Arzneimittelrecht meets Wettbewerbsrecht – Apotheken-Bonus-Programm auf dem Prüfstand

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 01.05.2017
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Die gleiche Thematik. Zwei Gerichte, zwei völlig unterschiedliche Bewertungen zweier sehr ähnlich erscheinender Sachverhalte (VG Lüneburg, Beschluss vom 11.04.2017 – 6 B 19/17, BeckRS 2017, 107070 und LG Lüneburg Urteil vom 23.3.2017 – 7 O 15/17, BeckRS 2017, 104893).

Ein Apotheker gab den Kunden pro Einkauf in seiner Apotheke -auch beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten- BonusBons im Wert von jeweils 0,50 Euro. Einlösen konnten die Kunden ihre Rabatt-Bons beim nächsten Einkauf von ausschließlich rezeptfreien Waren.

VG Lüneburg

In einem Eilverfahren war der Apotheker gegen die arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen vorgegangen. Die Apothekerkammer sah in dem Bonusmodell eine Umgehung der Preisbindungsvorschriften für verschreibungspflichtige Medikamente.

Das VG Lüneburg, Beschluss vom 11.04.2017 – 6 B 19/17, BeckRS 2017, 107070 folgte der Argumentation der Apothekenkammer. Das Bonus-Programm verstoße gegen die Arzneimittelpreisbindung, § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG). Unerheblich sei, dass der Kunde zunächst den festgesetzten Preis des Arzneimittels zahle. Denn dem Kunden würden, gekoppelt an den Erwerb des Medikaments, Vorteile gewährt, die den Kauf der preisgebundenen Arznei für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen.

Allerdings hatte der BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 98/08 solche Boni wegen ihrer Geringfügigkeit für unbedenklich gehalten. Dem trat das VG Lüneburg unter Hinweis auf eine Neuerung des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) von 2013 (BGBl. I, S. 3108) entgegen: Der Gesetzgeber habe entschieden,

dass jedwede wirtschaftlichen Vorteile, die im Zusammenhang mit  verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gewährt werden, unzulässig sind, wenn sie gegen öffentliches Arzneimittelrecht verstoßen (vgl. BT-Drucksache 17/13770, S. 21). Nach diesen Maßstäben sind die 0,50 EUR BonusBons des Antragsstellers schon keine nicht spürbare Werbeabgabe i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG, da sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten.

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sahen die Richter bei den BonusBons mit einem Wert von nur 0,50 Euro

die Gefahr eines Preiswettbewerbs zwischen den Apotheken und einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten derjenigen Apotheken, die sich an die Preisbindung halten.

LG Lüneburg

Anders das LG Lüneburg, Urteil vom 23.3.2017 – 7 O 15/17, BeckRS 2017, 104893.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren zweier konkurrierender Apotheker entschieden die Richter, dass die Apotheke ihren Kunden Wertgutscheine in Höhe von 0,50 Euro auch beim Kauf von preisgebundenen Arzneimitteln geben dürfe. Einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften sahen die Richter nicht. Denn der Anwendungsbereich des § 7 HWG sei gar nicht berührt, da die Entscheidung für das auf dem Rezept ausgewiesene Medikament bereits ärztlich im Vorfeld des Kaufs, also völlig unabhängig von der Auswahl einer bestimmten Apotheke getroffen worden wäre.

Außerdem zweifelten die Richter bereits an einem Verstoß gegen arzneimittelpreisrechtliche Vorschriften.

Davon unabhängig sei ein Verstoß nicht wesentlich bzw. spürbar. Nach Auffassung des LG Lüneburg spiele der Bonus in Höhe von 0,50 Euro nämlich nur eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung des Kunden, welche Apotheke er aufsuche. Vielmehr seien Kriterien wie Beratungskompetenz, Erreichbarkeit oder die Verfügbarkeit von Medikamenten für den Verbraucher ausschlaggebend. Die Bons seien eher eine geringwertige Zugabe wie Papiertaschentücher, Hustenbonbons oder der „wertmäßig höher anzusetzenden `Apotheken-Umschau`“.

Was nun?

Der wohl gleiche Sachverhalt, doch eine absolut gegensätzliche Bewertung. Die Einheit der Rechtsordnung erweist sich ein weiteres Mal als Wunschvision.

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