Kapitalkonten bei Personengesellschaften

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 20.05.2017
Buchhalter sehen genau hin (Paul Signac: Le petit déjeuner, 1886-1887 [Ausschnitt])

Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es bei Einzelunternehmen und Personen(handels)gesellschaften keine strikten gesetzlichen Vorgaben zum Eigenkapital und dessen Erhalt. Die Eigenkapitalgeber einer Nicht-Kapitalgesellschaft sind damit weitgehend frei, gesellschaftsrechtliche Einlageverpflichtungen (im Innenverhältnis) und Hafteinlagen (im Außenverhältnis) zu regeln. Diese Verpflichtungen und deren Erfüllung müssen in der Buchhaltung und dem folgend im Jahresabschluss erfasst und dargestellt werden.

Bedeutung hat der Ausweis des Eigenkapitals zum einen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Je höher die Eigenkapitalquote, desto höher im Allgemeinen auch die Kreditwürdigkeit. Besondere Bedeutung hat dabei die Abgrenzung des Eigenkapitals vom Fremdkapital. Denn die Gesellschafter können neben ihren Einlagen der Gesellschaft auch ein Darlehen (Fremdkapital) geben.

Steuerrechtlich spielt die Unterscheidung der einzelnen Eigenkapitalkonten insbesondere für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit eine Rolle. Denn § 15a EStG beschränkt den Verlustabzug beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditisten). Hier gelingt der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Vfg. v. 21.02.2017 - S-2241a - 96 - St 222 / St 221, DB 2017, 579=lexinform 5236223) ein Überblick, wie das Eigenkapital in den Steuerbilanzen von Mitunternehmerschaften zu erfassen sind.

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