Tief Zoran: Großmüllbehälter zerstört PKW – Haftung des Arbeitgebers?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.03.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5113 Aufrufe

Das Sturmtief Zoran hat Anfang Mai vergangenen Jahres für erhebliche Schäden gesorgt und der Arbeitsgerichtsbarkeit einen interessanten Fall der Arbeitgeberhaftung beschert. Folgendes war geschehen: Am 5. Mai 2015 parkte der Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter der Gemeinde. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen den PKW des Arbeitnehmers geschoben. Das Fahrzeug wurde so stark beschädigt, dass es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Den Differenzbetrag von 1.380,00 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Ausweislich des von der Versicherung eingeholten Wettergutachtens herrschte am Unglückstag in dem Gebiet der beklagten Gemeinde eine Windgeschwindigkeit von 85 km/h.

Die Versicherung verlangt von der Gemeinde die Zahlung von 1.380,00 Euro aufgrund der erbrachten Versicherungsleistung sowie die Erstattung der Kosten des Gutachtens von 47,00 Euro. Das ArbG Wesel (Urteil vom 16.12.2016 – 5 Ca 1194/16) hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es bestehe kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen die beklagte Gemeinde, der auf die klagende Versicherung habe übergehen können. Zwar habe der Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den abgestellten PKW des Arbeitnehmers oblegen. Diese habe sie aber nicht verletzt. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Müllbehälter gegen den PKW geweht wurde und nicht dagegen gerollt ist. Eine Pflicht, den Müllbehälter gegen ein Umfallen und Verwehen in Seitenlage zu sichern, habe nicht bestanden.

Das LAG Düsseldorf (9 Sa 42/17, PM 9/17 und 10/17) als Berufungsinstanz hat nun den entgegengesetzten Standpunkt vertreten. Im Termin vom 13.3.2017 hat die 9. Kammer den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Anders als die Vorinstanz sieht das LAG die Beweislast dafür, dass keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, bei der beklagten Gemeinde, d.h. der Arbeitgeberin. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hat, indiziere die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Komme der Vergleich nicht zustande, müsse der Arbeitgeberin noch Gelegenheit gegeben werden, zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht vorzutragen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen