweils tateinheitlich begangener – Urkundenfälschung
in den Fällen II.30 bis 35 hält der sachlich-rechtlichen Überprü-
fung ebenfalls nicht stand. In diesen Fällen war am Fahrzeug des Angeklagten
lediglich ein Überführungskennzeichen („rotes Nummernschild“) angebracht.
Selbst bei einer – nach § 16 Abs. 5 Satz 2 FZV nicht vorgeschriebenen – festen
Verbindung mit einem solchen Kennzeichen stellt das Fahrzeug keine (zusammengesetzte)
Urkunde dar
(vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 – 4 StR 49/87,
BGHSt 34, 375, 376 [noch zu § 28 StVZO]; Beschluss vom 11. Februar 2014
4 StR 437/13, Rn. 15). Der Senat hat den Schuldspruch insoweit jeweils auf
den tateinheitlich verwirklichten Kennzeichenmissbrauch (§ 22 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 StVG) abgeändert.

BGH, Beschluss vom 15.2.2017 - 4 StR 629/16

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