Filesharing beim gemeinsam genutzten Internetanschluss - Ende des Hütchenspiels?

von Paetrick Sakowski, veröffentlicht am 04.04.2017
Rechtsgebiete: Urheber- und Medienrecht4|39055 Aufrufe

Wer seinen Internetanschluss für andere Nutzer öffnet, haftet für von diesen begangene Rechtsverstöße grundsätzlich nicht als Täter. Die Gretchenfrage aber ist, was im Einzelnen der Anschlussinhaber hierzu vortragen muss. Die bisher zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung eröffnet ihm ein Schlupfloch. Dieses hat sich nun durch eine aktuelle Entscheidung des BGH ein Stück weit verengt und steht durch eine Vorlagefrage an den EuGH weiter auf dem Prüfstand.

Die Rechtsprechung zur Haftung in Filesharingfällen bei einem von mehreren Personen genutzten Privatanschluss hat einige Irrungen und Wirrungen hinter sich. Die lebensfremde Ansicht, dass zumindest auf Unterlassung hafte, wer als Anschlussinhaber etwa seinen nichtehelichen Lebenspartner nicht darüber belehrt, dass illegales Filesharing zu unterbleiben habe (LG Hamburg NJW-RR 2014, 1263), ist mittlerweile durch den BGH begraben worden (GRUR 2016, 1289 - Silver Linings Playbook). Für Anschlussinhaber bietet sich, um einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung zu entgehen, vor allem an, die Schuld auf einen anderen Anschlussnutzer zu schieben. Diese Möglichkeit eröffnet sich in einer legalen, aber nunmehr vom BGH verschlossenen und in einer zweiten, zu falschem Vortrag einladenden, bis auf Weiteres aber äußerst wirksamen Variante.

In der legalen Variante trägt der Anschlussinhaber vor, er sei der Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung in zumutbarem Maße nachgegangen. Diese sei von einem den gemeinsamen Anschluss nutzenden Familienangehörigen begangen worden. Von welchem werde er allerdings nicht sagen. Ließe man diesen Vortrag ausreichen, um eine Täterschaft des Anschlussinhabers auszuschließen, bliebe dem Rechteinhaber nur, sämtliche den Anschluss nutzenden Familienmitglieder zu verklagen. Da er aber über keinen Anhalt verfügt, wer denn nun tatsächlich der Täter ist, kann er selbst bei schlichtem Schweigen der Beklagten nicht mit seiner Klage durchdringen. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil, dessen Gründe noch nicht vorliegen, eine derartige "Selbstenthaftung" des Anschlussinhabers erschwert (Urteil v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16). Der Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast, mit der er die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft erschüttern kann, nur dann, wenn er den ihm bekannten tatsächlichen Täter auch benennt. Der BGH hat daher die Verurteilung des beklagten Anschlussinhaber-Ehepaars zur Zahlung von Schadensersatz bestätigt, da dieses sich geweigert hatte, dasjenige ihrer drei Kinder zu benennen, das Täter der Urheberrechtsverletzung war.

Um einer Haftung auf Schadensersatz zu entgehen, müssten Anschlussinhaber daher zu Variante zwei greifen: Sie müssten vortragen, dass sie zwar zumutbare Nachforschungspflichten unternommen haben, ihnen der wahre Täter aber weiterhin unbekannt geblieben ist. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, ist an einem solchen Vortrag nichts auszusetzen. Es besteht aber die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die Nachforschung nur behauptet oder der wahre Täter zwar bekannt, dieses Wissen aber geleugnet wird. Um es deutlich zu sagen, dieses Verhalten verstößt nicht nur gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs.1 ZPO, sondern ist darüber hinaus als Prozessbetrug strafbar. Zeugen, die mit ihrer Aussage wissentlich falschen Vortrag des Beklagten bestätigen, machen sich zudem der uneidlichen Falschaussage strafbar. So eindeutig die Rechtslage, so schwer ist solches Verhalten zu sanktionieren, wenn die Beteiligten einigermaßen geschickt lügen.

Ob der BGH in der Variante zwei eine Haftung des Anschlussinhabers ausschließen würde, wenn lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Nutzung durch einen Dritten eröffnet ist oder ob nicht doch ein detaillierterer Vortrag zu dessen Nutzungsverhalten und zum Zeitpunkt der Nutzung erforderlich ist, ist nicht ganz klar. Das LG München I (Beschluss vom 17.03.2017 - Az. 21 S 24454/14) geht von ersterem aus und hat dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Gericht geht davon aus, dass ein effektiver Rechtsschutz für Rechteinhaber bei einer solchen Handhabung der Schadensersatzpflicht nicht mehr gewährleistet sei. Geschickten Prozessbetrügern wäre natürlich auch bei Zugrundelegung der strengeren Anforderungen die zielgerichtete Lüge möglich, sie würde jedoch zumindest erschwert.

