Das Kopftuch vor den Gerichten

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 10.07.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht198|26040 Aufrufe

I. Beschluss des BVerfG im einstweiligen Rechtsschutz

Mit Beschluss vom 27.6.2017 (2 BvR 1333/17) hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat die deutsche und die marokkanische Staatsbürgerschaft und trägt als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. In Hessen dürfen hingegen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten (Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2007 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung - JAG - in Verbindung mit § 45 Hessisches Beamtengesetz - HBG). Die Beschwerdeführerin, hatte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diese Beschränkungen gewandt und vornehmlich die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gerügt. Der Antrag hatte beim BVerfG keinen Erfolg. Für die Bewertung dieser Entscheidung ist es wichtig zu wissen, dass das BVerfG im einstweiligen Rechtsschutz eine Folgenabwägung durchführt. Auf diesem Wege gelangt das BVerfG zu dem Ergebnis, das das erforderliche Überwiegen der Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, hier nicht festgestellt werden kann.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, dann wäre die Beschwerdeführerin zwar bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in Grundrechten, nämlich vor allem in ihrer individuellen Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) verletzt. Das BVerfG weit indes darauf hin, dass das Kopftuchverbot in zeitlicher sowie örtlicher Hinsicht lediglich begrenzt eingreift, indem die Beschwerdeführerin ausschließlich von der Repräsentation der Justiz oder des Staates ausgeschlossen wird. Hingegen blieben die übrigen, weit überwiegenden Ausbildungsinhalte im Rahmen der Einzelausbildung oder der Arbeitsgemeinschaften unberührt.

Erginge indessen die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg, würden die vom Landesgesetzgeber mit § 27 JAG in Verbindung mit § 45 HBG verfolgten Belange, die mit denen der Beschwerdeführerin zumindest gleich zu gewichten sind, einstweilen nicht verwirklicht. Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes sei gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründe dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt sei. Der Staat dürfe keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren. Dies gälte nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG insbesondere auch für den vom Staat garantierten und gewährleisteten Bereich der Justiz. Das Grundgesetz gewährleiste den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet. Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, hätten das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare könne den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. Ein islamisches Kopftuch sei ein religiös konnotiertes Kleidungsstück. Werde es als äußeres Anzeichen religiöser Identität verstanden, so bewirke es das Bekenntnis einer religiösen Überzeugung, ohne dass es hierfür einer besonderen Kundgabeabsicht oder eines zusätzlichen wirkungsverstärkenden Verhaltens bedarf. Darüber hinaus sei die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleiste die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich Prozessbeteiligte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen, wenn sie dem für sie unausweichlichen Zwang ausgesetzt werden, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repräsentanten des Staates zu führen, die ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen erkennbar nach außen tragen.

II. Das Kopftuch vor den Berliner Arbeitsgerichten

Das muslimische Kopftuch beschäftigt derweil auch die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit. Eine muslimische Lehrerin, die ein Kopftuch trägt und bei der Bewerbung in Berlin abgelehnt wurde, bekommt – wie jetzt bekannt wurde - Geld vom Land Berlin. Wie das ArbG Berlin (PM Nr. 13/17 vom 26.06.2017 - 58 Ca 7190/17 und 58 Ca 7193/17)  mitteilte, schlossen beide Parteien einen Vergleich. Das Land Berlin habe sich zur Zahlung von zwei Monatsgehältern (insgesamt 8.680 Euro) verpflichtet. In einem zweiten Fall einer kopftuchtragenden Lehrerin soll es eine weitere mündliche Verhandlung geben. Die Frauen hatten sich auf eine Stelle an einer Berliner Schule beworben. Im Bewerbungsgespräch habe es Hinweise darauf gegeben, dass sie als Lehrerinnen an der Schule kein Kopftuch aus religiösen Gründen tragen dürften. Dies sei mit dem Berliner Neutralitätsgesetz “ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) begründet worden. Das Berliner Neutralitätsgesetz schreibt vor, dass Polizisten, Lehrer und Justizmitarbeiter im öffentlichen Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen. Hier schließt sich das ArbG Berlin allerdings offenbar dem LAG Berlin (Urt. v. 14.4.2016, NZA-RR 2017, 378an. Dieses hatte –  schon zuvor in einem vergleichbaren Fall klargestellt, dass das Berliner Neutralitätsgesetz im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10, NJW 2015, 1359, ) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11, NJW 2017, 381) einschränkend ausgelegt werden müsse. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Wenn eine konkrete Gefährdung durch die Bewerberin nicht geltend gemacht werden kann, geht die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit mithin von einem entschädigungspflichtigen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG aus.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

198 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Es ist erschreckend, dass über Selbstverständlichkeiten gestritten werden muss. Es versteht sich von selbst, dass das Kopftuch nicht in den Gerichtssaal gehört, genausowenig wie irgendwelche anderen Kopfbedeckungen (außer bei Verletzungen des Kopfbereichs). Und die Bekundung religiöser Überzeugungen gehört ganz zweifelsfrei nicht in den Gerichtssaal.

