Die FDP und das Arbeitsrecht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.06.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|4041 Aufrufe

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit setzt die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 3 Abs. 1 TzBfG) eine klare und verständliche Vereinbarung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fristablauf oder - im Fall der Zweckbefristung - über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zweckerreichung voraus. Fehlt es hieran, besteht zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 Satz 1 TzBfG).

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger ist Beamter des Deutschen Bundestages. Seit 1999 wurde er jeweils für eine Legislaturperiode von seinem Dienstherrn beurlaubt und arbeitete im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die FDP-Fraktion. Zu Beginn der 17. Legislaturperiode 2009 schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag, der auszugsweise lautet:

Auf Wunsch der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages Herrn Dr. G unter Wegfall der Dienstbezüge vom 1. Januar 2010 bis vorerst zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats für eine Tätigkeit als Fraktionsreferent im Arbeitskreis V bei der FDP-Fraktion beurlaubt.

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass während der Geltungsdauer dieses Dienstvertrags für beide Vertragsparteien alle beamtenrechtlichen Bestimmungen des Bundes für seine Beamten bei Obersten Bundesbehörden gelten.

Bei den Wahlen zum 18. Deutschen Bundestag scheiterte die FDP an der Fünf-Prozent-Hürde. Sie ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe daher zwei Monate nach Ablauf der 17. Wahlperiode, also am 31.12.2013, geendet. Vorsorglich hat die FDP das Arbeitsverhältnis am 25.11.2013 zum 30.4.2014 gekündigt.

Die Befristungskontrollklage hatte beim BAG Erfolg. Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt sich weder eine Zeit- noch eine Zweckbefristung.

(Rn. 17) Die Regelung in Absatz 1 des Dienstvertrags enthält nicht die erforderliche unmissverständliche Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ende des zweiten Monats nach Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages enden soll.

Das Arbeitsverhältnis endete daher nicht zum 31.12.2013. Darüber, ob die Kündigung wirksam war, muss nach der Zurückverweisung nunmehr das LAG Berlin-Brandenburg entscheiden.

Was mir nur unklar geblieben ist: Mit der verlorenen Bundestagswahl 2013 gab es doch gar keine FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag mehr. Ist damit nicht der Arbeitgeber des Klägers ersatzlos erloschen? Aber irgendwer hat ja offenbar im November 2013 (und damit nach der konstituierenden Sitzung des 18. Deutschen Bundestages am 22.10.2013) noch die Kündigung erklärt. (Nachtrag: siehe hierzu die Antwort von Herrn RA Stolter, nachfolgend #1)

BAG, Urt. vom 15.2.2017 - 7 AZR 291/15, BeckRS 2017, 110539

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"Was mir nur unklar geblieben ist: Mit der verlorenen Bundestagswahl 2013 gab es doch gar keine FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag mehr. Ist damit nicht der Arbeitgeber des Klägers ersatzlos erloschen? Aber irgendwer hat ja offenbar im November 2013 (und damit nach der konstituierenden Sitzung des 18. Deutschen Bundestages am 22.10.2013) noch die Kündigung erklärt.

Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Nach § 54 II 1 AbgG findet bei Erlöschen des Fraktionsstatus eine Liquidation statt. Nach Satz 2 gilt die Fraktion bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.

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