Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG: Tattagsprinzip? Nöööö!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.05.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsverwaltungsrecht|6947 Aufrufe

Das VG Schleswig hatte sich mit der Punkteverringerung nach § 4 Abs.6 S. 3 StVG zubefassen und hat festgestellt: Maßgeblich für eine mögliche Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den relevanten Zuwiderhandlungen; insofern ist nicht auf das Tattagprinzip abzustellen. Hier ein Auszug aus den Gründen:

Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht zunächst nicht entgegen, dass die weiteren Zuwiderhandlungen, die letztlich zur dritten Maßnahmestufe geführt haben, bereits vor Erlass der Verwarnung vom 30.01.2017, mithin der zweiten Maßnahmestufe, begangen worden sind. Dieser Umstand hat nicht zu einer Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG geführt. Denn maßgeblich ist der Kenntnistand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat. Zwar liegt dem § 4 Abs. 5 StVG grundsätzlich das Tattagprinzip zu Grunde (vgl. insbesondere § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Satz 5 ist aber dergestalt in das Regelungssystem einzuordnen, dass dieser im Zusammenhang mit Satz 6 und 7 klarstellen soll, dass spätere Tilgungen eine Maßnahmenergreifung nicht verhindern. Ausweislich der Gesetzesbegründung stellt indes § 4 Abs. 6 StVG eine bewusste Ausnahme vom Tattagprinzip dar, sodass eine Punkteverringerung erst dann eintritt, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren, zum Erreichen der nächsten Stufe führenden Punkte auch bei Ergreifung der Maßnahme bekannt waren (BT-Drs. 18/2775 S. 10; vgl. auch BVerwG, Pressemitteilung vom 26.01.2017 zu 3 C 21.15; VGH München, Urteil vom 11.08.2015 - 11 BV 15.909 -, juris; VGH Mannheim, NZV 2016, 198). Dafür spricht auch der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG. Zudem ergibt sich dies bereits aus der Gesamtsystematik des in § 4 StVG normierten Fahreignungs-Bewertungssystems. Die Kammer hat im Übrigen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses vom Gesetzgeber vorgenommenen „Systemwechsels“ (vgl. zu den Gründen, denen sich die Kammer anschließt, auch VGH München aaO).

Relevant für eine mögliche Punkteverringerung ist somit im vorliegenden Fall allein die Frage der „Kenntnis“ des Antragsgegners von den weiteren Zuwiderhandlungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verwarnung. Danach hat sich der Punktestand entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG durch die Ergreifung der Maßnahme der Verwarnung am 30.01.2017 auf 7 Punkte verringert. Hier lag keine Kenntnis im oben genannten Sinn zum maßgeblichen Zeitpunkt vor. Denn nach Auffassung der Kammer ist lediglich die Übermittlung der Punktestände durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG relevant.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Begriff der „Kenntnis“ ist entsprechend dem Begriff in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG auszulegen. Zwar ist § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht direkt anzuwenden, da gerade keine Verringerung erfolgt ist, sondern gerade diese Verringerung streitgegenständlich ist. Allerdings liegt der Frage der Auslegung der Begriffe dieselbe Problematik zu Grunde, nämlich die Frage, wie die Fahrerlaubnisbehörde von Zuwiderhandlungen Kenntnis erhält.
Dass der Begriff in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG dem Begriff der Kenntnis in § 48 Abs. 4 VwVfG entlehnt ist, führt zunächst nicht zwingend zu dem Schluss, dass nur die Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt maßgeblich ist. Die zu § 48 Abs. 4 VwVfG ergangene Rechtsprechung befasst sich vielmehr mit der Thematik, wie sicher die Tatsachengrundlage sein muss und wem konkret diese Tatsachen vorliegen müssen (Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 48 Rn. 111). Auch wenn das Informationsschreiben der Prozessbevollmächtigten mit den entsprechenden Anlagen vom 21.12.2015 nicht in dem Maße an Übersichtlichkeit verfügt, wie die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes, kann allein aus diesem Umstand noch nicht abgeleitet werden, dass die Tatsachengrundlage so unsicher ist, dass es an einer „Kenntnis“ fehlt. Stellt man auf den Wortlaut der „Kenntnis“ ab, wäre auch grundsätzlich eine Mitteilung durch die Prozessbevollmächtigte darunter zu fassen, da auch diese ein Wissen über bestimmte Tatsachen vermitteln kann.
Indes ergibt die systematische Auslegung, dass nur die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes der Fahrerlaubnisbehörde diese Kenntnis verschaffen kann. Bei Verwaltungsverfahren im Fahrerlaubnisrecht, im speziellen in den Verfahren nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, handelt es sich um stark formalisierte Verfahren, die in der Regel auch in einer erheblichen Anzahl durchzuführen sind. Wegen dieses Umstandes wird das Fahreignungsregister - wie schon zuvor das Verkehrszentralregister - vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 28 Abs. 1 StVG geführt. Es ist damit die maßgebende Sammel- und Auskunftsstelle über verkehrsrechtlich relevante Vorgänge. Wie auch § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG zeigt, liegt dem Bewertungssystem der Gedanke zu Grunde, dass die Fahrerlaubnisbehörden nicht selbstständig die Punkte ohne Anlass ermitteln, sondern bei Mitteilungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt entsprechende Maßnahmen ergreifen. Auch eine Nachfrage nach weiteren Zuwiderhandlungen ist nicht erforderlich, da grundsätzlich mit einer zügigen Weiterleitung gerechnet werden darf. Die Auffassung des Antragstellers, dass eine vorherige Mitteilung durch ihn selbst bzw. durch seine Prozessbevollmächtigte ausreichend ist, kann aus mehreren Gründen nicht überzeugen. Zum einen widerspricht es der dargelegten Systematik der §§ 4, 28 StVG. Zum anderen würde eine solche Auslegung wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes noch weitreichendere, ungewollte Folgen haben. Die Fahrerlaubnisbehörde müsste auch prüfen, ob neben den mitgeteilten Zuwiderhandlungen ggf. noch weitere Zuwiderhandlungen vorliegen, von denen der Betroffene mangels Bußgeldbescheides unter Umständen selbst noch keine Kenntnis hat. Zudem müsste die Fahrerlaubnisbehörde auch ohne Hinweis der Betroffenen oder deren Prozessbevollmächtigten möglichen weiteren Zuwiderhandlungen nachgehen. Es kann wegen der Gesetzesbindung der Behörde nicht darauf ankommen, ob die Betroffenen die Behörde aus Eigeninitiative unterrichten. Das würde allerdings bedeuten, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht lediglich beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Abfrage durchführen müsste, sondern auch bei Bußgeldbehörden und Staatsanwaltschaften. Ein solch komplizierter Verfahrensablauf ist aber gesetzgeberisch ersichtlich nicht beabsichtigt. Des Weiteren sieht auch § 4 Abs. 4 StVG vor, dass ein Fahrerlaubnisinhaber unter bestimmten Voraussetzungen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch Speicherung seiner Daten vorgemerkt wird. Dies unterstreicht die herausragende Rolle des Kraftfahrtbundesamtes bei der Informationsbündelung und Übermittlung. Auch die Gesetzesbegründung geht in Bezug auf § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG davon aus, dass Zuwiderhandlungen erst verwertbar sind, wenn sie Rechtskraft erlangt haben, im Fahreignungsregister eingetragen wurden und die Behörde von ihnen Kenntnis genommen hat (BT-Drs.18/2775, S. 10). Dies spricht für die besondere Bedeutung der Eintragung in das Fahreignungsregister im Verfahrensablauf, da die Begründung diese der Kenntnisnahme vorlagert und damit auch voraussetzt.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist hier keine Punktereduzierung erfolgt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung vom 30.01.2017 war vom Antragsgegner ausschließlich der Sachstand zu berücksichtigen, der sich aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ergab, also ein Punktestand von 6 Punkten. Die vorherige Mitteilung durch die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vom 21.12.2016 vermittelte keine für die Reduzierung relevante „Kenntnis“.

