Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 11.05.2017

Die Regelungen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen im Überblick:
(1) Abzugsbeschränkungen für Lizenz- und Patentboxen ('IP-Boxen')
Über die Vergütung für die Überlassung von Lizenzen und Patenten wurden Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagert. Durch einen neuen § 4j EStG wird die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für die Rechteüberlassung eingeschränkt. Demnach sind die Aufwendungen an nahestehende Personen nicht oder nur eingeschränkt abzugsfähig, wenn der Zahlungsempfänger (=Überlasser der Rechte) einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25% unterliegt.
(2) Investzuschuss für Wagniskapital
Die bereits bestehende Steuerbefreiung zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen wird von TEUR 50 auf TEUR 100 erhöht (Anwendung ab 2017).
(3) Sofortabschreibung von GWG bis zu EUR 800
Der Wert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) des Anlagevermögens wird von EUR 410 auf EUR 800 erhöht. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG wird von EUR 150 auf EUR 250 erhöht. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten unter EUR 250 können damit sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die neuen Wertgrenzen gelten erstmals für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter.
(4) Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
Gemäß neu eingeführten § 3a EStG und § 7b GewStG werden Sanierungsgewinne auf gesetzlicher Grundlage ertragsteuerfrei gestellt. Im Körperschaftsteuergesetz wird jedoch gesetzlich bestimmt, dass vorrangig Verlust verrechnet werden müssen.
Mit Beschluss v. 28.11.2016 - GrS 1/15 (zur Veröffentlichung im BStBl II vorgesehen) hatte der BFH den seit 2003 geltenden "Sanierungserlass" (BMF-Schreiben vom 27. März 2003 - IV A 6 S 2140 8/03, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 - IV C 6 S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18) als einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung verworfen. Im BMF-Schreiben v. 27. April 2017 - IV C 6 - S-2140/13/10003 wird jedoch eine Übergangsregelung für die bereits vereinbarten Sanierungserträge vorgesehen.

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Die Abzugsbeschränkung bei Vergütungen für die Rechteüberlassung könnte auch steuerbegünstigte Körperschaften ('gemeinnützige Organisationen') als Lizenzgeber treffen, wenn der Lizenznehmer eine nahestehende Person i.S.v. § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz ist (vgl. § 4j Abs. 1 EStG-neu). Denn steuerbegünstigte Körperschaften unterliegen einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25% (Grenzwert nach § 4j Abs. 2 EStG-neu), nämlich i.d.R. ohne Ertragsbesteuerung, evtl. im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 15% plus SoliZ plus Gewerbesteuer.

Laut Presseberichten erhält beispielsweise eine Umweltschutzorganisation eine "fünfstellige Lizenzgebühr" für die Nutzung von Logo und Namen durch eine namensverwandte Genossenschaft. Zu denken ist auch an Wirtschaftsgesellschaften, in die der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ausgelagert wurde. Vorstellbar sind auch Situationen, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Kommunen) Entgelte für die Nutzung von Wappen oder Flaggen erhalten.

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