Die Strafbarkeit der Bundeskanzlerin im Herbst 2015 – reloaded

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 11.06.2017
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieMaterielles Strafrecht54|18669 Aufrufe

Die Frage, ob sich Bundeskanzlerin Merkel wegen der „Grenzöffnung“ (genauer eigentlich: der Verzicht auf eine sofortige Schließung, im Folgenden bleibe ich aber beim eingebürgerten Begriff "Grenzöffnung") im Herbst 2015 strafbar gemacht hat, bewegte auch hier im Beck-Blog die Gemüter. Ich hatte mit meinem Beitrag  auf eine Äußerung meines Kollegen Putzke reagiert, der die These aufgestellt hatte, BK Merkel habe sich durch ihre Entscheidung am 5. September möglicherweise als Schleuserin betätigt und gemäß § 96 AufenthG strafbar gemacht (Holm Putzke: Ist Angela Merkel eine Schleuserin? – Eine strafrechtliche Betrachtung).

Ich habe damals dagegen Stellung genommen: Nur wenn die Einreise des Ausländers unerlaubt ist, kann sich derjenige, der diese Einreise fördert, nach § 96 AufenthG strafbar machen. Dieser Zusammenhang ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die erste und entscheidende Frage ist also, ob bei den Flüchtlingen, die zur Zeit der „Grenzöffnung“ die Grenze nach Deutschland überquerten, eine unerlaubte Einreise vorlag. Nach der damaligen polizeilichen Vorgehensweise sollte dies offenbar bejaht werden: Die Polizei (vor allem in Bayern) hat im Jahr 2015 zigtausende Verfahren wegen unerlaubter Einreise statistisch registriert, sogar gegen Kleinkinder als "Tatverdächtige". Mir erscheint die gegenteilige Antwort plausibler: Wenn die zuständige Exekutive auf die Passpflicht und sonstige Einreisekautelen verzichtet bzw. für eine begrenzte Zeit „ausnahmsweise“ aus humanitären Gründen Flüchtlinge einreisen lässt, dann kann nicht gleichzeitig eine unerlaubte Einreise vorliegen. Allerdings ist die Diskussion, auf welcher Rechtsgrundlage die Grenzöffnung erfolgte oder ob diese gar rechtswidrig gewesen sei (vgl. tagesschau.de), für das Strafrecht nicht relevant, denn es existiert kein allgemeiner Straftatbestand, der rechtswidriges Verwaltungshandeln erfasst.

Mehrere hundert Personen, darunter viele Sympathisanten bzw. Mitglieder der AfD, erstatteten damals Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin bzw. den Bundesinnenminister, was übrigens gar nicht die Intention des Kollegen Putzke war.

Die zuständige Staatsanwaltschaft Berlin stellte die Verfahren gegen die Bundeskanzlerin ein, wie ab Februar 2016 in Bloggerkreisen zu vernehmen war. Um den Wortlaut der Einstellungsverfügungen gibt es aber bis heute eine Art Rumpelstilzchen-Tanz, frei nach dem Motto „Ach wie gut, dass niemand weiß, mit welcher Begründung wir die Strafbarkeit der Bundeskanzlerin ablehnen.“ Die Bundesregierung selbst, angefragt von der Linken-Fraktion, weiß angeblich nichts von den Einzelheiten (Antwort des Staatssekretärs Christian Lange vom 17. Mai 2017), auch anfragende Rechtsanwälte wurden abschlägig beschieden.  Auch ich wurde zunächst dahingehend beschieden, ich solle ein Aktenzeichen mitteilen und nachdem ich ein solches ermittelt hatte, hieß es „diese Akte ist leider außer Kontrolle geraten – auf gut Deutsch: Sie ist weg“ (Antwort der Staatsanwaltschaft Berlin Ende Mai 2017, wörtliche Wiedergabe). (Update: Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin die angefragte Einstellungsverfügung doch noch nachgeliefert. Sie entspricht im Wortlaut der unten zitierten Einstellung)

Nach intensiver Internetrecherche und mit Hilfe von Kollegen fand sich dann schließlich, wonach ich suchte: Die Einstellungsverfügung und eine auf Beschwerde ergangene Entscheidung der Berliner Generalstaatsanwaltschaft.

Zitat (Einstellungsverfügung der StA Berlin zu 276 Js 397/16 vom 9. Februar 2016):

„Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Einreise der betroffenen Flüchtlinge ohne Pass (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 AufenthG) und/oder Aufenthaltstitel (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 4 AufenthG) in das Bundesgebiet nicht „unerlaubt“ im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG war. Durch die Entscheidung der Bundesregierung, die Flüchtlinge aus humanitären Gründen in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, ist es zu einer (öffentlich-rechtlichen) Legalisierung der Einreise gekommen, die wegen des Grundsatzes der Verwaltungsakzessorietät für die Auslegung und Anwendung der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGH. Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 - Rn. 9, juris).

Den (vorübergehenden) Verzicht auf die Erfordernisse des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG bei der Einreise konnte die Bundesregierung auf Art. 5 Abs. 4 c) Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/206) - gegebenenfalls in analoger Anwendung - stützen. Nach dieser Vorschrift kann ein Mitgliedstaat der Europäischen Union einem Drittstaatsangehörigen auch ohne Reisedokument oder Visum (Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex) die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses gestatten. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des europäischen Gemeinschaftsrechts, welcher im Verhältnis zu nationalen (deutschen) Rechtsvorschriften Anwendungsvorrang zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661106 -, BVerfGE 126, 286-331, Rn. 53, juris; EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 – 6/64 –, juris). Hinsichtlich des Vorliegens von humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses steht dem jeweiligen Mitgliedsstaat ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dass die Bundesregierung diesen Beurteilungsspielraum angesichts der prekären Situation der Flüchtlinge überschritten haben könnte. ist nicht ersichtlich.“

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Einstellung von Ermittlungsverfahren auf Beschwerde bestätigt. Zitat aus der Begründung (Entscheidung der GenStA Berlin vom 29. Juni 2016 zu 276 Js 2087/15):

„Die von der Bundeskanzlerin nach außen vertretene Entscheidung ist in zulässiger Weise auf § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG (jetzt AsylG) gestützt, denn aus den publizierten Abläufen der Geschehnisse um den 4. September 2015 (vgl. dazu den im Internet abrufbaren Artikel Der Tag der Deutschland veränderte' in FOCUS Nr. 52) ergibt sich in ausreichender Weise, dass der für eine derartige An­ordnung zuständige Bundesminister des Inneren Thomas de Maiziére in die Entscheidung eingebunden war und diese mitgetragen hat, zumal eine dahingehende Distanzierung durch diesen auch in der Folgezeit nicht bekannt geworden ist. Da für die Ministeranordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsyIVfG (jetzt AsylG) - wobei diese Vorschrift ein weitgehend rechtlich nicht gesteuertes (politisches) Ermessen eröffnet (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Dezember 2015, § 18 Rdnr 51) - nach dem Gesetz eine bestimmte Form nicht verlangt wird, besteht jedenfalls kein zureichender Anhalt dafür, dass eine solche aus humanitären Gründen nicht zumindest im Hinblick auf die erkennbare Eilbedürftigkeit der Entscheidung faktisch bzw. konkludent vorlag. Auch aus aktenkundigen Schreiben des Bundespolizeipräsidiums zum maßgeblichen grenzpolizeilichen Verfahren ergibt sich, dass diesem eine Entscheidung des Bundesministeriums des Inneren nach § 18 Abs. 4 AsylG zugrunde lag.“

(…)

„Ungeachtet dessen ist ein strafbares Verhalten durch die Gestattung der Einreise auch deshalb nicht ersichtlich, weil es an einer für die Strafbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 b AufenthG erforderli­chen vorsätzlichen Straftat (vgl. BGH NStZ 2015, 399 ff.) der aus Ungarn eingereisten Ausländer nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG mangelt, da diese aufgrund der verkündeten Entscheidung der Bundesregierung nicht mehr von einer illegalen Einreise ausgegangen sein werden. Dass die Vor­satzlosigkeit der einreisenden Ausländer vorliegend gerade aus einer Entscheidung der Personen abzuleiten ist, denen deren strafbare Einschleusung vorgeworfen wird, kann letztlich vor dem Hin­tergrund zwingender dogmatischer Erwägungen im Hinblick auf den im Rahmen von § 96 Auf­enthG zu beachtenden Grundsatz der Akzessorietät zu keiner anderen Beurteilung führen.