0

Wenn man diese Logik zu Ende denkt, müssten auch Richterinnen ihre Halskette vor Sitzungsbeginn ablegen, wenn an der Halskette ein kleines Kreuz hängt.

Ein "kleines" Kreuz muss nicht notwendig eine religiöse Überzeugung kundtun. Grundsätzlich sollten Ketten im Gerichtsaal aber weitgehend unter Robe/Hemd/Bluse verschwinden. Auch der Lenin-, oder Mao- oder Sonstwas-Anstecker gehört nicht zum sichtbaren Outfit eines Richters oder Staatsanwalts. Anders verhält es sich mit dem in einigen Foren diskutierten Ehering. Bei diesem Symbol wird nichts Religiöses oder Politisches bekundet.

0

Aber wo sind dann die Grenzen? Ein strubbeliger Richter mit Vollbart ist ein Linker, richtig? Ist das dann eine politische Meinungskundgabe oder nicht?  

Gut, dann eben aus Anwaltssicht: Ich bin doch umgekehrt froh darum, dass ich auf diese Weise schon erste Anhaltspunkte dafür habe, wie die Richterin, der Richter tickt. Und die betreffende Muslima auf dem Richterstuhl ist doch genauso viel oder genauso wenig objektiv und neutral wie jede andere Richterin, jeder andere Richter auch.

Ist das wirklich notwendig? Soll damit der Mensch im Richter verborgen werden?

Angenommen das persönliche Bekenntnis / die Religiosität des Richters kann bei einem Verfahrensgegenstand und den Beteiligten keine Rolle spielen, dann schränkt das offene Bekenntnis die Neutralität doch nicht ein. Spielt es dagegen in dem Fall doch eine Rolle, wird es durch Verbergen nicht unbedingt besser. Unter Umständen würde ein klares Bekenntnis sogar die Prüfung der persönlichen Zuständigkeit im Ablehnungsverfahren ermöglichen.

Wie sieht es mit Kreuzen und religiösen Symbolen in Gerichten, Schulen etc. aus?

0

"Das persönliche Bekenntnis / die Religiosität des Richters" spielt die gleiche Rolle, wie die Frage ob er Veganer oder Fleischfresser ist, ob er lieber Action- oder Fantasyromane liest, ober Kinder hat oder nicht, also überhaupt keine, auch nicht bei der "Prüfung der persönlichen Zuständigkeit im Ablehnungsverfahren", was immer das ist.

0

Das sollten Sie wissen. Ein voreingenommener Richter ist nicht der gesetzlich bestimmte Richter, damit auszuschließen und nicht zuständig. Egal ob er seine Voreingenommenheit nun offen zur Schau trägt oder diese verbirgt. Ob eine Ablehnung mit Bekenntnissen des Richters zu Glauben, Essen und Vorlieben zu begründen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ich bin nicht Derjenige, der behauptet, man müsse absolute Neutralität vorgaukeln, in dem persönliche Bekenntnisse und Vorlieben des Richters verleugnet werden.

0

Das sollten Sie wissen. Ein voreingenommener Richter ist nicht der gesetzlich bestimmte Richter, damit auszuschließen und nicht zuständig.

Jeder Mensch ist voreingenommen, also auch jeder Richter. Es geht nur um die Frage, ob er "befangen" im Rechtssinne ist, was nicht seine "persönliche Zuständigkeit" ausschließt, was immer das unbekanntes ist, sondern seine Rolle als gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

0

was nicht seine "persönliche Zuständigkeit" ausschließt, was immer das unbekanntes ist

Nicht schlecht. Da muss man erstmal drauf kommen. 

0

Hätte ich eine Richterin mit einem Kopftuch vor mir auf der Richterbank, und ich wäre ein Verteidiger, dürfte ich dann auch als Mann ein Kopftuch im Gerichtssaal tragen?

