Beamte des Berliner LKA vertuschten Tatverdacht gegen Anis Amri

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 19.05.2017

Im Fall des Anis Amri stehen nun Beamte des LKA Berlin im Verdacht, den Tatverdacht gegen Amri, er habe banden- und gewerbsmäßig mit Drogen gehandelt, zunächst missachtet und dies nachträglich verschleiert bzw. vertuscht zu haben (Bericht der FAZ). Ziel der Aktion war offenbar weiterhin behaupten zu können, man habe vor dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt keinen hinreichenden Anlass gehabt, gegen Amri einen Haftbefehl zu erwirken.

Tatsächlich war es die bisherige Linie, man habe außer Kleinsthandel mit Drogen gegen Amri nichts in der Hand gehabt. Zudem sei er, der mehrere Monate unter Überwachung stand, im Herbst 2016 auch nicht mehr als religiöser Fanatiker aufgefallen, sondern nur noch als Drogenhändler im Kleinstvertrieb.

Dies war auch der Informationsstand, auf dessen Grundlage ich im Januar 2017 ein Gutachten (für die FDP-Landtagsfraktion NRW) erstattet habe. Mein Gutachtenergebnis (hier eine knappe Zusammenfassung auf Video) hat insbesondere die Darstellung des NRW-Innenministers in Zweifel gezogen, man sei mit Amri "bis an die Grenze des Rechtsstaats" gegangen, die Gesetze hätten aber nicht ausgereicht ihn festzusetzen. Ich habe mich insbesondere mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (insb. Abschiebungshaft) befasst, aber auch geprüft, ob nach Strafprozessrecht Untersuchungshaft möglich gewesen wäre. Amri war immerhin wegen verschiedener Straftaten aufgefallen und Ende Juli 2016 auch kurzzeitig mit gefälschten Papieren festgenommen worden. Allerdings lagen mir zu den Straftaten keine detaillierten Angaben vor. Hier die entsprechende Passage aus meinem Gutachten:

Anis AMRI war im Zuge seines Aufenthalts einer Reihe von Straftaten verdächtig, in Klammern jeweils das Datum aus der Übersicht „Behördenhandeln um die Person des Attentäters vom Breitscheidplatz Anis AMRI“, in dem die Deliktsbegehung erwähnt wird:

aa) Eigentumsdelikt, nicht näher spezifiziert (26. Januar 2016): Anfangsverdacht wird verneint

bb) Betrug, mehrfacher Bezug von Sozialleistungen nach § 263 StGB (24. Februar 2016): Möglicherweise identisch mit den Vorwürfen zu gg) 

cc) Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89 a StGB (26. Februar 2016, 23. März 2016): Anfangsverdacht von Staatsanwaltschaft verneint

dd) Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen (Mord) nach §§ 30, 211 StGB (23. März 2016): Anfangsverdacht bejaht, führt zur Überwachung, TKÜ vom 4. April bis 21. September 2016, Verfahren (wohl) später eingestellt

ee) Drogenhandel (4. April 2016), nach §§ 29 ff. BtMG: Offenbar kein Verfahren eingeleitet, da keine konkreten Tathandlungen festgestellt wurden

ff) mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 StGB (13. April 2016) durch Angaben falscher Personalien bei Behörden

gg) gewerbsmäßiger Betrug nach § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB (13. April 2016): Anfangsverdacht bejaht, Haftbefehl von StA Duisburg nicht beantragt, später nach § 154 b StPO eingestellt.

hh) Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1  3. Variante „gebrauchen“ (29. Juli 2016): Tatverdacht bejaht, nach § 154 f StPO vorläufig eingestellt.

ii) Unter der hypothetischen Annahme, AMRI wäre ausgewiesen worden bzw. es wären Auflagen nach § 56 AufenthG erteilt worden und er hätte nachhaltig dagegen verstoßen, wäre auch eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr.6 a AufenthG in Betracht gekommen.

