Festsetzung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur bei korrespondierender Kostengrundentscheidung festsetzungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.04.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2624 Aufrufe

Die Frage, ob eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung festsetzungsfähig ist, hat den BGH im Beschluss vom 07.02.2017  - VI ZB 43/16  - beschäftigt. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte das Landgericht eine einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen. Nach Zustellung des Beschlusses fanden Telefongespräche zwischen den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten statt, in welchen es um die Abgabe einer Abschluss- oder strafbewehrten Unterlassungserklärung, ferner um die Höhe des Gegenstandswertes und die Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ ging. In dem das einstweilige Verfügungsverfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss setzte das Landgericht auch eine Terminsgebühr zu Lasten des Antragsgegners fest. Das OLG strich im Beschwerdeverfahren die Terminsgebühr, die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH erfolglos. Der BGH nutzte die Entscheidung um klarzustellen, dass für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die Gebühren auslösende Tätigkeit – im Falle der Terminsgebühr VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung – erfasst von Bedeutung ist, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insbesondere welchen Verfahrensabschnitt sie einschließt. Die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Landgerichts, in welchem die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung lassen wurde, umfasst nach dem BGH lediglich das einstweilige Verfügungsverfahren bis zum Erlass dieses Beschlusses. Die die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung begründenden Umstände lagen zeitlich später und sind somit von der Kostengrundentscheidung nicht mehr umfasst.

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