Das Kiffen ist doch schon sooooooo lange her!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.06.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2170 Aufrufe

"Ja und?!" - meint das VG München. Allein das Verstreichen von mehreren Jahren Zeit und unbeanstandeter Teilnahme am Straßenverkehr mit einem tschechischen Führerschein reicht da nicht aus, um wieder von einer Wiederherstellung der Eignung auszugehen:

 

Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist zu seinen Lasten insbesondere zu gewichten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er die Fahreignung wiedererlangt haben könnte, nachdem ihm mit Strafbefehl vom … September 2007 - rechtskräftig seit … Januar 2008 - die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war. Neben Cannabis hatte er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - dazu führen, dass die Fahreignung zu verneinen ist. In Anlehnung an Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erfolgt die Wiedererlangung der Fahreignung in solchen Fällen durch den Nachweis der nachhaltigen Einstellung des Drogenkonsums. Allein eine längere unbeanstandete Verkehrsteilnahme und das Ausbleiben weiterer Drogenauffälligkeit genügt hierfür nicht. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, was für die Wiedererlangung der Fahreignung trotz des massiven Drogenkonsums des Antragstellers in der Vergangenheit sprechen würde. Neben harten Drogen hat er jedenfalls seinerzeit offenbar regelmäßig Cannabis konsumiert, wie der festgestellte THC-COOH-Wert belegt. Angesichts des Gefährdungspotenzials von Drogenkonsumenten im Straßenverkehr muss das persönliche Interesse des Antragstellers hier hinter den Interessen der Allgemeinheit - insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs - zurücktreten.

 VG München, Beschluss vom 30.05.2017 - M 6 S 17.1074

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