Dringender Tatverdacht lag bei den unter ff), gg) und hh) geschilderten Delikten vor.

Hinsichtlich der Straftaten, deren AMRI nach den Informationen belegbar dringend tatverdächtig war, lag auch jeweils der Haftgrund Flucht bzw. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO) vor. Die begangenen Straftaten waren einzeln gesehen jedoch vom Umfang her im unteren Spektrum anzusiedeln, so dass prognostisch allenfalls eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu erwarten war. Daher wurde offenbar nach § 112 Abs. 1 S. 2 StPO angenommen, dass die Untersuchungshaft „zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe … außer Verhältnis steht.“

Untersuchungshaft ist jedoch auch bei leichteren Taten zulässig, nach § 113 Abs. 2 StPO sogar bei Bagatelldelikten, wenn „der Beschuldigte … Anstalten zur Flucht getroffen hat“ oder „im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat“ oder „sich über seine Person nicht ausweisen kann“.

Hätte zur Zeit der Gutachtenerstattung schon festgestanden, dass Amri nicht nur des Kleinhandels mit Drogen, sondern (im November 2016) des banden- und gewerbsmäßigen Handels tatverdächtig war, hätte das die Einschätzung, ein Haftbefehl hätte erwirkt werden können, erheblich verstärkt.

Wenn nun der Sprecher der Gewerkschaft der Polizei ausführt, eine Inhaftierung Amris wäre ja nicht zwingende Folge gewesen, da Gerichte dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zwangsläufig folgten (Stern-Bericht), dann ähnelt das der Taktik, die schon Innenminister Jäger und die Ausländerbehörden des Landes NRW angewendet haben: Ohne jemals ein Gericht mit der Angelegenheit befasst zu haben, wird angenommen, die Justiz hätte einen Haftbefehl nicht erlassen. Und nebenbei wird die Justiz allgemein und die Berliner Gerichte im Besonderen für das Versagen der Exekutive (mit)verantwortlich gemacht. Natürlich: Niemand kann mit Sicherheit sagen, ob man mit einem Haftbefehlsantrag die Inhaftierung wirklich bewirkt und damit den Anschlag verhindert hätte. Aber die Behauptung der Behörden, man habe ja alles getan und brauche neue Gesetze, ist trotzdem ad absurdum geführt, wenn gerade diese Behörden die Eingriffsanlässe missachtet und dann vertuscht haben.

MdB Ströbele meint im Taz-Interview, das Verhalten des LKA könne "Schlamperei" oder "schlicht fehlende Lust" sein, aber es liege auch der Verdacht nahe, "dass es eine schützende Hand über Amri gab". Sein "stärkster Verdacht richtet sich auf die USA", deren Aktion gegen den IS "nicht mit einer Festnahme Amris gestört werden" sollte. Ich halte tatsächlich Schlamperei für naheliegend, aber wenn über "schützende Hand" spekuliert wird, dann erhärtet sich eher der schon mehrfach geäußerte Verdacht, dass Amri von Geheimdiensten wegen seiner IS-Kontakte "abgeschöpft" werden sollte und man ihn deshalb nicht festnehmen wollte. Aus dem oben verlinkten FAZ-Bericht:

Immer wieder kam im Zuge der Ermittlungen im Fall Amri der Verdacht auf, er könnte als V-Mann eine Quelle der Sicherheitsbehörden, vor allem des Verfassungsschutzes, gewesen sein. Konstantin von Notz, Innenpolitiker der Grünen Fraktion im Bundestag, sieht in dieser Hinsicht noch offene Fragen. „Für uns verfestigt sich das Bild, dass man ihn bewusst geschont hat. Der Verdacht steht im Raum“, sagte Notz dieser Zeitung.