Selbst wenn die Gestattung der Einreise hinsichtlich der Rechtsgrundlagen abweichend beurteilt werden würde, läge eine für die Strafbarkeit nach § 96 AufenthG erforderliche Bezugstat nicht vor. Da das Schutzgut der Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG das der Exekutive obliegende ‚staatliche Hausrecht" ist (vgl. Stoppa in Huber, AufenthG, 1. Aufl., § 95 Rdrn. 118), handelt bereits nicht tatbestandsmäßig, wer das Land mit dem Willen des Berechtigten betritt (vgl. für den Fall des Hausfriedensbruchs Fischer, StGB, 63. Aufl.,§ 123 Rdnr. 16; Lilie in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 74). Soweit die einreisenden Ausländer auf eine — unterstellt — rechtlich un­wirksame Gestattung der Einreise irrtümlich vertraut hätten, würde sich dies daher als Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (und nicht lediglich als Verbotsirrtum) erweisen. Eine formal wirksame Erlaubnis — hier Einreise ohne Pass — entfaltet im Ausländerrecht folglich wie auch sonst bei verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen Tatbestandswirkung (vgl. Hailbronner a.a.O., § 95 AufenthG Rdnr. 42), so dass bei Gestattung nach § 18 AsylVfG (jetzt AsylG) keine unerlaubte Einreise vorliegt (vgl. Heinrich ZAR 2003, 166, 168).“

Das Fazit entspricht also meiner Wertung: Da die Flüchtlinge nicht unerlaubt eingereist seien, könne auch die Kanzlerin sich nicht strafbar gemacht haben. Und selbst wenn man objektiv eine unerlaubte Einreise annehme, dann fehle es am Vorsatz der Flüchtlinge.

Fall erledigt? Nein, denn, worauf auch mein Kollege Putzke schon hingewiesen hat: Wenn die unerlaubte Einreise wegfällt, dann sind auch die Verfahren gegen „Schleuser“ in diesem Zeitraum obsolet. Und das lenkt den Blick weg von der Bundeskanzlerin auf solche Verfahren, wie sie auch im Herbst 2015 betrieben wurden: Strafvollzugsanstalten meldeten Überfüllung wegen Hunderten von Schleusungs-Tatverdächtigen in Untersuchungshaft. Etliche Urteile wurden, teilweise im Halbstundentakt, getroffen. Soweit dies Fälle nach dem 4. September und bis zur Einführung eines regulären Grenzregimes bzw. der Beendigung der „ausnahmsweise“ aus humanitären Gründen  erlaubten Einreise betrifft, stehen die Urteile im offenkundigen Widerspruch zu den obigen Entscheidungen der Berliner Generalstaatsanwaltschaft.  

Der Zeitraum, in dem faktisch keine Kontrollen an den Grenzen stattfanden, ist überschaubar. Nach dem hier gegebenen Zeitstrahl kann man mit guter Begründung die Zeit vom 4. September (Einreiseerlaubnis für in Ungarn „gestrandete“ Flüchtlinge) bis 10. November 2015 (grds. Rückkehr zum Dublin-III-Verfahren mit Ausnahme Griechenlands) als den Zeitraum annehmen, in dem die Passpflicht seitens der Exekutive ausgesetzt war und eine Einreise vorbehaltlich späterer Prüfung erlaubt war. Stellt man auf Tatbestandsirrtum ab, dann gilt die „Erlaubtheit“ der Einreise allerdings nur dann, wenn und solange reguläre Reiserouten eingehalten und – ggf. vorhandene – Kontrollen nicht umgangen wurden. Wer also über die „grüne Grenze“ geht oder bewusst gefahren wird, um Kontrollen bzw. Registrierungen an Grenzübergangsstellen zu umgehen, kann sich nicht auf vorsatzloses Verhalten berufen.

Es finden übrigens bis heute Verfahren statt, so etwa eines vor dem LG Traunstein: Ein Mann hat sein 14jähriges Kind und den 18jährigen Cousin kurz nach der Grenzöffnung im September 2015 mit dem PKW aus Salzburg abgeholt. Er erhielt wegen der angeblichen Schleusung einen Strafbefehl, gegen den er sich zur Wehr setzte. Vor dem LG Traunstein fand die Berufung statt. Rechtlich kam aus meiner Sicht (und der der Berliner Generalstaatsanwaltschaft) nur ein Freispruch in Betracht. Nach Auskunft der Verteidigung wollte das Gericht das Argument, die Einreise sei nicht unerlaubt gewesen, aber nicht gelten lassen und hat das Urteil des AG bestätigt. Die Revision ist meines Wissens eingelegt.

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54 Kommentare

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Stellt man auf Tatbestandsirrtum ab, dann gilt die „Erlaubtheit“ der Einreise allerdings nur dann, wenn und solange reguläre Reiserouten eingehalten und – ggf. vorhandene – Kontrollen nicht umgangen wurden. Wer also über die „grüne Grenze“ geht oder bewusst gefahren wird, um Kontrollen bzw. Registrierungen an Grenzübergangsstellen zu umgehen, kann sich nicht auf vorsatzloses Verhalten berufen.

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

wie sehen Sie in dem Zusammenhang auch diese Handlungen - falls sie beweisbar sind - an, die auf eine Verschleierung der wahren eigenen Identität abzielen, konkret die Vernichtung eigener Identitätsdokumente, wie Pässe oder andere Ausweise, bei einer Einreise, und auch eigene falsche Angaben zur eigenen Identität, also Lügen.

Für Ihre Erläuterungen dazu im Voraus schon mal vielen Dank dafür und auch besten Gruß

GR

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Sehr geehrter Herr GR,

wenn falsche Angaben gemacht werden, dann kommt eine eigene Strafbarkeit z.B. nach § 95 I Nr.5 AufnethG in Betracht. Davon sind aber nicht die "Schleuser" betroffen (außer man kann ihnen Anstiftung nachweisen), jedenfalls aber wohl nicht die Bundeskanzlerin.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

eine Nachfrage hätte ich aber noch, denn Sie schrieben im einleitenden Beitrag:

Mehrere hundert Personen, darunter viele Sympathisanten bzw. Mitglieder der AfD, erstatteten damals Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin bzw. den Bundesinnenminister ......

Ist Ihnen bekannt, worauf diese Anzeigen abstellten, evtl. auch auf Beihilfe oder billigende Inkaufnahme, oder noch etwas anderes an Vorwürfen dieser Art, ohne die Anstiftung / Mittäterschaft zur / bei der Schleusung?

Mit besten Grüßen

GR

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Sehr geehrter Herr GR,

die allermeisten Anzeigen sind mir nicht bekannt. § 96 AufenthG enthält schon die einschlägigsten Vorwürfe und ist ein Tatbestand, der Teilnahmehandlungen zur Täterschaft erhebt. "Beihilfe" und "billigende Inkaufnahme" sind keine eigenständigen Tatbestände: Jeweils muss die Beihilfe zu einer bestimmten Haupttat geleistet werden, "billigende Inkaufnahme" beschreibt eine Vorsatzform, keinen Straftatbestand. Allerdings wurden, soweit mir bekannt ist, auch ähnliche hanebüchenen Vorwürfe erhoben: Solche Strafanzeigen durfte man getrost ignorieren.

Besten Gruß
Henning Ernst Müller

 

Lieber Herr Prof. Dr. Müller,

selbstverständlich waren die "Beihilfe" bzw. die "billigende Inkaufnahme" im Zusammenhang mit konkreten Straftatbeständen zu sehen, auch außerhalb einer Schleusung.

Bei einer möglichen Garantenpflicht käme ja auch ein unechtes Unterlassungsdelikt dabei noch in Frage.

Sie werden doch nicht etwa alle Anzeigenden für komplett gaga halten?

Besten Gruß

GR

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Das in den Septembertagen 2015 damalige geltende Recht war u.a. Dublin III. Die Bundeskanzlerin hat ja die Richtlinienkompetenz gemäß GG und hatte sich bei ihrer Entscheidung damals auch mit den anderen EU-Mitgliedern nicht abgestimmt gehabt, viele der damals geäußerten Bedenken von Sicherheitsbehörden bei diesem Procedere der massenhaften Einreise ohne umfassende Prüfungen haben sich auch als berechtigt ja inzwischen herausgestellt gehabt. Eine Argumentation auf der Basis einer humanitären Notlage heraus und der Intervention deswegen ist doch allen Juristen vermutlich auch aus dem Völkerrecht bekannt und dort ebenfalls umstritten.