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass ein Berufen auf die Unkenntnis unter Umständen als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. In solchen Fällen muss sich die Fahrerlaubnisbehörde die Kenntnis einer anderen Behörde über eine rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung, die im Fahreignungsregister einzutragen ist, zurechnen lassen (VGH München, NJW 2016, 2283). Dazu müssen allerdings Anhaltspunkte bestehen, dass die Verzögerung der Mitteilung willkürlich erfolgt ist, insbesondere um eine Punktereduzierung zu verhindern. Zur Annahme einer solchen Willkür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Dies zeigt bereits die zeitliche Abfolge der Mitteilungen an das Kraftfahrtbundesamt und der Mitteilungen wiederum durch das Kraftfahrtbundesamt an die Antragsgegnerin, die unverzüglich erfolgt sind. Die maßgeblichen Mitteilungen an das Kraftfahrtbundesamt erfolgten zudem von verschiedenen Stellen (verschiedenen Staatsanwaltschaften und Bußgeldbehörden), sodass hier ein bewusster Rechtsmissbrauch eine geplante Koordination diverser staatlicher Stellen erfordert hätte und somit abwegig ist.

Unterhalb der Grenze des Rechtsmissbrauchs besteht kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers daran, dass die von ihm begangenen Zuwiderhandlungen bei Eintritt der Rechtskraft am gleichen Tag an das Kraftfahrtbundesamt übermittelt werden, dort eingetragen werden und dann der Fahrerlaubnisbehörde so übermittelt werden, dass eine Punktereduzierung eintritt (VGH München aaO). Insbesondere ergibt sich ausweislich der Gesetzesbegründung, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr den Zweck der Warn- und Erziehungsfunktion verfolgt, sondern die Maßnahmen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen. Insofern besteht auch nicht die Gefahr, dass ein solcher Zweck unterlaufen wird.

Letztlich ist eine solche Auslegung der Systematik des § 4 StVG nach Ansicht der Kammer auch verhältnismäßig im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter. Die Vorschrift bezweckt den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden Vorschriften verstoßen. Im Hinblick auf diesen Zweck ist es nicht sachgerecht, ein bewusstes „Sammeln“ von Zuwiderhandlungen und die taktische Ausnutzung von Rechtsbehelfen so weit zuzulassen, dass eine umfängliche Punktereduzierung herbeigeführt werden kann (vgl. auch OVG Münster NJOZ 2016, 1783). Dies würde es ansonsten ermöglichen, innerhalb nicht unerheblich langer Zeiträume Zuwiderhandlungen zu begehen, ohne dem Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt zu sein. Eine solche Handhabung würde dem Zweck der Gefahrenabwehr aus § 4 StVG nicht mehr genügend entsprechen. Darüber hinaus ist auch der sachgerechte Zweck der Formalisierung des Verfahrens zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. Demgegenüber muss das Interesse des Betroffenen an einem sofortigen Informationsaustausch zwischen den Behörden zurückstehen, zumal das berechtigte Informationsinteresse des Betroffenen bereits durch die Maßnahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ausreichend berücksichtigt worden ist.

VG Schleswig Beschl. v. 12.4.2017 – 3 B 36/17, BeckRS 2017, 107898

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