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4 Kommentare

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Es stünde der deutschen Rechtspflege gut an, diese Problematik endlich abzustellen. Die bisherigen Anläufe des Gesetzgebers wurden durch die Rechtsprechung konterkariert ("Einfache Fälle gibt's nicht - ich bin Richter, wenn ICH entscheiden muss, ist jeder Fall schwierig."). Die neuste Wendung wird - überspitzt, aber nachvollziehbar - als Sippenhaft kritisiert. Soll wirklich ein Familienmitglied gegen die anderen ermitteln, wer wann wie den Internetanschluss missbraucht hat, und diesen dann zivil- und möglicherweise strafrechtlichen Folgen ausliefern? Das klingt mehr nach einer Parodie als einem ernstgemeinten Urteil. Das alles erfolgt allein aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung - eine Norm wie § 7 StVG, auf die man eine Anschlussinhaberhaftung stützen könnte, existiert nicht, wird aber durch fleißige Richter geschaffen und nach und nach weiter ausgedehnt sogar noch über das hinaus, wonach in § 7 StVG gehaftet wird. Oder muss der Halter eines gestohlenen Kfz auch den Dieb ermitteln und benennen, um sich von seiner Haftung zu befreien?

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Na ja, da wird den Anschlussinhabern recht forsch unterstellt, Prozessbetrug begehen zu wollen.

Dass die (angeblichen, manchmal tut sich bei der Übertragungskette ja auch die eine oder andere Lücke auf) Rechteinhaber recht unzimperlich sind, was die Wahrheitspflicht angeht, wenn Beschlüsse zur Herausgabe von IP-Adressen beantragt und den (angeblich) Verpflichteten mitgeteilt werden und was  zB die Zuverlässigkeit ihrer sachverständigen Zeugen und die Qualität ihrer Ermittlungsprogramme betrifft, geht da manchmal etwas unter. (ZB LG Berlin v. 30.06.2015  15 O 558/14: wieso mit einem Beschluss gegen die X AG Auskünfte von der ...Internet AG erlangt wurden, Rdn. 23) ebenso wie die mitunter recht forschen Behauptungen in Abmahnungen nebst kreativen Ansätzen beim Gegenstandswert.
 

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BGH (1. Zivilsenat) stellt urheberrechtliche Nutzungsrechte über den im Art. 6 I GG besonders geschützen Familienfrieden!
Laut Pressemitteilung des BGH zu BGH, Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16 - "Loud", sieht der BGH die Namensnennung des Kindes auch im Lichte des Art. 6 I GG für zumutbar an:

"Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar."

Im Ergebnis müßen daher Eltern den Namen ihres Kindes verraten oder zahlen.
M.E. verkennt hier der BGH, daß Art. 6 Abs. 1 GG zwar keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange bietet; vielmehr sind auch gegenläufige Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG genießen, zu berücksichtigen.

Diesen kommt im Streitfall aber kein derartiges Gewicht zu, die es rechtfertigen würden, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den - unstreitig über ihren Internetanschluss erfolgten - Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei. Wenn die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen können, so ist dies m.E. hinzunehmen, da andernfalls der Schutzrahmen des Art. 6 I für Eltern unzumutbar und unverhältnismäßig ausgedünnt wird.

In Rechtsanalogie zu §§ 383 I Nr. 3 ZPO, 52 I Nr. 3 StPO sollte daher den Eltern ein Zeugnisverweigerungsrecht betreffs ihrer sekundären Darlegungslast zustehen, damit sie ihre Kinder nicht "an`s Messer liefern müßen".

Man muß sich nur klarmachen, daß die Bekl. formal zwar Partei eines Zivirechtsstreits sind, in diesem aber zu "Zeugen" eines potentiellen Strafverfahrens werden können.

Die rein zivilrechtliche Dogmatik, die zur sog. sekundären Darlegungslast geführt hat und - die insbesondere bei Filesharing- fällen regelmäßig zum Tragen kommt, hat bislang nicht berücksichtigt, daß in Fällen, so wie jetzt bei BGH, Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud Prozeßbeteilgte in ein nicht lösbares Dilemma kommen können:

Nämlich dann, wenn wie vorliegend die Bekl. ihrer prozessualen Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO genügen müßen und zudem der zivilbeweisrechtlich geforderte sekundäre Darlegungslast. 

Um diese zu erfüllen - um die Vermutung eines Anscheinsbeweises zu erschüttern, müßen sie lt. BGH nämlich den "wahren" Verletzer (sofern sie ihn kennen) - hier des 97 II UrhG -als Partei benennen und geraten damit in den Konflikt ihr Kind einer Straftat nach § 108 I Nr. 5 UrhG als "Zeugen" zu bezichtigen. 

In einem möglichen Strafprozeß hätten sie deshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 I Nr. 3 StPO. Dies unberücksichtigt zu lassen ist nicht mehr zumutbar und führt zu familiären Unfrieden, was Art. 6 I GG widerspricht.

Nun gibt es nur diesen Zivilprozeß und einen Strafprozeß geschweige denn ein Ermittlungsverfahren nicht (oder noch nicht).

Solange also das Zivilverfahren nicht nach § 149 I ZPO ausgesetzt wird, muß dann aber in dieser Situation - bei nicht ganz fernliegender Möglichkeit eines Strafverfahrens) auch im Zivilprozeß rechtsanalog zu §§ 52 I Nr. 3 StPO, 383 I Nr. 3 ZPO ein "Zeugnisverweigerungsrecht" berücksichtigt werden, damit die Eltern nicht zur Denuziation ihres Kindes gezwungen werden, nur um ihrer zivilprozessualen sekundären Darlegungslast nachzukommen.

 

Das Urteil ist -gelinde gesagt- eine Sauerei. Das Recht auf Aussageverweigerung gibts sowohl im Staf- als auch im Zivilrecht. Und selbst da,wo ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Verurteilung
des Täters besteht (etwa nach einem Mord),wird einem dieses Recht der Aussageverweigerung eingeräumt,während die finanziellen Interessen irgendeines Rechteinhabers schwerer wiegen ? Was soll denn so ein Blödsinn ?

Was kommt als Nächstes ? Heute dürfen Anschlußinhaber nicht mehr den wahren Täter verschweigen, wenn sie ihn kennen. Und morgen müssen sie vielleicht pure Vermutungen über die Täterschaft eines Mitnutzers als absoluten Beweis
beibringen? Einige weißbiertrunkene Richter in München vertreten ja jetzt schon die Meinung,man müsse sich über die Nutzungsgewohnheiten der Mitnutzer informieren,um auf einen Täter schließen zu können.

Statt so einen Blödsinn zu verzapfen,sollten sich die Richter im BGH besser mal mit der Art und Weise der "Beweiserlangung" im Abmahnprozess beschäftigen. Denn wie spätestens der Fall Guardaley vs ipoque oder die Retdube-
Affaire gezeigt haben, läuft eben nicht immer alles so,wie es Loggingbuden und Abmahnanwälte gerne mal behaupten. Es gibt dutzende Methoden,an gültige IPs zu kommen. Und kaum ein Anschlußinhaber kann beweisen,daß er
gar kein Filesharing betrieben hat,weil den Aussagen der Abmahner viel zu leichtgläubig geglaubt wird. Einer stupiden Liste mit IPs,die einem Gericht vorgelegt wird, kann man aber nicht ansehen,ob die wirklich
ordnungsgemäß und auf die angegebene Weise ermittelt wurden (siehe Retdube-Affaire, wo einfach nur Serverlogs ausgewertet wurden,aber behauptet wurde,es wäre Filesharing begangen worden).

Auch die Gefälligkeitsgutachten der Ermittlungsfirmen sind fragwürdig. Diese werden gehütet wie ein Staatsgeheimnis. Warum wohl,wenn sie doch so unfehlbar sind ? Stattdessen werden Klagen,wo ein unabhängiger Gutachter
die Software untersuchen soll, schnell zurückgezogen.
Man muss auch kein IT-Spezialist sein,um gewisse Mängel an Gutachten zu erkennen. Das bekannteste Gutachten diesbezüglich dürfte wohl das noch immer vor Gerichten anerkannte Gutachten des Clement Charles Vogler sein,
der die "Observer"-Software der Firma Guardaley "unabhängig begutachten"" sollte und der in seinem "Gutachten" freimütig zugab, kein IT-Experte zu sein und das Gutachten in "enger Zusammenarbeit" mit dem Auftraggeber
Guardaley erstellt zu haben. Was heißt das wohl ? Bingo, er hat die zu prüfenen Dateien mundgerecht vorgesetzt bekommen,so daß er zwangsläufig zu einem gewünschten Ergebnis kommen musste. Die Bedingungen
an ein wirklich unabhängiges Gutachten kann sowas aber nicht mal ansatzweise erfüllen. Ich kann mich ja beim TÜV auch nicht neben den Prüfer stellen und ihm sagen,wo er gefälligst nicht hinkucken soll.

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