Art. 3 GG wäre mein Argument dafür, und auch noch meine persönliche Freiheit zur Wahl meiner Kleidung, mit schwarzer Robe selbstverständlich, und nur noch mit einer aparten Kopfbedeckung als modisches Accessoire, so wie bei der Richterin.

Endlich würde so einem gesellschaftlichen Wandel auch noch vor Gericht Ausdruck gegeben werden können.

0

Sie können natürlich als Zuhörer auch mit einem Kopftuch auf dem Kopf kommen. Nur haben Sie dann evtl. ein Problem mit dem Vorsitzenden Richter in Hinblick auf § 175 I GVG.

Wikipedia: "Die Robe erfüllt im Prozess unterschiedliche Zwecke. Einerseits ist sie in Deutschland wie in weiten Teilen der Welt traditionelle Standestracht der juristischen Funktionsträger, Sinnbild gerichtlicher Würde und optisches Abgrenzungsmerkmal. Andererseits verdeckt sie die Kleidung und das Aussehen der Person, die sie trägt. So agieren die mit Roben bekleideten Personen vor Gericht nicht als private Individuen, sondern ausschließlich als funktionale Elemente der Rechtsordnung in den ihnen vom Gesetzgeber jeweils zugewiesenen Positionen. Durch ihre Einheitlichkeit bringt die Anwaltsrobe zudem zum Ausdruck, dass alle ihre Träger im Prozess im Rahmen der rechtlichen Vorgaben gleichgestellt und durch das Gericht gleich zu behandeln sind, ungeachtet dessen, ob sich beispielsweise jemand einen teuren Anzug leisten kann oder normale Straßenkleidung trägt."

Gerade der Aspekt der Gleichheit spielt heute eine Rolle. Übrigens nicht nur in der Justiz: Andere Länder leben uns einheitliche Schulkleidung vor.

0

Es ist Übereinkunft z.B. am Amtsgericht München in Zivilsachen, dass man als Anwalt auf die Robe verzichtet. Und die mündliche Verhandlung ist genauso gut oder genauso schlecht, wie wenn man eine Robe anhat.  

RA Würdinger schrieb:

a) Es geht um die Reichweite des Art. 4 GG.

b) Es ist Übereinkunft z.B. am Amtsgericht München in Zivilsachen, dass man als Anwalt auf die Robe verzichtet. Und die mündliche Verhandlung ist genauso gut oder genauso schlecht, wie wenn man eine Robe anhat.  

Zu a) Wir sind uns sicher einig, daß eine "Kopftuch-Debatte" schon lange geführt wurde und auch noch wird.

Eine unverzichtbares Merkmal als bindende Vorschrift des Islam ist das Tagen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit aber nicht, denn auch im Koran ist das so nicht enthalten. Die Bundesregierung förderte eine Informationsplattform Entimon, die wird heute von REMID weitergeführt. Die Leser hier werden sich auch darüber noch informieren können. Daraus verlinke ich mal eine Seite zum Kopftuch: http://www.religion-online.info/islam/themen/info-kopftuch.html

Beim Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen handelt es sich demnach um eine individuelle und freie Entscheidung mit einer speziellen Motivation, die aber m.E. relevant ist und auch nicht einem freien und gleichberichtigten Verhältnis der Geschlechter entspricht.

Zu b) Der Zivilprozeß ist eine Parteienprozeß mit einem staatlichen Richter. Im Strafprozeß tritt der Staat mit seinem Strafanspruch aber auf und mit einem Staatsanwalt m/w als Ankläger und damit in wesentlich stärkerer Form, als in einem Zivilprozeß. Darin sehe ich schon einen Unterschied.

Außer bei zu großer Hitze in einem Gerichtssaal kenne ich nur Richter und Staatanwälte m/w und auch Verteidiger, die sich an den Dresscode mit der schwarzen Robe durchgehend halten, bei den Herren auch das weiße Hemd mit der weißen Krawatte bei Richtern und Staatsanwälten, bei den Damen entsprechend abgewandelt, und alle Damen immer mit dezenter Kosmetik usw.

Auch in führenden Positionen in der freien Wirtschaft ist das doch in der Regel nicht sehr viel anders, aber im Straf-Gericht tritt der Staat geballt auf, das Hawaii-Hemd paßt da meines Erachtens nicht. Einem Verteidiger kann man die Cowboy-Stiefel aber schon durchgehen lassen, wenn er die Sporen und die Peitsche daheim läßt ......

