AG Köln: Gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 22.06.2017

Das AG Köln hat mit Beschl. v. 17.3.2017 – HRB 556, BeckRS 2017, 106548 für einen bestimmten TOP einer Hauptversammlung einen anderen als den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter bestimmt. Die Entscheidung ist aus zwei Gründen bemerkenswert: Erstens bestätigt sie, dass die gerichtliche Bestellung eines neutralen Versammlungsleiters auch „isoliert“ in Betracht kommt. Entgegen § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG („zugleich“) muss die Bestellung also nicht etwa mit einer Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung oder zur Ergänzung der Tagesordnung einhergehen. Insbes. ist und bleibt sie auch dann zulässig, wenn der Vorstand dem Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen aus freien Stücken entspricht. Zweitens befürwortet das AG Köln das (im Schrifttum durchaus kontrovers diskutierte) Modell einer „gespalteten Versammlungsleitung“. Überraschend ist die Entscheidung freilich nicht, liegt sie doch auf einer Linie mit OLG Köln v. 16.6.2015 – 18 Wx 1/15, NZG 2015, 1118.

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S. dazu nunmehr auch meinen Beitrag: Die gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters – ein betagtes Instrument im Lichte des Shareholder Activism, FS Marsch-Barner, 2018, 303.

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