Update (24.05.2017):

Nun schreibt die Frankfurter Rundschau vorgestern Folgendes: Die Information, die der SPD-Innensenator Geisel verbreitet habe, sei unvollständig, Zitat:

Wie Berlins SPD-Innensenator Andreas Geisel im Fall Anis Amri zurückrudert, das war am Montag zu beobachten. Vorige Woche noch hatte er der Presse eröffnet, dass im Landeskriminalamt Ermittlungsakten zu Amri manipuliert worden seien. In dem bundesweit beachteten Auftritt verkündete Geisel, dass er Anzeige erstattet habe wegen Strafvereitelung im Amt und Urkundenfälschung. Doch möglicherweise ist Geisel mit seinen „neuen Erkenntnissen“ zu schnell an die Öffentlichkeit geprescht.

Am 17. Januar wurde im polizeilichen Informationssystem Poliks ein zwölfseitiges Dokument über die Überwachung von 73 Telefonaten des späteren Attentäters verändert. Damit sollte offenbar die versäumte Gelegenheit einer Festnahme Amris Wochen vor dem Anschlag vertuscht werden. Aus „gewerbsmäßiger Handel“ mit Drogen, für den Amri möglicherweise in Haft gekommen wäre, wurde die Formulierung „möglicherweise Kleinsthandel mit Betäubungsmitteln“. Zudem verschwand aus dem Dokument, das an die Berliner Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, der Name eines zweiten Komplizen, so dass Amri scheinbar nur noch mit einem Komplizen zu tun hatte und nicht zu einer Bande gehörte. Das Dokument wurde rückdatiert auf den 1. November 2016.

Doch offenbar kannte die Staatsanwaltschaft bereits den Vorwurf „gewerbs- und bandenmäßigen Handels“ mit Drogen. Das geht aus vertraulichen Unterlagen hervor, die der Frankfurter Rundschau vorliegen. Damit wird der von Geisel öffentliche Vorwurf einer möglichen „Strafvereitelung im Amt zu Gunsten von Anis Amri“ deutlich relativiert. Möglicherweise erweist er sich gar als haltlos.

Die BZ (Springer-Verlag, Berlin) berichtete gestern konkreter dazu so (Auszug):

Auf B.Z.-Anfrage bestätigt die zuständige Generalstaatsanwaltschaft, dass bis heute keine Informationen vorliegen, die aus dem ihr längst bekannten Anfangsverdacht des bandenmäßigen Handels einen dringenden Tatverdacht gemacht hätten. Genau das wäre aber für einen Haftbefehl erforderlich gewesen.

Ähnlich hatte sich schon Generalstaatsanwalt Ralf Rother (65) am 25. Januar und 8. Februar im Abgeordnetenhaus geäußert. Spekulationen wie von Geisel wurden daher als unredlich bezeichnet.

Entkräftet wurde ein weiterer Vorwurf vom Wochenende: So wurden zwei Kontaktpersonen Amris im Drogenmilieu nicht – wie zunächst behauptet – ungerechtfertigterweise aus dem Polizei-System Poliks genommen. Eine Person sei gestrichen worden, weil sie in Haft sei, bei der anderen Person habe man bei der Telefonüberwachung nur den Spitznamen gehabt.

Bleibt die Frage: Warum wird in einer Zusammenfassung der Telefonüberwachung vom Verdacht des bandenmäßigen Drogenhandels gesprochen, in einem späteren Vermerk nur noch von Kleindealer?

Eine Antwort brachte auch der Ausschuss nicht. Neben Sonderermittler Jost soll künftig nun doch auch ein Untersuchungsausschuss den Fall aufklären. Darauf verständigten sich die Regierungskoalitionen.

Laut Tagesschau (gestern) sind die Vorwürfe aber weiterhin aktuell, Zitat:

Im Rahmen der Ermittlungen wegen Strafvereitelung im Falle des Drogenhandels durch Anis Amri hegt die Berliner Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen einen Polizisten des Berliner Landeskriminalamtes. Hintergrund ist der Verdacht, dass ein Polizeibericht nicht weitergeleitet worden sei, in dem dem späteren Attentäter vom Breitscheidplatz gewerbs- und bandenmäßiger Drogenhandel vorgeworfen wurde. Stattdessen hätte die Polizei Monate nach Amris Tod einen Kurzbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt, der wesentliche Erkenntnisse des ursprünglichen Berichtes nicht enthielt und zudem offenbar zurückdatiert worden war.