Einige der Anzeigen werden vermutlich auch von Volljuristen verfaßt worden sein, die ja keine Rechtslaien sind.

Aber offensichtlich sind diese Anzeigen auch Herrn Prof. Dr. Müller nicht alle bekannt, nur so nonchalant aber darüber hinwegzugehen, erscheint mir doch etwas dünn zu sein, mit Verlaub.

Aus der Fülle von Links zu den damaligen Ereignissen verweise ich auf diese beiden unten, aber andere gäbe es auch noch genug:

http://www.zeit.de/2016/35/grenzoeffnung-fluechtlinge-september-2015-woc...

(vom 22. August 2016)

http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/merkels-schicksalsnacht-pro...

(vom 1. September 2016 / Aktualisiert: 4. September 2016)

GR

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Strafanzeigen gegen diverse Bundeskanzler gab es in der BRD ja schon sehr viele, auch Otto Schily zeigte den Bundeskanzler Kohl an, auch da wurde das Ermittlungsverfahren ja eingestellt.
Einigen Lesern der FAZ dürfte auch in dem Zusammenhang noch der Prof. Dr. Holm Putzke, LL.M., Professor für Strafrecht an der Universität Passau, bekannt sein.
Hier noch ein Link dazu:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/fluechtlingspolitik-macht-sich-mer...
Solche Strafanzeigen haben in der Regel einen politischen Hintergrund als Begleitmusik und führen letztlich zu keinen Anklagen.

Danach kann dann wieder zur Tagesordnung übergegangen werden.

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Sehr geehrter Herr GR,

Sie schreiben:

selbstverständlich waren die "Beihilfe" bzw. die "billigende Inkaufnahme" im Zusammenhang mit konkreten Straftatbeständen zu sehen, auch außerhalb einer Schleusung.

Bei einer möglichen Garantenpflicht käme ja auch ein unechtes Unterlassungsdelikt dabei noch in Frage.

Bitte nennen Sie dann einen Straftatbestand und das Tatgeschehen, auch "außerhalb einer Schleusung".

Das in den Septembertagen 2015 damalige geltende Recht war u.a. Dublin III. Die Bundeskanzlerin hat ja die Richtlinienkompetenz gemäß GG und hatte sich bei ihrer Entscheidung damals auch mit den anderen EU-Mitgliedern nicht abgestimmt gehabt, viele der damals geäußerten Bedenken von Sicherheitsbehörden bei diesem Procedere der massenhaften Einreise ohne umfassende Prüfungen haben sich auch als berechtigt ja inzwischen herausgestellt gehabt. Eine Argumentation auf der Basis einer humanitären Notlage heraus und der Intervention deswegen ist doch allen Juristen vermutlich auch aus dem Völkerrecht bekannt und dort ebenfalls umstritten.

Einige der Anzeigen werden vermutlich auch von Volljuristen verfaßt worden sein, die ja keine Rechtslaien sind.

Aber offensichtlich sind diese Anzeigen auch Herrn Prof. Dr. Müller nicht alle bekannt, nur so nonchalant aber darüber hinwegzugehen, erscheint mir doch etwas dünn zu sein, mit Verlaub.

Aus der Fülle von Links zu den damaligen Ereignissen verweise ich auf diese beiden unten, aber andere gäbe es auch noch genug

Den Vorwurf der "Nonchalance" lasse ich mir nicht gefallen. Sie zitieren einen FAZ-Bericht über Holm Putzkes Beitrag, ich habe mich direkt mit seiner Stellungnahme auseinandergesetzt, schon in meinem ersten Beitrag vor über zwei Jahren, den ich oben verlinkt habe. Vor zwei Jahren habe ich hier im Beck-Blog eine intensive Diskussion geführt, in der auch über andere Vorwürfe rechtswidrigen Verwaltungshandelns diskutiert wurde. Die beiden Zeitungsartikel dokumentieren das Entscheidungsverhalten im September 2015, geben aber zu eventuellen Straftatbeständen keine Auskunft. Indirekt machen Sie mir zum Vorwurf, ich sei über etwas nonchalant hinweggegangen, was mir gar nicht vorliegt und was Sie auch nicht konkret benennen können. Wenn Sie also neben den Anzeigen, die auf § 96 AufenthG abstellen, noch welche kennen, die andere Straftatbestände erfassen, dann bitte her damit, denn das wäre eine Diskussionsgrundlage. 

Ein Verstoß gegen "Dublin III", selbst wenn dieser gegeben sein sollte, ist kein Straftatbestand. Strafbarkeit setzt einen Straftatbestand voraus, dieser Grundsatz (nulla poena sine lege), ist sowohl strafrechtlich als auch verfassungsrechtlich als auch in der europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Auch verwaltungsrechtswidriges oder verfassungsrechtswidriges Verhalten von Politikern und Amtsträgern der Exekutive ist deshalb eben nicht unmittelbar strafbar. 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

wie hier ja nachzulesen ist, hatte ich ja Fragen an Sie gestellt am Di, 2017-06-13 um 06:26 Uhr und am Mi, 2017-06-14 um 07:39 Uhr in zwei Kommentaren, was Ihnen zu den Anzeigen gegen die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel bekannt sei. Mit diesen Fragen von mir an Sie wollte ich von Ihnen wissen, auf welche diversen Straftatbestände diese Anzeigen sich beziehen und ob neben einer von Ihnen lediglich erwähnten "Anstiftung" als juristischer Begriff im StGB in Ihrer Antwort vom Di, 2017-06-13 um 12:34 Uhr auch andere Vorwürfe erhoben wurden, auch eine Mit- oder Teil-Schuld dann ebenfalls noch betreffend. Als Stichworte dazu schrieb ich "Beihilfe" und "billigende Inkaufnahme".

Darauf aber hatten Sie erneut geantwortet am Mi, 2017-06-14 um 09:25 Uhr und räumten dann ein:

Zitat Henning Ernst Müller:

die allermeisten Anzeigen sind mir nicht bekannt.

Und dann kam auch noch das Zitat anschließend von Ihnen:

"Beihilfe" und "billigende Inkaufnahme" sind keine eigenständigen Tatbestände: Jeweils muss die Beihilfe zu einer bestimmten Haupttat geleistet werden, "billigende Inkaufnahme" beschreibt eine Vorsatzform, keinen Straftatbestand. Allerdings wurden, soweit mir bekannt ist, auch ähnliche hanebüchenen Vorwürfe erhoben: Solche Strafanzeigen durfte man getrost ignorieren.

Darin hatten Sie mir m.E. belehrend unterstellt, ich hätte hier dies beiden juristischen Begriffe der "Beihilfe" und "billigende Inkaufnahme" völlig unverständig verwendet und hatten das dann sogar mit "ähnliche hanebüchenen Vorwürfe" noch indirekt bezeichnet gehabt.

Später hatte ein anderer Kommentator es in diesem Thread in seinem Kommentar offen gelassen, ob er selber ein strafbares Handeln der Bundeskanzlerin sieht, dieser längere Kommentar wurde inzwischen aber gelöscht von Ihnen vermutlich.

Wenn Sie jetzt alles noch einmal durchgehen, verehrter Prof. Müller, dann hatte ich lediglich Fragen gestellt, einen Verstoß gegen das Dublin III -Abkommen auch selber nicht als einen eigenständigen Straftatbestand bezeichnet gehabt.

Das "nonchalant" bezieht sich auch alleine auf Ihre von mir so empfundene Unterstellung, die ich gerade zitierte, und auch darauf, daß Sie ja einräumen mußten, nicht alle Inhalte und dort angeführten Straftatbestände in allen Anzeigen selber zu kennen, sie aber pauschal als "ähnliche hanebüchenen Vorwürfe" bezeichneten.

Daß auch Ihr Kollege  Prof. Dr. Holm Putzke, LL.M. nicht a priori jegliche Strafbarkeit damals verneinte, das kommt außerdem noch hinzu, Zitat aus der FAZ:

Die politische Entscheidung der Bundeskanzlerin, am 5. September das Weiterreiseverbot außer Kraft zu setzen und die ungehinderte Einreise von Flüchtlingen zu ermöglichen, ist strafrechtlich angreifbar.

