LAG Schleswig-Holstein: Grobe Beleidigung des Chefs („soziales Arschloch“) rechtfertigt die fristlose Kündigung auch im langjährigen Arbeitsverhältnis

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.05.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|3940 Aufrufe

Mal wieder etwas für die Freunde deutlicher Ansprache. Es sei allerdings zu bedenken gegeben, dass auch eine grobe Beleidigung keinen absoluten Kündigungsgrund darstellt (analog zur BAG-Entscheidung in Sachen Emmely). Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Mitunter auch kommt auch nur eine Abmahnung in Betracht. Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 24. Januar 2017 – 3 Sa 244/16 -  PM vom 4.5.2017) verfährt demgegenüber ausgesprochen streng. Der jetzt entschiedene Fall wird wie folgt geschildert:

Der 62 Jahre alte Kläger war in der Nähe von Hamburg bei einem kleinen Gas- und Wasserinstallateurbetrieb beschäftigt. Neben den Geschäftsführern arbeiteten dort noch deren Mutter im Büro sowie drei Gesellen. Am 15. Februar 2016 kam es zu einem Wortwechsel zwischen dem Kläger und dem Vater der Geschäftsführer, der früher den Betrieb geführt hatte. Ob dieser auf eine Frage etwas sarkastisch reagiert hat, ist streitig. Der Kläger verließ grußlos den Raum. Dabei hörte er, wie der eine Geschäftsführer das sinngemäß mit den Worten kommentierte: „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?“ Am nächsten Morgen kehrte der Kläger in das Büro zurück. Er äußerte in einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern, dass der Geschäftsführer F. B. gerne den Chef raushängen lasse und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Auf die Worte des Klägers: „Dann kündigt mich doch.“ erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Der Kläger gab zur Antwort, dass die Firma dies sowieso schon sei. Nach dem Gespräch arbeitete der Kläger zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Kläger auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger wendet sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Er habe aus einem Affekt heraus gehandelt und sei durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden.

Das LAG weist die Kündigungsschutzklage ab. Bei groben Beleidigungen könne sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters stellten keine Provokationen dar. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen, die eine Affekthandlung ausschließe. Einer Abmahnung habe es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht des Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, nicht bedurft. Es sei der Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten gewesen, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30. September 2016) fortzusetzen.

Das Ergebnis wird in der Pressemitteilung in folgenden Worten ausgesprochen salopp (m.E. unangemessen) formuliert: „Wer seinen Chef als `soziales Arschloch´ bezeichnet, muss damit rechnen, dass er diesen zukünftig nur noch von hinten sieht.“

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Der Kläger gab zur Antwort, dass die Firma dies sowieso schon sei.

Der Kläger hat den Chef doch gar nicht als "soziales Arschloch" bezeichnet, sondern nur das bestätigt, was der Chef ihm eingeflüstert hat. Da hätte auf jeden Fall zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden mussen.

„Wer seinen Chef als `soziales Arschloch´ bezeichnet, muss damit rechnen, dass er diesen zukünftig nur noch von hinten sieht.“

Das ist nicht mur "unangemessen", sondern eines Gerichts schlicht und einfach unwürdig! In der Arbeitsgerichtsbarkeit tummeln sicch offenbar immer mehr Richter und Gerichte, die ihre Aufgabe nicht mehr in der objektiven Auslegung und Anwendung des Rechts sehen, sondern darin, in ungeliebte Richtungen rechtsfreie Watschen auszuteilen. Ich plädiere dafür, die Arbeitsgerichtsbarkeit wieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, wo solches rechtsfreie Verhalten noch nicht üblich ist.

5

"(...) und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht des Klägers, (...)"

Maßgeblich ist doch der Zeitpunkt der Kündigung, kein etwaiges nachgelagerte Verhalten.

5

Kommentar hinzufügen