Update (12.07.2017):

Wie nun berichtet wird (Zeit-Online), hatte Amri wohl doch auch einen (echten) tunesischen Reisepass. Dies gehe aus der Telefonüberwachung hervor. Die Information sei aber nicht an die Ausländerbehörde gelangt. Mit Reisepass hätte man Amri nach Ablehnung seines Asylantrags sofort abschieben können. Auch wenn ich immer noch an Schlamperei glaube, es ist schon erschreckend, wie viel davon sich in diesem Fall anhäuft.

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9 Kommentare

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Ähnlich wie beim NSU ist die Frage, gab es MitwisserInnen, wieviele haben mitgemacht, ohne zu wissen, was sie tun, auf welcher Aktenlage wurden besten Gewissens Entscheidungen getroffen und viele andere Fragen. Sie, Herr Prof. Müller, haben ein Gutachten erstattet und Ihnen wurde nur ein Teil der Wahrheit präsentiert. Wieviele Entscheidungen gibt es in der Sache, die nach Aktenlage rechtmäßig sind und die Akten waren lückenhaft? Wer hat die Fäden in der Hand?

Wie können solche Situationen verhindert werden? Ist das System verkehrt, also die Gesetze, die zu beachten wären, oder werden die Gesetze gebrochen? Wem ist wichtig, dass die Gesetze eingehalten werden?

Es sind viele Fragen und ich fürchte, ähnlich wie beim NSU wird es nur mangelhafte Antworten geben.

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Spätestens durch die Vertuschungsversuche kommt bei mit die Frage auf: wie steht's mit der Amtshaftung und der zivilrechtlichen Haftpflicht der Behörden?

Wäre ich Angehöriger eines der Terroropfer, ich würde die Verantwortlichen vor Gericht sehen wollen. Und eine Entschädigng, als ob sie von Staatsbediensteten selbst fahrlässig getötet worden wären.

Nun schreibt die Frankfurter Rundschau vorgestern Folgendes: Die Information, die der SPD-Innensenator Geisel verbreitet habe, sei unvollständig, Zitat:

Wie Berlins SPD-Innensenator Andreas Geisel im Fall Anis Amri zurückrudert, das war am Montag zu beobachten. Vorige Woche noch hatte er der Presse eröffnet, dass im Landeskriminalamt Ermittlungsakten zu Amri manipuliert worden seien. In dem bundesweit beachteten Auftritt verkündete Geisel, dass er Anzeige erstattet habe wegen Strafvereitelung im Amt und Urkundenfälschung. Doch möglicherweise ist Geisel mit seinen „neuen Erkenntnissen“ zu schnell an die Öffentlichkeit geprescht.

Am 17. Januar wurde im polizeilichen Informationssystem Poliks ein zwölfseitiges Dokument über die Überwachung von 73 Telefonaten des späteren Attentäters verändert. Damit sollte offenbar die versäumte Gelegenheit einer Festnahme Amris Wochen vor dem Anschlag vertuscht werden. Aus „gewerbsmäßiger Handel“ mit Drogen, für den Amri möglicherweise in Haft gekommen wäre, wurde die Formulierung „möglicherweise Kleinsthandel mit Betäubungsmitteln“. Zudem verschwand aus dem Dokument, das an die Berliner Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, der Name eines zweiten Komplizen, so dass Amri scheinbar nur noch mit einem Komplizen zu tun hatte und nicht zu einer Bande gehörte. Das Dokument wurde rückdatiert auf den 1. November 2016.