Da ich Sie doch nach Straftatbeständen in den Anzeigen aber fragte, ist es auch nicht meine Aufgabe, Ihnen alle solche anzugeben, auch nicht die, die ich selber für relevant hier halte.

Insgesamt seien aber mehrere hundert Strafanzeigen eingegangen nach Presseberichten.

Auch dazu 3 Links aus der Fülle von Berichten:

http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/400-anzeigen-gegen-merkel-d...

http://unser-mitteleuropa.com/2016/10/04/uber-1000-anzeigen-wegen-hochve...

http://www.mmnews.de/index.php/politik/91867-anzeige-merkel-terror

Diese im letzten Link aufgeführte Anzeige stammte von einem Juristen aus Münster.

Meines Wissens hatte aber auch noch der Herr Gauland für seine Partei eine Anzeige gestellt gehabt, auch er ist ein Jurist.

Nach diesen Sachverhalten aber kann ich Ihre eigene Reaktion zuletzt so nicht nachvollziehen und sehe sie daher als ein Mißverständnis Ihrerseits an.

Mit bestem Gruß

GR

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Sehr geehrter Herr GR,

was einen bestimmten "Juristen aus Münster" angeht; es stimmt, dieser Herr Schneider tritt als Jurist auf, hat aber offenbar sein Jurastudium (nach 52 Semestern) nicht abgeschlossen. Offenbar glauben manche aber immer noch an eine "echte" Juristenexistenz, Sie sind ja auch darauf reingefallen. Zur Information siehe einen Bericht des Stern.
Die von diesem sogenannten Juristen erhobenen Vorwürfe einer Beteiligung der Bundeskanzlerin an dem Berliner Weihnachtsmarkt-Attentat (Mord, Körperverletzung, Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) sind einfach indiskutabel. Ich habe nicht die Absicht, solchen dünngeistigen Ausführungen die Ehre einer ernsthaften Auseinandersetzung zu erweisen. Ich diskutiere ja auch nicht über die Scheibenform der Erde. § 81 StGB (Hochverrat) hört sich für ideologisch Verblendete gut an, aber schon der Blick auf den Wortlaut des Tatbestands zeigt, dass an dem Vorwurf nichts dran ist.
Herr Gaulands Strafanzeige für die AfD (Tagesspiegel; ein Link zur Abbildung der ersten Seite findet sich dort) betrifft gerade den hier erörterten Vorwurf des "Einschleusens" nach § 96 AufenthG, den mein Kollege Holm Putzke wohl als erster diskutiert und bejaht hatte (allerdings nach seiner Auskunft ohne Intention Anzeige zu erstatten) und den ich damals aufgegriffen und zu widerlegen versucht habe. Dieser Vorwurf ist bislang der einzige, der überhaupt ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Alles andere, was ich vernommen habe, ist relativ substanzlos.  Sie brauchen auch nicht zu befürchten, dass ich weitere Vorwürfe verschweigen würde, ich würde mich ja sogar über weitere substantielle Diskussionsanlässe freuen (aber eben nicht über "billigende Inkaufnahme" von irgendetwas nicht näher benanntem).  Ich bin auch sicher, wenn es weitere ernstzunehmende strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Flüchtlingspolitik gäbe, dann würden diese nicht so verschämt versteckt werden, dass niemand sie im Internet findet, sondern laut herausposaunt und verlinkt. Ich habe in diesem Strang nichts gelöscht, aber die Redaktion des Verlags arbeitet zu Recht daran, die Diskussionen sachlich und "on topic" zu halten. Es sei Ihnen versichert, dass in dem von der Redaktion verborgenen Kommentar kein weiterer strafrechtlicher Vorwurf gegen die Bundeskanzlerin versteckt war, sondern nur allgemeinpolitische Kritik an der Bundesregierung. Im Übrigen bin ich nicht der Anwalt Frau Merkels. Wer ihre Politik falsch findet, kann im Herbst an anderer Stelle sein Kreuz machen und findet auch im Internet genug Plattformen seine Meinung kundzutun.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Ich bin auch sicher, wenn es weitere ernstzunehmende strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Flüchtlingspolitik gäbe, dann würden diese nicht so verschämt versteckt werden, dass niemand sie im Internet findet, sondern laut herausposaunt und verlinkt. Ich habe in diesem Strang nichts gelöscht, aber die Redaktion des Verlags arbeitet zu Recht daran, die Diskussionen sachlich und "on topic" zu halten. Es sei Ihnen versichert, dass in dem von der Redaktion verborgenen Kommentar kein weiterer strafrechtlicher Vorwurf gegen die Bundeskanzlerin versteckt war, sondern nur allgemeinpolitische Kritik an der Bundesregierung. Im Übrigen bin ich nicht der Anwalt Frau Merkels. Wer ihre Politik falsch findet, kann im Herbst an anderer Stelle sein Kreuz machen und findet auch im Internet genug Plattformen seine Meinung kundzutun.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

ich unterstellte Ihnen keine unehrenhafte oder unsachliche Motive, bitte aber auch um Gegenseitigkeit dabei. Auch die leisen oder mißlungenen Töne spielen m.E. eine Rolle bei jeder Musik, die ja auch aus vielen anderen Tönen noch besteht, wenn es auch mal um Vollständigkeit dabei geht. Was den erwähnten und gelöschten Kommentar aber angeht, den hatte ich ganz gelesen gehabt und wollte ihm auch widersprechen in einigen Aspekten, aber das geht ja nun nicht mehr.

Für ein Handeln eines Bundeskanzlers m/w, auch wenn damit möglicherweise gesetzliche oder verfassungsmäßige Bestimmungen verletzt werden, hat das StGB eben keine speziellen Straftatbestände vorgesehen, das war ja auch der Tenor meines Kommentars am Fr, 2017-06-16 um 11:54 Uhr, vor Ihrer für mich nach wie vor nicht nachvollziehbaren  Reaktion noch danach gewesen.

Aber auch das Initiieren von verfassungswidrigen Gesetzen durch einen Bundeskanzler m/w, wie im Fall von Frau Dr. Merkel bei der Kernbrennstoffsteuer, ist auch keine strafbare Handlung nach dem StGB.

Mit den besten Grüßen

GR

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Sehr geehrter Professor,

vielen Dank, dass Sie sich nochmal der Thematik gewidmet haben.

Gestatte Sie mir folgende Nachfrage:

Wenn die Passpflicht ausgesetzt wurde, so konnte dies angesichts der Situation nur generell-abstrakt geschehen. Auf einen Tatbestandsirrtum oder Vorsatz an der grünen Grenze kann es in diesem Fall nciht ankommen.

Mir scheint, Sie möchten damit die ausstehenden Verfahren zu Gunsten einer einheitlichen Rechtssprechung dogmatisch noch ausscheiden, dennoch müsste ausgesetzt auch ausgesetzt bedeuten, oder irre ich hier? 

Mit bestem Gruß

 

Sehr geehrter Herr Mustermann,

wenn der Tatbestand schon objektiv nicht gegeben ist, benötigt man keine Ausführungen zu Vorsatz und Irrtum. Insofern sind die Ausführungen (wie auch die der Staatsanwaltschaft Berlin) ergänzend bzw. "hilfsweise" zu verstehen in diesem Sinne: Sollte man zum objektiven Tatbestand zu einem  anderen Ergebnis kommen, dann gilt aber zumindest...

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Offenbar besteht hier keine Möglichkeit einer Diskussion (auf einer übergeordneter Ebene), daß es im StGB zwar spezielle Straftaten im Amt als eigene Tatbestände gibt für "Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter", wozu auch Richter, Schiedsrichter und Soldaten gehören, für z.B. Bundeskanzler aber gelten solche strengeren Maßstäbe im StGB nicht, sondern "nur" die für die sog. "einfachen" Bürger,  wie für jedermann.

Auch die Bundeskanzler aber legen einen im Wortlaut vorgeschriebenen Amtseid nach ihrer Wahl im Bundestag ab, anders als die sog. "einfachen" Bürger,  also jedermann.

Darauf mal hinzuweisen, das halte ich nicht für illegitim in diesem Thread, und auch noch für "on-topic".

