Keine Kürzung der Geschäftsgebühr durch die Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Betreuung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.06.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2633 Aufrufe

Mit der Frage, ob sich der als Betreuer für seine Partei im Verwaltungsverfahren tätige Anwalt die Betreuervergütung auf die im späteren Widerspruchsverfahren verdiente Geschäftsgebühr nach Vorbem. 2.3 IV RVG anrechnen lassen muss, hat sich das LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 23.3.2017 - L 9 SO 424/16, beschäftigt und zutreffend dahingehend entschieden, dass eine solche Anrechnung nicht vorzunehmen ist. Einer Berücksichtigung der Tätigkeit des Rechtsanwalts in seiner Funktion als gesetzlicher Betreuer im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren stehe bereits entgegen, dass das RVG unter anderem nicht für eine Tätigkeit als Betreuer gelte. Hinzu kommt noch der eindeutige Wortlaut. Angerechnet wird nur eine „Geschäftsgebühr“. Eine Betreuervergütung ist ebensowenig eine Geschäftsgebühr, wie auch eine vereinbarte Vergütung, die ebenfalls nicht angerechnet wird.

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