Diabetes: Führerschein futsch!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.06.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4271 Aufrufe

Wieder einmal Verkehrsverwaltungsrecht. Der Fahrerlaubnisinhaber war ein wohl etwas uneinsichtiger Diabetiker. Das hier passierte nämlich im Strafverfahren:

 

Am … Dezember 2015 verursachte der Antragsteller als Fahrer eines PKW einen Unfall mit Sachschaden. Gegen den Antragsteller erging in dieser Angelegenheit am … April 2016 Strafbefehl. Hierin wurde er beschuldigt, im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge geistiger und körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet habe, wobei er fahrlässig gehandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht habe, strafbar als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2, 69, 69a, 53 Strafgesetzbuch - StGB -. Die Staatsanwaltschaft war hierbei aufgrund der eigenen Einlassungen des Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser aufgrund Unterzuckerung fahruntüchtig gewesen sei und dies bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen. An der Unfallstelle betrug sein Blutzucker gegen 15:20 Uhr 27 mg/dl. Gegen den Strafbefehl hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers zunächst mit Schriftsatz vom … April 2016 Einspruch eingelegt. In der Sitzung des Amtsgerichts Wolfratshausen am 4. Juli 2016 äußerte der Antragsteller, sein Schwächeanfall habe nichts mit Diabetes zu tun gehabt. Auf die Frage des Sachverständigen, ob er die Richtlinien für diabeteskranke Kraftfahrer kenne, antwortete der Antragsteller, davon nichts zu wissen, das sei bisher nie aktuell gewesen, Diabetes sei ja keine Krankheit.

Nach Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch befand das Amtsgericht im daraufhin ergehenden Urteil den Antragsteller schuldig der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, wie rechtskräftig im Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 20. April 2016 festgestellt. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen.

 

Später kam es dann zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es wurde auch ein Gutachten zur Fahreignung eingeholt. Die Entscheidungsgründe sind an dieser Stelle sehr ausführlich. Daher hier nur der Beck-Leitsatz:

Verneint ein Gutachten die Fahrtauglichkeit, weil keine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung vorliegt und in den letzten 3 Monaten Hypoglykämien aufgetreten sind, und fehlt zudem beim Antragsteller hinreichende Compliance bezüglich seiner Diabeteserkrankung, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

 

VG München, Beschluss vom 15.05.2017 - M 6 S 17.16

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen