Beschränkte Akteneinsicht in Messdatei: Erfolglose Rechtsbeschwerde - keine Aussetzung der HV nötig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|4026 Aufrufe

Mal wieder ein moderner Klassiker des OWi-Rechts. Es geht um die Akteneinsicht in Messdatei, Schlüssel und Token. Meist werden diese Probleme im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG abgehandelt. Was aber, wenn es bis zur Hauptverhandlung keine Akteneinsicht gewährt wurde, eine solche beantragt wird, gleichzeitig die Aussetzung der HV beantragt wird und schließlich nach sonstigen Erkenntnisquellen keine Beonderheiten bei der Messungen festzustellen sind? Die Verurteilung ist dann möglich - eine Aussetzung ncht nötig!

Die gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in zulässiger Weise erhobene Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags, der Bußgeldbehörde aufzugeben, die unverschlüsselten Rohmessdaten der Messung nebst Schlüssel und Token herauszugeben und der Verteidigung in diese Daten Einsicht zu gewähren, ist ebenfalls unbegründet.

Es stellt keinen Ermessensfehler dar, dass das Amtsgericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für hinreichend geklärt erachtet und die beantragte Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bezeichnet hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.01.2011 – III-2 RBs 9/11 und vom 31.01.2011 III-2 RBs 2/11; Beschlüsse vom 11.08.2014 – III-1 RBs 84/14, vom 06.03.2014 – III-3 RBs 30/14 – und vom 04.04.2011 – III-5 RBs 55/11 -; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 – IV-1 RBs 200/14, juris) stellt die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät X des Herstellers Y ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dar (BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff.). Dies gilt auch für die Gerätesoftware 3.2.4, die - anders als die Vorgängerversionen - in Kombination mit der seit 24. Juli 2013 zugelassenen Auswertesoftware 3.45.1 erstmals einen erweiterten Datenexport zwecks nachträglicher Einsichtnahme in Positionsdaten ermöglicht. Dass hierbei nach wie vor nicht sämtliche Rohmessdaten, sondern nur die Zeit sowie Koordinaten für fünf markante Punkte offengelegt werden, stellt die Anerkennung des Systems als standardisiertes Verfahren nicht in Frage. Die Sicherstellung der Messrichtigkeit und Messzuordnung wurde und wird über die nach umfangreichen Felduntersuchungen erfolgte Zulassung der PTB gewährleistet (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 Ss OWi 1041/14 -, juris).

Mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lassen. Anlass zur Überprüfung der im Einzelfall erfolgten Geschwindigkeitsermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht daher nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Messtechnik als solche strukturell angelegte, bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Fehler aufweist, oder wenn die Prüfung des konkreten Messvorgangs ergeben hat, dass Anwendungsfehler (so zum Beispiel die Nutzung eines nicht gültig geeichten Gerätes oder ein Verstoß gegen die Zulassungsbedingungen der PTB) möglicherweise ergebnisrelevanter Art vorlagen (vgl. zu alledem OLG Frankfurt, a.a.O, juris).

Nach den aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts wurde das Messgerät nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung durch den mit der konkreten Messung betrauten und geschulten polizeilichen Messbeamten bedient und es ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion.

Aufgrund dessen ist das Amtsgericht zu Recht, nachdem auch der erforderliche Toleranzabzug vorgenommen wurde, von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgegangen.

Vor diesem Hintergrund musste sich das Amtsgericht nicht veranlasst sehen, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen und durfte daher den Beweisantrag gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückweisen, da Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder Fehlfunktion des Gerätes fehlten und der Betroffene solche auch nicht aufgezeigt hatte.

Durch die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm die unverschlüsselte Messdatei zur Verfügung zu stellen, damit er diese durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen auf etwaige Messfehler untersuchen lassen könne, um diese dann in Form eines (weiteren) konkreten Beweisantrags gegenüber dem Gericht  anzubringen, wurde, nachdem das Amtsgericht sich von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch die Beweisaufnahme überzeugt hatte, entgegen der Auffassung des Betroffenen auch nicht der Grundsatz des fairen Verfahrens oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und in Art. 6 Abs. 1 MRK positiv-rechtlich normierte Grundsatz des fairen Verfahrens bedarf wegen der begrifflichen Unbestimmtheit der Konkretisierung durch die Fachgerichte im Einzelfall. In Straf- und Bußgeldverfahren ist dieser Grundsatz insbesondere dann tangiert, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit zu effizienter Verteidigung nicht gewährt oder gar genommen wird. Eine effiziente Verteidigung beinhaltet ein Teilhaberecht des Betroffenen an der Sachaufklärung. Die Verfahrensregeln gewährleisten dies unter anderem durch die ihm eingeräumten Rechte, mit sachdienlichen Anträgen an der Ermittlung des tatsächlichen Geschehens mitzuwirken, um ihm so die Chance zu geben, ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen.

Das fair-trial-Prinzip verfolgt indes keinen Selbstzweck. Ein Angeklagter bzw. Betroffener kann hieraus nicht ableiten, dass die Gerichte jedwedem Begehren der Verteidigung, mag es auch aus seiner Sicht sinnvoll erscheinen, nachzukommen haben.

Die Anforderungen an die tatrichterliche Untersuchung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei standardisierten Messverfahren geringer, als dies sonst der Fall ist. Das Gericht muss in solchen Fällen nur dann Anhaltspunkten nachgehen, wenn sie sich aus den äußeren Umständen ergeben. Die Prüfung, ob derartige Anhaltspunkte gegeben sind, kann logischerweise nicht darauf hinauslaufen, dass die Messdatei mithilfe eines Sachverständigen überprüft werden müsste. Denn wollte man dies fordern, so wäre das standardisierte Messverfahren letztlich ad absurdum geführt. Durch dieses Instrument soll der Tatrichter gerade davon entbunden werden, in jedem Einzelfall die Messdatei auf etwaige Fehlerquellen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (vgl. eingehend hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 04. April 2016 – 3 Ss OWi 1444/15 –, juris).

Ein Verstoß gegen das faire Verfahren aufgrund der Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrags kann daher nicht festgestellt werden.

Ebenso liegt in der Ablehnung des Beweisantrags auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon deshalb nicht beeinträchtigt worden, weil das Amtsgericht gemäß § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und der Betroffene und seine Verteidigung insoweit hinreichende Gelegenheit hatten, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern (st.Rspr., vgl. nur BVerfGE 18, 399, 405 f.; 34, 1, 7 und 36, 92, 97; ferner u.a. BGHSt 30, 131, 141). Die digitale Messdatei war aber gerade nicht Gegenstand der Urteilsfindung des Amtsgerichts. Im Übrigen vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG keinen - jedenfalls keinen über das Recht auf ein faires Verfahrens hinausgehenden - Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten (BVerfGE 63, 45, 60 f.; Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2, 4 m.w.N.).

3.)

Weil das Amtsgericht sich nach dem oben Ausgeführten nicht veranlasst sehen musste, weitere Ermittlungen zur Erlangung der Rohmessdaten anzustellen, hat es auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der Verhandlung gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 145 Abs. 3 StPO zurückgewiesen.

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4 Kommentare

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Aus "Nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm " schließe ich, dass es wahrscheinlich das OLG Hamm war.

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