Doch offenbar kannte die Staatsanwaltschaft bereits den Vorwurf „gewerbs- und bandenmäßigen Handels“ mit Drogen. Das geht aus vertraulichen Unterlagen hervor, die der Frankfurter Rundschau vorliegen. Damit wird der von Geisel öffentliche Vorwurf einer möglichen „Strafvereitelung im Amt zu Gunsten von Anis Amri“ deutlich relativiert. Möglicherweise erweist er sich gar als haltlos.

Laut Tagesschau sind die Vorwürfe aber weiterhin aktuell, Zitat:

Im Rahmen der Ermittlungen wegen Strafvereitelung im Falle des Drogenhandels durch Anis Amri hegt die Berliner Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen einen Polizisten des Berliner Landeskriminalamtes. Hintergrund ist der Verdacht, dass ein Polizeibericht nicht weitergeleitet worden sei, in dem dem späteren Attentäter vom Breitscheidplatz gewerbs- und bandenmäßiger Drogenhandel vorgeworfen wurde. Stattdessen hätte die Polizei Monate nach Amris Tod einen Kurzbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt, der wesentliche Erkenntnisse des ursprünglichen Berichtes nicht enthielt und zudem offenbar zurückdatiert worden war.

 

Wie nun berichtet wird (Zeit-Online), hatte Amri wohl doch auch einen (echten) tunesischen Reisepass. Dies gehe aus der Telefonüberwachung hervor. Die Information sei aber nicht an die Ausländerbehörde gelangt. Mit Reisepass hätte man Amri nach Ablehnung seines Asylantrags sofort abschieben können. Auch wenn ich immer noch an Schlamperei glaube, es ist schon erschreckend, wie viel davon sich in diesem Fall anhäuft.

Seit dem deutschen Bundeswehrleutnant, der sich erfolgreich als syrischer Flüchtling aufgeben konnte, wundert mich gar nichts mehr!

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Na ja, der Reisepass sollte ja dann nach der Anweisung Amris entsorgt werden, also von daher war zweifelhaft, ob man ihn überhaupt finden würde. Falls zudem die Übersetzung korrekt ist und es tatsächlich um einen Reisepass ging.

Manche glauben ja, dass eine TKÜ so abläuft wie in "Das Leben der Anderen", wo live mitgehört wird. Ist aber nicht so, schon gar nicht wenn das Ganze noch übersetzt werden muss. Der Kram muss erst einmal verschriftet und übersetzt werden. Dann muss der Auswerter bestimmte Informationen haben hier etwa die, dass der Reisepass für irgendjemanden relevant sein könnte.

Wenn das LKA Berlin zB nur wegen Handeltreibens mit BtM ermittelt und keine Infos darüber hat, dass irgendwo eine Abschiebung schon ansteht oder der Pass für irgendein Verfahren relevant ist, dann geht so etwas ggf. unter.

Abgesehen von der Frage, inwieweit derartige Erkenntnisse aus einer TKÜ datenschutzrechtlich zulässig für eine verwaltungsbehördliche Abschiebung verwertet werden dürfen bzw nach damaliger Rechtslage  durften.  § 477 Abs. 2 S. 3 StPO scheint mir nicht gerade zu erlauben, dass man solche Erkenntnisse aus einer TKÜ einer Ausländerbehörde mitteilt, da der illegale Verbleib eines Ausreispflichtigen wohl nicht eine "erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit" begründet.

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Interessante Frage von gaestchen, Prof. Müller:

Meinen Sie denn, dass das LKA die Information über den Reisepass weitergeben durfte ?

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. H.-E. Müller,

ich mache Sie auf dieses aktuelle Urteil aufmerksam:

Entscheidung in Leipzig Bundesgericht bestätigt Abschiebung islamistischer Gefährder

Terror-Sympathisanten können abgeschoben werden - auch wenn von ihnen keine akute Gefahr ausgeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und die Klage zweier Islamisten abgewiesen.

Quelle für den Artikel vom Dienstag, 22.08.2017 um 17:16 Uhr:

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/leipzig-bundesverwaltungsgeric...

Mit bestem Gruß

GR

 

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