Einspruch gegen Bußgeldbescheid verfrüht - Verwerfung ist noch durch das OLG möglich

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5742 Aufrufe

Heute mal echtes OWi-Verfahrensrecht. Der Betroffene hatte schon einmal für den Fall, dass ein Bußgeldbescheid ergangen ist (was aber noch nicht der Fall war!) Einspruch eingelegt. Der Bußgeldbescheid war da aber noch nicht erlassen. Einspruch war also zu früh! Das AG hatte das nicht so gesehen. Das OLG konnte/musste daher selbst verwerfen - hier nur die Leitsätze:

1. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene schon vor seiner Zustellung und auch dann wirksam Einspruch einlegen, wenn er von seinem Erlass oder Inhalt (noch) keine Kenntnis hat, sofern im Einlegungszeitpunkt der Bußgeldbescheid bereits erlassen ist.

2. Gegen einen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid kann - von wenigen Sonderfällen abgesehen - in statthafter Weise auch nicht vorsorglich’ Einspruch eingelegt werden

3. Hat das Amtsgericht übersehen, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht bzw. verfrüht’, verspätet oder sonst nicht zulässig eingelegt wurde und gegen den Betroffenen ein Sachurteil erlassen, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheids von Amts wegen zu berücksichtigen und neben der Aufhebung des Urteils gemäß § 79 Abs. 6 Satz 1 OWiG die Verwerfung des Einspruchs -gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - nachzuholen. Eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht.

4. Auch in diesem Fall hat der Betroffene gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des unzulässigen weiteren Verfahrens und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

OLG Bamberg Beschl. v. 15.2.2017 – 3 Ss OWi 1294/16, BeckRS 2017, 102375

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