Beförderungserschleichung >>> Erhöhtes Beförderungsentgelt >>> InsO-Verfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.05.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2423 Aufrufe

Ich will gar nichts beschönigen. Von der InsO habe ich wirklich nur dort Ahnung, wo es um strafrechtlich Relevantes geht. Also etwa, wenn es um § 15a InsO geht. Hier habe ich aber etwas gefunden, was im InsO spielt, die Ursache jedoch im Strafrecht hat. Es geht um eine Forderung auf erhöhtes Beförderungsentgelt nach einer Beförderungserschleichung (§ 265a StGB). Was ist mit ihr im Insolvenzverfahren, wenn sie "lieblos" angemeldet wird?

Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich einer der reklamierten Anspruchsgrundlagen (hier: Deliktseigenschaft beruhend auf Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB) nicht einmal die Mindestanforderungen, die an eine Forderungsanmeldung zu stellen sind, so ist die nicht ordnungsgemäße Anmeldung vom Insolvenzgericht insoweit zurückzuweisen. Die Forderung ist dann ohne das Deliktsattribut in die Tabelle aufzunehmen.

AG Köln Beschl. v. 7.4.2017 – 71 IK 175/15, BeckRS 2017, 107961

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2 Kommentare

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Interessant ist vor allem auch, dass das Gericht ein "erhöhtes Beförderungsentgelt" nicht als einen deliktischen, sondern als einen vertraglichen Anspruchsgrund erkennt. Nicht jeder, der aufgrund der Beförderungsbedingungen ein "erhöhtes Beförderungsentgelt" schuldet, schuldet es auch aus Delikt (so auch das AG Regensburg), vgl.:
"Dass sich aus einem solchen Sachverhalt auch eine strafbare Handlung nach § 265a StGB ergeben kann, ist unzweifelhaft. Allerdings lässt ein solcher Vortrag nicht erkennen, wie sich hieraus ein deliktischer Anspruch, insbesondere in Höhe des geltend gemachten erhöhten Beförderungsentgelts, ergeben kann. Vielmehr dürfte ein solcher deliktischer Schadensersatzanspruch in aller Regel gerade nicht bestehen (vgl. dazu AG Regensburg, Urt. v. 3.3.2014, Az. 10 C 1949/13, VuR 2015, 314, wonach die Leistungserschleichung nicht zu einem messbaren Schaden im Sinne des § 249 BGB führt)."

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Das halte ich für völlig richtig. Der tatsächliche "Schaden" besteht doch erstmal nur im Mehrverbrauch an Treibstoff durch das zusätzlich im Fahrzeug befindliche Gewicht.

Deshalb hängen ja inzwischen bei vielen Verkehrsbetrieben die Hinweise, dass das erhöhte Beförderungsentgelt "gemäß den Beförderungsbedingungen" zu zahlen ist.

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