Und wenn ein Hochstabler mit dem Namen Schneider das ebenfalls gemacht hatte mit seiner Strafanzeige bei der Justiz, dann wird das deswegen auch nicht bereits automatisch und per se illegitim. Dazu fällt mir dann auch übrigens ein anderer Hochstabler mit dem Namen Postel bei der Psychiatrie ein.

Auch solche Hochstabler bereichern m.E. das Bild von einer Disziplin, auch wenn das  innerhalb einer Disziplin nicht immer gefallen sollte.

GR

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Sehr geehrter Herr GR,

es gibt im StGB spezielle Tatbestände für Amtsträger (z. B. Bestechlichkeit), diese gelten natürlich auch für die Bundeskanzlerin. Im Rahmen der Flüchtlingskrisenbewältigung  wurde aber von niemandem  ein Vorwurf hinsichtlich dieser Amtsdelikte erhoben. Für die Bundeskanzlerin gelten natürlich auch die Maßstäbe wie für einfache Bürger, das ist ja Gegenstand der hiesigen Debatte: Wer bei der unerlaubten Einreise hilft, der macht sich wegen Schleusens strafbar. Ich habe nun argumentiert, dass es eben (in eienr begrenzten Zeit) keine unerlaubte Einreise gab, was sowohl für "einfache" Schleuser als auch für die Bundeskanzlerin zur Straflosigkeit führt.

Der Amtseid ist nicht durch einen Straftatbestand gesichert. Ich hielte das auch nicht für sinnvoll. Wer den Amtseid verletzt, der soll politisch bestraft werden (durch Abwahl). Um die Frage, ob ein Amtseid verletzt wurde, wird es regelmäßig eine politische Auseinandersetzung geben, die nicht in den Gerichtssaal eines Strafgerichts gehört. Es wäre doch merkwürdig, wenn Staatsanwälte oder Gerichte über die Richtigkeit einer Politik entscheiden würden, nicht aber der Souverän (der Wähler). Ich frage mich schon seit langem, woher in der politischen Auseinandersetzung der Ruf nach dem Strafrecht kommt, das offenbar geeignet sein soll, über die Richtigkeit einer bestimmten Politik (mit)zuentscheiden. Das ist ein merkwürdiges Demokratieverständnis.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Ich frage mich schon seit langem, woher in der politischen Auseinandersetzung der Ruf nach dem Strafrecht kommt, das offenbar geeignet sein soll, über die Richtigkeit einer bestimmten Politik (mit)zuentscheiden. Das ist ein merkwürdiges Demokratieverständnis.

Das sollte man einrahmen und als wichtige Meldung zum wirren Zeitgeist verbreiten. Danke! 

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Lutz Lippke schrieb:

Zitat von Henning Ernst Müller:

Ich frage mich schon seit langem, woher in der politischen Auseinandersetzung der Ruf nach dem Strafrecht kommt, das offenbar geeignet sein soll, über die Richtigkeit einer bestimmten Politik (mit)zuentscheiden. Das ist ein merkwürdiges Demokratieverständnis.

Das sollte man einrahmen und als wichtige Meldung zum wirren Zeitgeist verbreiten. Danke! 

Sehr geehrte Teilnehmer bei dieser Debatte,

dazu hätte ich eine eigene Erklärung anzubieten:

Je mehr das BVerfG als Teil der Judikative, inzwischen die Legislative, also den Gesetzgeber, oder die Exekutive, also die Regierung, korrigieren, ermahnen oder zum Handeln auffordert oder auffordern muß aus ihrer eigenen Sicht heraus, desto stärker wird die Judikative wahrgenommen werden vom Bürger und somit entsteht dieser Wunsch, das Wirken der anderen Verfassungsorgane stärker von der Justiz kontrollieren zu lassen, auch noch von der Strafjustiz.

Eigentlich zeigt das m.E. doch die hohe Meinung der Mehrzahl der Bürger noch von unserer deutschen Justiz, auch wenn das eine etwas romantische (oder antiquierte) Vorstellung von einer modernen Demokratie beeinhalten mag.

GR

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Ich vermute, dass es die bayrischen Richter herzlichst wenig interessiert, was preußische Staatsanwälte über die Strafbarkeit denken. Erst recht nicht, wenn es dazu eine gefestigte CSU-Meinung gibt. Es wird sie auch herzlichst wenig interessieren, was Focus zu einer Ministeranordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG schreibt.

Vielleicht könnte eine schriftliche Auskunft des BMI zum Inhalt dieser Ministeranordnung weiter helfen. Ich denke, einem entsprechenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz dürfte doch nichts im Wege stehen.

 

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Ich vermute, dass es die bayrischen Richter herzlichst wenig interessiert, was preußische Staatsanwälte über die Strafbarkeit denken. Erst recht nicht, wenn es dazu eine gefestigte CSU-Meinung gibt. Es wird sie auch herzlichst wenig interessieren, was Focus zu einer Ministeranordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG schreibt.

Auch eine Folge der Länderhoheit und des Föderalismus in der BRD, daß das ganze deutsche Justizwesen nicht zentralstaatlich organisiert ist, sondern zersplittert. Hat eben auch Vor- und auch Nachteile, und auch das ist ja historisch bedingt.

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Wenn in Passau die Toiletten durch Ausweispapiere verstopft waren und im Ergebnis bis heute 70% der Migranten ohne Identitätsnachweis ankommen, spricht wenig dafür, dass der Mehrheit der Flüchtlinge die Illegalität ihres Handelns nicht klar ist. Offenabr treffen sie ganz konkrete Maßnahmen um strafrechtlich Konsequenzen schwierig bis unmöglich zu machen.

Wenn es nur der vagen Anweisung einer Kanzlerin bedarf, und keines Bundestagsbeschlusses, und keiner expliziten Ministererlaubnis, um zentrale, bestandserhaltende Aspekte unseres Strafrechts auszusetzen, dann hat sich dieses Land am 04.09.2015 den Weg in einen Unrechtsstaat beschritten und ihn bis heute nicht verlassen. Das Maassche Meinungsfreheitsbekämpfungsgesetz ist ein aktueller Indiz dafür.

Dass die Justiz das ignoriert und schön redet, macht die Sache nicht besser, sondern schlimmer.

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Halten wir als Quintessenz mal fest:

Die dauerhafte Außerkraftsetzung des Artikel 16a durch Ministererlass nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG (jetzt AsylG) ist ein ganz normaler Vorgang und ein allgemeiner Straftatbestand, der rechtswidriges Verwaltungshandeln erfasst, existiert eh nicht.

Dann ist ja alles in Ordnung.

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Das ist zwar griffig formuliert, bildet aber die Leistung der vollziehenden Staatsgewalt nur ungenügend ab.

Eine solche Ministeranordnung mag es zwar gegeben haben, wurde aber laut Innenministerium nicht verschriftlicht.

Welch strahlende Führungskraft so ein Minister doch hat, wenn er ganze Behörden qua Gedankenkontrolle anleitet. Ein überraschendes Vertrauen der handelnden Personen, die gemäss Verfassung in ihrem Handeln unfrei an Gesetz und Recht gebunden sind. (Vom Chef der Bundespolizei mal abgesehen. Der wollte es schriftlich haben, dieser Querulant. Zeigen tut er den Wisch aber niemanden.)

Der politische Vorteil liegt aber klar auf der Hand: Gibt es nichts schriftliches, kann sich das Parlament auch nicht mit kritischen Nachfragen aufhalten.

Denn ob die humanitäre Notlage der Menschen in Syrien wirklich bis an die Grenze Deutschlands heranreicht, wie der Prof. damals postuliert hat, könnte zumindest strittig sein. Und nichts stösst den deutschen Wähler mehr ab als Uneinigkeit im politischen Meinungskampf. 

Ein Volk, das sich mit der Erklärung übertöpeln lässt, der Import von einer Million Langzeitarbeitsloser würde die Rente sichern, hat es wahrscheinlich nicht anders verdient.

Auf alle Fälle verwundert es angesichts der Lust der Deutschen am eigenen Untergang nicht, dass wirklich niemand nachfragt, ob rechtswidriges Verwaltungshandeln, das zu jährlichen Merhausgaben von 30 Mrd. Euro führt,  nicht vielleicht doch nicht unbedingt dem Leitbild der getreuen Geschäftsführung entspricht.

