BFH, Urteil vom 06.12.2016 – Rechtsprechungsänderung bei Rückabwicklung der nicht beiderseits vollständig erfüllten Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

von Dr. Michael Ehret, veröffentlicht am 26.05.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|4403 Aufrufe

Mit Urteil vom 06.12.2016 (IX R 49/15) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags aus Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile ist, sondern bei ihm zum rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns führt; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor (entgegen BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 44/98, BStBl. II 2000, 424).

Im Streitfall hatte eine natürliche Person (V) im Dezember 1998 Geschäftsanteile an zwei Kapitalgesellschaften an eine deutsche Kapitalgesellschaft (E AG) veräußert und übertragen. V und E AG schlossen im Mai 1999 ein Stillhalteabkommen, in dem sich V zur Stundung des Kaufpreises und E AG zur Enthaltung von jeglicher Einflussnahme auf die Geschäftsführung verpflichteten. Im März 2001 wurde die Rückabwicklung sämtlicher Verträge beschlossen.

Streitig war nun, in welcher Höhe im Zusammenhang mit Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in 2004 ein Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG erzielt wurde und in welcher Höhe aus der Veräußerung der Geschäftsanteile in 2006 ein Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG erzielt wurde. Dabei war für beide Fragen entscheidend, ob die Anteile bei der Rückabwicklung zu höheren Anschaffungskosten zurückerworben wurden oder die historischen Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblich sind.

In seiner Entscheidung bestätigte BFH nun die Auffassung der Vorinstanz dahingehend, dass in der Rückabwicklung der Verträge keine Anschaffung, sondern ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung zu sehen sei. Der IX. Senat entwickelt dieses Ergebnis ausgehend von der Rechtsprechung des BFH, wonach die Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Kaufvertrags keine Anschaffung ist, soweit das spätere Ereignis mit steuerlicher Wirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirkt. Nach gefestigter Rechtsprechung sei für die Ermittlung des Veräußerungspreises iSd. § 17 Abs. 2 EStG nur der tatsächlich erzielte Gewinn entscheidend. Später eintretende Veränderungen des ursprünglich vereinbarten Preises seien solange und soweit materiell-rechtlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurück zu beziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt habe. Diese Rechtsprechungsgrundsätze zu Umständen, die sich auf die Höhe des Veräußerungspreises auswirken, überträgt der IX. Senat nun auf die Frage, ob dem Grunde nach ein Anschaffungsvorgang gegeben ist. Er begründet dies mit dem Sinn und Zweck des § 17 EStG, wonach Fälle, in denen ein Veräußerungspreis rückwirkend in voller Höhe entfalle, genauso zu behandeln seien wie solche Fälle, in denen die Veräußerung insgesamt rückgängig gemacht werde. Unerheblich sei, ob Leistungsstörungen vorlägen oder Grund der Rückabwicklung seien. Voraussetzung sei allerdings, dass der ursprüngliche Vertrag im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch nicht beiderseits vollständig erfüllt war.

Gleichzeitig stellt der IX. Senat klar, dass – sobald die Gegenleistung bereits vollständig erfüllt ist – eine Rückabwicklung des Vertrags materiell-rechtlich nur dann zurückwirken könne, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war.

Vor diesem Hintergrund wirkt die im März 2001 vereinbarte und durchgeführte einvernehmliche Rückabwicklung der Verträge deshalb auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns mit der Folge zurück, dass der entstandene Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen ist. Dies schließe es aus, den Vorgang zugleich als Anschaffung zu behandeln.

Der I. Senat hatte 1999 (Urteil v. 21.10.1999, I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424) einen vergleichbaren Fall noch abweichend dahingehend beurteilt, dass in der Rückabwicklung eines Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäfts auf Seiten des ursprünglichen Erwerbers eine Veräußerung und keine Rückabwicklung der Anschaffung vorliegt. Auf Anfrage des IX. Senats hat er jedoch mitgeteilt, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten.

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