Entgeltfortzahlung für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.05.2017

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitgeberin von der beklagten Unfallkasse des Landes Nordrhein-Westfalen die Kosten der Entgeltfortzahlung erstattet verlangen kann, die sie für einen bei der freiwilligen Feuerwehr tätigen Arbeitnehmer aufgewendet hat.

Die Klägerin ist Arbeitgeberin von Herrn H. Dieser war ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr der beklagten Stadt. Der zwischen der Klägerin und Herrn H. geschlossene Vertrag sieht vor, dass der Gehaltsanspruch im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung für die Dauer von sechs Monaten bestehen bleibt. Am 13.6.2014 war Herr H. in seiner Funktion als ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr mit Aufräumarbeiten nach dem Gewittersturm „Ela“ betraut. Hierbei verletzte er sich am Knie und war vom 13.6.2014 bis zum 5.10.2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ab dem 6.10.2014 erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung. Erst ab 14.11.2014 war Herr H wieder vollständig genesen. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erstattete der Klägerin das von ihr in dem Zeitraum vom 13.6.2014 bis zum 25.7.2014 (= sechs Wochen) an Herrn H. gezahlte Arbeitsentgelt. Den Antrag der Klägerin auf Erstattung des darüber hinaus an Herrn H. fortgezahlten Arbeitsentgelts in Höhe von insgesamt rund 22.000 Euro lehnte die Beklagte ab.

Die Klage blieb beim VG Gelsenkirchen ohne Erfolg.

"Ein privater Arbeitgeber hat bei Unfällen von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das er über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer individualvertraglichen Vereinbarung leistet."

VG Gelsenkirchen, Urt. vom 27.1.2017 - 12 K 255/16, BeckRS 2017, 106700

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