Aber wer bin ich schon, so nachzufragen. Ein Grossteil des Geldes fliesst ja caritativen Hilfswerken zu und deren geistige Oberhäupter schwören Stein und Bein, ein guter Christ macht das so, um sich die Gunst Gottes zu erkaufen. Ist ja schliesslich niemandem etwas weggenommen worden...

Im Prozess ging es um den Begriff der „illegalen Einreise“. Denn der Dublin-Grundsatz des Ersteinreiselandes gilt nur, wenn jemand dort „illegal“ eingereist ist. Das bestritten die Schutzsuchenden. Der Afghane etwa argumentierte, dass das Verhalten der Kroaten, die ihm ja sogar bei seiner Reise geholfen hatten, so zu verstehen sei, dass er legal eingereist sei. Ähnliches machten die Afghanen in Österreich geltend.

https://www.welt.de/politik/ausland/article167048179/Europaeischer-Geric...

Das Urteil findet sich hier:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=193206&pa...

Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass ein illegales Überschreiten einer Grenzeauch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen und unter Abweichung von den für sie grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet

aus der PK Mitteilung https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-07/cp17008...

Die (wegen des Flüchtlinselends von Anfang an ziemlich überflüssige) Diskussion über die Strafbarkeit der Kanzlerin dürfte mit den Urteilen des EuGH vom 26.07.2017 - C-490/16, A.S./Republika Slovenija und C-646/16, Jafari ein Ende haben, in denen festgestellt wurde, dass Merkel die Sache der Flüchtlinge an sich ziehen durfte, denen anders nicht zu helfen war, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet war (vgl. lto):

Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten.

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Seh ich anders. Die Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts stand auch nie zur Debatte. Die ist gesetzlich festgeschrieben, findet aber grundsätzlich erst NACH Stellung eines individuellen Antrags seine Anwendung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung und impliziert eben gerade nicht, dass sich daraus ein VORHERIGER Grenzübertritt vom unerlaubten zum erlaubten wandelt.

Staaten können aufgrund ihrer Souveränitätsrechte sowieso grundsätzlich innerhalb IHRES Hoheitsgebietes sowieso die Einreise erlauben, wem sie wollen. 

Neu ist, dass OBWOHL Kroatien von seinen Hoheitsrechten Gebrauch gemacht hat und die "Durchreise"gestattet und gefördert hat, dies den Grenzübertritt nach Kroatien hinein immer noch illegal bleibt.

Übertragen auf Deutschland kann das nur heissen, obwohl es die Ministeranordnung gegeben hat, bleibt die Einreise unerlaubt und damit wird die Akzessorität der Haupttat m.E. nicht "unterbrochen".

Seh ich anders.

Das steht Ihnen frei. Dennoch gilt, dass der EuGH das Recht verbindlich auslegt und Sie, Herr Mustermann, diese positive Rechtslage so wenig beeinflussen, wie ein Blatt im Wind einen Tsunami stoppt. Für mich bedeutet das den Schluß dieser sehr schwer erträglichen, elendiglichen Debatte, was auch Blätter im Wind akzeptieren sollten, bevor sie weiter ziellos wild durcheinandertänzeln.

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Sind Sie es, Herr Pofalla? 

Die Debatte für beendet zu erklären, hat bei der NSA nicht funktioniert und ganz sicher nicht jetzt, wenn der EuGH feststellt, Dublin III gelte weiterhin.

Der EuGH hat also festgestellt, die Regierung hat die Regeln von Dublin III verletzt und nur weil sie es freiwillig tut, wird es damit nicht legal sondern bleibt illegal nach Verständnis der Verträge.

Nach der Feststellung des EuGH sollte die Diskussion um das illegale Treiben der Regierung erst richtig losgehen dürfen. Mag dem einen oder anderen zwar nicht gefallen, aber der Gesellschaftsvertrag hat zur Grundlage, dass sich die Regierung an die Regelungen gebunden fühlt. 

Wenn die "Geschäftsgrundlage" aber wegfällt und die "Antidemokraten" mit ihrem Vorwurf nun eben doch Recht behalten würden, die Kanzlerin setze sich "diktatorisch" über Recht und Gesetz hinweg, kann man schwerlich die Debatte für beendet erklären. Auch angesichts der Tatsache, dass die Kanzlerin sich nicht für die kleinen Blätter im Wind interessiert, wenn sie ihren Tsunami ohne Obergrenze auf dieses Land loslässt.

Sehr geehrter Herr Mustermann,

können Sie uns bitte die Rn. der Entscheidung nennen, in denen der EuGH feststellt, dass die (deutsche) Regierung die Regeln von Dublin III verletzt hat?

Vielen Dank,

besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Der EuGH hat in der Rechtssache Jafari sogar das genaue Gegenteil festgestellt.

Quote:

 Viertens kann, unabhängig vom Erlass solcher Maßnahmen, die Aufnahme einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat auch dadurch erleichtert werden, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, im Geist der Solidarität, der im Einklang mit Art. 80 AEUV der Dublin-III-Verordnung zugrunde liegt, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen, zu beschließen, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=193206&mode=req...

Was angesichts des Wortlauts von Art. 17 Dublin-III aber auch kaum mehr als Feststellung bezeichnet werden kann. Es ergibt sich schlicht aus der Verordnung selbst.

Quote:

In Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung heißt es:

„Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. …

…“

Letztendlich normiert Dublin-III nur das Recht eines Mitgliedstaates, Drittstaatangehörige in das zuerst betretene EU-Land abzuschieben. Eine Pflicht dazu gibt es nicht.

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In einem Rechtsstaat ist die Exekutive-Staatsgewalt an das geschriebene Recht gebunden.

Es steht nicht im Belieben einer Regierung oder eines Ministers oder einer Behörde, sich nicht an geltendes Recht zu halten oder "darauf zu verzichten", wie es gelegentlich von Verteidigern der Regierung (meiner Meinung nach euphemistisch) formuliert wird. 
 

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Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft, bestätigt durch die Generalstaatsanwaltschaft, sind nunmehr Makulatur. Eine reine Gefälligkeitsentscheidung, gegründet auf erlogenen Fakten, wie das offizielle Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages jetzt zeigt. Insbesondere gab es keine notwendige Anordnung des Bundesministeriums des Inneren. Genau dies behauptete die Staatsanwaltschaft aber.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article168900336/Gutachten-sieht-unklare-Rechtsgrundlage-fuer-Grenzoeffnung.html

Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste führt weiter aus, dass die Bundesregierung bisher keine Angaben über die rechtliche Grundlage ihrer Entscheidung gemacht habe. Eigentlich hätten die aus dem sicheren Drittstaat Österreich kommenden Flüchtlinge an der Grenze abgewiesen werden müssen.

Eine Ausnahme von dieser „Pflicht zur Einreiseverweigerung“ sei bei „Vorliegen einer entsprechenden Anordnung des Bundesministeriums des Inneren“ möglich. Eine solche Anordnung gab es jedoch nicht. Auch das sogenannte Selbsteintrittsrecht, mit dem Deutschland Asylbewerber aufnehmen kann, die eigentlich in anderen Ländern bleiben müssen, ist nie von der Bundesregierung offiziell in Anspruch genommen worden.

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@Gast:

Ich finde es immer etwas dubios, wenn Journalisten (hier: "Die Welt") so  sensationsheischen und geheimnishubern wie hier: Das Gutachten "liegt der Welt vor". Hoho, war das ein Whistleblower? Wurde es unter Verschluss gehalten und von Investigativreportern entdeckt? 
Nein, denn auch der Rest der Welt kann es sich problemlos ansehen,  auf der webseite des Bundestages oder sich gar als pdf herunterladen, es ist die Ausarbeitung mit dem Titel:

"Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach § 18 Asylgesetz". 
 

 

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Gibt es das Gutachten irgendwo im Original zu lesen?

Ich verstehe den Weltartikel so: Frau Merkel, als Bundeskanzlerin der Exekutive zugehörig, hat sich ein Recht angemaßt, welches nur der Legislative (dem Bundestag) zugestanden hätte. Denn die Entscheidung, ob 1 Million Menschen ohne Visum und unter Verstoß gegen Dublin III nach Deutschland einreisen dürfen, ist "wesentlich". Entweder hätte der Bundestag darüber entscheiden müssen, oder zumindest (in kleinem Umfang) das Bundesinnenministerium.

Frau Merkel jedenfalls durfte so nicht entscheiden, sie ist eine Rechtsbrecherin (und in meinen Augen auch eine Eidbrecherin, denn sie hat entgegen ihrem Amtseid damit Deutschland geschadet).

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Sie können das Original-Gutachten hier nachlesen:

https://www.bundestag.de/blob/514854/0bdb98e0e61680672e965faad3498e93/wd-3-109-17-pdf-data.pdf

Was sich der Welt-Redakteur gedacht hat, zwei Tage vor der Wahl eine "Sensation" zu verkünden, muss man ihn fragen (ich habe es auf twitter getan, aber keine Antwort bekommen), zumal er so getan hat, als habe er exklusiv von diesem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes erfahren, und damit impliziert hat, es werde geheim gehalten. Noch dazu hat er es einseitig in seinem Sinne (Sensation) ausgelegt. Wenn Sie genau lesen, dann lässt der WD es offen, ob man den Bundestag hätte fragen müssen, stellt diese Frage sozusagen nur in den Raum, ohne sie eindeutig zu beantworten.

Was hat das mit der hiesigen Diskussion um das Strafrecht zu tun? Nichts. Für schlechte, falsche, umstrittene oder gar verfassungswidrige politische Entscheidungen  gibt es generell keinen Straftatbestand. Das ist Verwaltungsrecht oder Verfassungsrecht oder eben schlicht Politik, über die in Wahlen und Abstimmungen befunden werden muss. Selbst der "Bruch des Amtseids", wie er jetzt von Ihnen wieder behauptet wird, ist kein Thema des Strafrechts. Ich zitiere meine obige Stellungnahme:

Der Amtseid ist nicht durch einen Straftatbestand gesichert. Ich hielte das auch nicht für sinnvoll. Wer den Amtseid verletzt, der soll politisch bestraft werden (durch Abwahl). Um die Frage, ob ein Amtseid verletzt wurde, wird es regelmäßig eine politische Auseinandersetzung geben, die nicht in den Gerichtssaal eines Strafgerichts gehört. Es wäre doch merkwürdig, wenn Staatsanwälte oder Gerichte über die Richtigkeit einer Politik entscheiden würden, nicht aber der Souverän (der Wähler). Ich frage mich schon seit langem, woher in der politischen Auseinandersetzung der Ruf nach dem Strafrecht kommt, das offenbar geeignet sein soll, über die Richtigkeit einer bestimmten Politik (mit)zuentscheiden. Das ist ein merkwürdiges Demokratieverständnis.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

"Für schlechte, falsche, umstrittene oder gar verfassungswidrige politische Entscheidungen  gibt es generell keinen Straftatbestand. Das ist Verwaltungsrecht oder Verfassungsrecht oder eben schlicht Politik, über die in Wahlen und Abstimmungen befunden werden muss."

Grundsätzlich sehe ich das auch so. Allerdings ist die Bundeskanzlerin Teil der Exekutive und nicht der Legislative. Letztere legt den gesetzlichen Rahmen für die exekutive Arbeit des Bundeskanzlers fest. Sicherlich ist die Position des Bundeskanzlers schon eine Besondere, aber grundsätzlich doch die des Ausführenden der Vorgaben der Legislative. Jeder Beamte aus Exekutive oder Judikative muss sich an die rechtlichen Vorgaben der Legislative halten und kann andernfalls auch einen Strafvorwurf kassieren. Die Frage hier ist doch, ob der (politische) Entscheidungsspielraum der Bundeskanzlerin das Vorgehen rechtfertigen konnte oder zumindest die fälschliche Annahme, dafür kraft Amt legitimiert zu sein.   

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Sehr geehter Herr Lippke,

Sie schreiben:

Jeder Beamte aus Exekutive oder Judikative muss sich an die rechtlichen Vorgaben der Legislative halten und kann andernfalls auch einen Strafvorwurf kassieren. Die Frage hier ist doch, ob der (politische) Entscheidungsspielraum der Bundeskanzlerin das Vorgehen rechtfertigen konnte oder zumindest die fälschliche Annahme, dafür kraft Amt legitimiert zu sein.  

Ihre Auffassung, dass Verstöße der Exekutive gegen Vorgaben der Legislative generell einen Strafvorwurf "kassieren", trifft nicht zu, verstößt sogar selbst gegen die UN-menschenrechtlich, europa-menschenrechtlich, verfassungsrechtliche und strafrechtlich gesicherte Vorschrift des "nulla poena sine lege". Es geht eben NICHT um Strafrecht, wenn eine Bundeskanzlerin ihren politischen Entscheidungsspielraum (rechtswidrig) ausdehnt oder überschreitet, sondern nur dann, wenn eine zuvor in Kraft getretene STRAFRECHTLICHE Norm verletzt wird.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

@Prof. Müller, volle Zustimmung! Selbstverständlich wäre es bei einer derart schwerwiegenden Entscheidung besser gewesen, den Bundestag zu fragen, schon im Eigeninteresse der Kanzlerin, die dann nicht alleine den Kopf hätte hinhalten müssen, was sie aus vollem Herzen und aus voller Überzeugung getan hat, wofür sie sich auf jeden Fall meinen immerwährenden Respekt zugezogen hat. Es gibt aber notstandsähnliche Situationen, die schnelle Entscheidungen verlangen, die schlicht und einfach nicht justiziabel sind und im klaren Bewußtsein erfolgen, dass man sich im Zweifel ganz auf die eigene Kappe unrettbar weit aus dem Fenster lehnt und grandios, aber auf immer respekteinflößend, scheitern kann. Kleingesister wie das AfD-Gewürm werden das niemals verstehen.

Ja, klar, habe ich ja oben geschrieben. googeln Sie doch einfach mal unter dem von mir angegebenen Titel. Oder suchen Sie auf der Seite bundestag.de/analysen, dort ist alles chronologisch geordnet und thematisch o.ä. suchfähig; es ist ein  Gutachten vom 24.05.2017.

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Die Bundeskanzlerin hat sich natürlich nicht strafbar gemacht, denn die einzig in Betracht kommende Norm, der Missbrauch von Hoheitsbefugnissen (§ 89 a.F. StGB), wurde mit dem 8. Strafrechtsänderungsgesetz durch die Regierung Kiesinger gestrichen.

Sehr geehrte/r Selias,

interessanter Fund, den ich auch erst einmal nachrecherchieren musste. § 89 StGB a.F. lautete (von 1951 bis 1968):

§ 89. Missbrauch von Hoheitsbefugnissen

(1) [1] Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder Anmaßung von Hoheitsbefugnissen

  • 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  • 2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,

wird wegen Verfassungsverrats mit Zuchthaus bestraft. [2] In besonders schweren Fällen kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.

 

(2) [1] Wer ein bestimmtes Unternehmen des Verfassungsverrats vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.
Der in Bezug genommene § 88 StGB a.F. lautete (von 1951 bis 1968):

§ 88. Verfassungsfeindliche Sabotage

(1) [1] Im Sinne dieses Abschnitts ist eine Handlung auf die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn sie darauf hinzielt, die Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise unter fremde Botmäßigkeit zu bringen, ihre Selbständigkeit sonst zu beseitigen oder einen Teil des Bundesgebietes loszulösen. [2] Als Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht die Teilnahme an einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, auf die die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder zu deren Gunsten sie Hoheitsrechte beschränkt.

 

(2) Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Abschnitts sind

  • 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  • 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  • 3. das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  • 4. die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung,
  • 5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • 6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

Ich habe jetzt nicht die alten Kommentare zu diesen Vorschriften konsultiert, aber auf dne ersten Blick sehe ich in den Entscheidungen der Bundeskanzlerin die Migrationsfrage betreffend auch keinen (hypothetischen) Verstoß gegen diese Normen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

erst mal vielen Dank für die Antwort. Dass es hier in der Tat um die Gretchenfrage geht, ist wohl kaum bestreiten.

