Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.04.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|3807 Aufrufe

Der BGH hat im Beschluss vom 28.02.2017 - I ZB 55/16   - die Streitfrage entschieden, in welcher Weise die Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren zu erfolgen hat, wenn diese in einer einheitlichen Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung aufgehen. Der BGH blieb in der genannten Entscheidung seinem Grundsatz treu, bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht auf fiktive Geschäftsgebühren zurückzugreifen. Vielmehr ist die Hälfte der jeweiligen entstandenen und titulierten vorprozessualen Geschäftsgebühren auf die Gesamtverfahrensgebühr anzurechnen. Bei einer Prozesstrennung ist entsprechend, wie der BGH im Urteil vom 24.09.2014  - IV ZR 422/13 entschieden hat, der anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren quotal anzurechnen entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens

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Das OVG NRW (Beschl. v. 17.07.2017, 19 E 614/16, ) hat nun wieder anders entschieden - allerdings, ohne sich mit der rd. ein halbes Jahr vorher ergangenen Rechtsprechung des BGH auseinanderzusetzen oder auch nur ansatzweise zu erwähnen.

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