Eine interessante Passage findet sich in der Begründung zum Entwurf eines Strafgesetzbuches - E-1963 - auf S. 547.:

Hochverrat und Staatsgefährdung

Während die Kerntatbestände des Hochverrats an alte Rechtstradition anknüpfen, können die Bestimmungen über Staatsgefährdung nur auf eine kurze Geschichte zurückblicken. Erst das 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739) hat die gleichzeitig wiedereingeführten Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hochverrat durch Tatbestände der Staatsgefährdung ergänzt, wobei die entsprechenden schweizerischen Strafbestimmungen, entstanden in Abwehr fremder autoritärer Machtbestrebungen, in mancher Hinsicht als Vorbild dienten. Beide Gruppen von Straftaten gehören eng zusammen. Die Kerntatbestände des Hochverrats (§§ 361 bis 363) sind durch die Mittel der Gewalt oder der Drohung mit Gewalt gekennzeichnet. Diesen Mitteln stellt der Entwurf weitgehend den Mißbrauch und die Anmaßung von Hoheitsbefugnissen gleich (§ 364 Abs. 1 und 2). Denn diese Art des „Umsturzes von oben" ist ebenso als Hochverrat zu beurteilen wie der Umsturz unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt.

Das heißt, in der vorliegenden Konstellation kommt allenfalls ein solcher "Umsturz von oben" in Betracht.

Wenn man dazu die fast schon berühmte gewordene Fundstelle des OVG Koblenz (Az.: 13 UF 32/17) in Bezug setzt:

 

Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.

scheinen die Verfassungsgrundsätze aus § 88 Abs. 2 StGB a.F. zumindest nach Ansicht eines deutschen Oberveraltungsgerichts durchaus betroffen zu sein. Zwar wurden diese Normen unter der Regierung Kiesinger/Brandt und dem Justizminister Ehmke (SPD) abgeschafft, vermutlich weil man schon damals die künftige Ostpolitik vorbereiten wollte, aber aus heutiger Sicht kann man es durchaus als Glücksfall für die Bundeskanzlerin betrachten.

Der aktuelle § 89 StGB erfordert ein planmäßiges Einwirken auf Sicherheitsorgane, wie z.B. die Bundespolizei, und die Absicht, sich gegen Verfassungsgrundsätze einzusetzen, was deutlich höhere Hürden für die Strafbarkeit bedeutet.

Leider kann man seine Beiträge nicht editieren. Das OVG ist natürlich ein OLG und das fehlende "w" wird damit auch obsolet.

In der Sache möchte ich auf die gewaltige Dimension des Vorgangs hinweisen. Durch die Abschaffung des § 89 StGB a.F. hat sich die damalige Bundesregierung faktisch sanktionslos gestellt. Seither kann die Bundesregierung den gesamten Katalog des § 88 StGB a.F. "abarbeiten" und es passiert nichts, rein gar nichts. In der Abschaffung dieser Norm liegt der eigentliche  Verfassungsverrat. Es überrascht zudem, dass die Norm im StGB stand, denn sie hätte eigentlich direkt in das GG gehört.

§§ 266; Beihilfe zu  211, 212 StB, da aber nachneuerer BGH-Rspr. Täterschaft keinen eigenen Tatbeitrag erfordert, auch dies zu prüfen. Vor allem aber § 266 StGB. 

Sehr geehrter Herr Professor Müller, trotz Ihrer gut nachvollziehbaren zutreffenden Argumentation werden sich immer wieder Leute finden, die das Handeln der Bundeskanzlerin für strafbar halten. Nicht weil es strafbar wäre, sondern weil es nach Meinung dieser Leute strafbar gewesen sein sollte. Diesen Leuten ist das Recht völig egal - Recht ist für sie nichts als ein plotisches Instrument. Leider sind solche Leute international gerade wieder ziemlich im Vormarsch.

Rein politisch denke ich auch, dass das Handeln von Frau Merkel ohne Absprache mit den europäischen Partnern falsch war. Aber das ist Geschichte. Jetzt geht es darum, die Eingewanderten zu integrieren und die Grenzen besser zu sichern. Den Sorgen vieler Menschen muss man da auch Rechnung tragen, schon, um den Rechtsstaat vor den o.G.zu schützen.

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Das Rechtsgefühl vieler Bürger ist auch nicht völlig aus der Luft gegriffen. Wie ich oben zeigte, gab es zu Zeiten der 68er noch die entsprechende Strafnorm. Dass eine Strafbarkeit des Missbrauchs von Hoheitsbefugnissen rechtethisch vertretbar ist, zeigt die Begründung des E 1962 zum StGB (Drucksache IV-650), die ich oben auch zitiert habe. Nochmal zum Mitschreiben: Es liegt allein deshalb keine Strafbarkeit vor, weil die entsprechende Strafnorm abgeschafft wurde. Dieser Umstand ist umso bemerkenswerter, weil für besonders schwere Fälle die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen war. Zeigen Sie mir eine andere Strafnorm im StGB, mit einer solchen Strafandrohung, die ersatzlos gestrichen wurde. Ich behaupte mal, da werden Sie sich schwer tun.

--- Dass eine Strafbarkeit des Missbrauchs von Hoheitsbefugnissen rechtethisch vertretbar ist, zeigt die Begründung des E 1962 zum StGB (Drucksache IV-650), die ich oben auch zitiert habe. ---

Was heißt denn "rechtsethisch vertretbar"? Sprechen Sie von einem Gesinnungsstrafrecht? Hat Professor Müller nicht weiter oben geschrieben, dass er auch nach der alten Vorschrift keine Strafbarkeit sehe?

Wenn Sie aber Gesinnungsstrafrecht das Wort reden, dann sollten Sie vielleicht dann doch eher weniger das Wort "Verfassung" gebrauchen.

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Nein, an dieser Stelle mache ich es mir ganz besonders einfach. Ich zitiere die "amtliche" Begründung des E-1962, die den "Umsturz von oben" dem Hochverrat gleichsetzt. Der Entwurf war übrigens auch vom damaligen Bundeskanzler Erhard unterzeichnet, es ist also nicht das Produkt irgendwelcher Spinner aus dem Elfenbeinturm. Googeln Sie das Dokument doch ganz einfach. § 89 StGB a.F. existierte im Übrigen auch bestimmt nicht aus Spaß, oder weil der damalige Gesetzgeber aus Pessimisten bestand, die nicht an das Gute im Menschen glaubten. Es ist einfach eine Selbstverständlichkeit, dass man für jedmöglichen Fall eines Angriffs auf die verfassungsmäßige Ordnung gewappnet sein muss. Der Begriff "Verfassungsverrat" stammt zudem auch nicht von mir, sondern er stand direkt in der Norm selbst.

Kurzer Faktencheck: Im Migrationsbericht 2015 des BAMF steht in Fußnote 218, dass in besagtem Zeitraum mindestens 865.000 Personen "unerlaubt" eingereist sind und sich demzufolge illegal in der BRD aufhalten. Man hat sich diesbezüglich noch nicht einmal eines Euphemismus ("Legalitätssuchende" o.ä.) bedient. Die Bundeskanzlerin verkündete demgegenüber im ZDF noch im November 2015 - auch dieses Zitat können Sie googeln -, sie habe den Plan "Fluchtursachen zu bekämpfen, aus Illegalität Legalität zu machen".

Spätestens hier könnte man sich auch mal Gedanken über Vorsatz (Stichwort: "Illegalität") machen, denn immerhin sie den Innenminister - den obersten Chef der Bundespolizei (vormals "Bundesgrenzschutz") - diesbezüglich angewiesen, zumindest wenn man der Darstellung Robin Alexanders in "Die Getriebenen" Glauben schenkt.

Bemerkenswert ist, dass für diese schwerwirkendste Entscheidung der Nachkriegsgeschichte - trotz Wesentlichkeitstheorie - nicht einmal die Vertrauensfrage gestellt wurde. Man mag von Gerhard Schröder halten, was man möchte, aber das hätte er mit ziemlicher Sicherheit getan. Für CDU-Bundeskanzler wäre eine solche Aktion überhaupt nicht erst in Frage gekommen. Oder können Sie sich vorstellen, dass Adenauer, Ehrhard, Kiesinger oder Kohl etwas derartiges getan hätten? Wohl kaum!

 

P.S.: Ich habe vollstes Verständnis dafür, wenn Sie die Politik der Bundeskanzlerin für richtig halten. Ferner hätte ich sogar Verständnis dafür, wenn Sie hier aus beruflichen Gründen im Auftrag der Zivilgesellschaft eine "Gegenerzählung" verfassen, um die öffentliche Meinung in deren Sinne zu beeinflussen, aber diese unschönen Fakten lassen sich nunmal nicht ignorieren.

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