0

Einige Leser werden sicher wissen, wer schon mit Cowboy-Stiefeln im Gericht war und auch damit aber noch mitreißende Plädoyers halten kann als Verteidiger oder auch Vertreter der Nebenklage.

Und jetzt stellen Sie sich bitte vor, er käme auch mal in Springerstiefeln ......

0

Wie es Herr Schulze bereits schrieb bei der Robe und der Schuluniform, in anderen Ländern wird auch deswegen noch die Perücke vor Gericht getragen aus alter Tradition und Respekt, eine einheitliche Kleidung aber hat eben auch sehr viele Vorteile.

Jetzt könnte man auch politisch werden, und von "Talaren" und einem bekannten Ausspruch damit noch schreiben, das verkneife ich mir, denn das könnte einen blanken Nerv treffen.

0

Naja, "gelüftet" wurde gar nichts bzw. viel zu wenig, es war wohl mehr so etwas wie eine "biologische Lösung", vulgo Aussterben der alten Nazis.

Ich wäre auf jeden Fall so ziemlich irritiert, wenn ein Richter zu seiner Richterrobe das Coleur seiner Studentenverbindung tragen dürfte.

 

0

Wenn als Ihr Prozessgegner der Kassenwart der Verbindung in gleicher Aufmachung erscheint, dann wohl auch zurecht. Wollen Sie die Tatsachen dann lieber nicht sehen?

0

Ja, es geht in der Tat um Art. 4 GG - mitunter. Genauer: Es geht um die Verfassungskonformität der Neutralitätspflicht aus 45 HBG (Hessisches Beamtengesetz). Wörtlich heißt darin:

"Beamtinnen und Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen."

Darunter fällt auch das Tragen von Kleidungsstücken und Symbolen katholisch geprägter Gemeinschaften wie das Coleur studentischer Verbindungen. M.E. greift Satz 3 hierbei nicht.

 

0

Wohlgemerkt "im Dienst"! Also eigentlich nicht nur wenn sie auf der Richterbank sitzen oder eine Sitzung leiten oder Beweisaufnahmen durchführen. Das bei Rechtsreferendaren im Wesentlichen darauf zu beschränken, halte ich für sehr großzügig und viel mehr als angemessen wäre.

 

0

Herr Kolos, zwei Einwände zu § 45 HBG und dem Rechtsreferendariat und Bekleidungsfragen oder Kopfbedeckungsfragen:

1. Richter und Staatsanwälte sind Beamte, Laienrichter als Schöffen i.d.R. nicht, aber Teile von Gerichten. Ein Beamtengesetz bildet das ja nicht 1:1 ab.

Hier wären m.E. besondere Vorschriften evtl. noch zusätzlich zu machen nur für den Gerichtsaal, aber nicht unbedingt schon für das Dienstzimmer oder Beratungszimmer.

2. Rechtsreferendare sind doch noch keine Beamten, für die ein Beamtengesetz bereits gelten kann.

Denn gemäß § 1 HBG – Geltungsbereich ist das HBG m.E. nicht die primäre Vorschrift für das Rechtsreferendariat, sondern das GVG und gemäß § 10, § 142 Abs. 3 GVG  dürfen ihnen lediglich bestimmte Aufgaben zur Erledigung unter Aufsicht eines Richters mit Einschränkungen noch bei Strafsachen, oder Aufgaben eines Amts- oder Staatsanwalts übertragen werden, auch wieder unter Aufsicht. 

(2a) § 10 GVG:

"Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen."

(2b) § 142 Abs. 3 GVG:

"(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden."

Wer heute auch die Bilder im TV aus Karlsruhe vom BVerfG beim "Tarifeinheitsgesetz" gesehen hatte, der wird die völlig einheitliche Kleidung und auch noch Kopfbedeckung für alle Damen und Herren auf der Richterseite bemerkt haben, m.E. der absolute Idealzustand eines Gerichts in einem Gerichtssaal.

0

Ich finde, Sie sollten sich für Ihre Einwände wenigstens ein bisschen schämen. Lesen Sie einfach das Wichtigste zuerst. Das wäre also der Beitrag von Professor Stoffels oben. Sie werden bestimmt die Vorschrift finden können, die in der Nähe des 45 HBG genannt wird. Wenn Sie sie nicht kennen, dann müssen Sie sie nachschlagen. Auf diesem Weg finden Sie sicher mühelos selbst heraus, warum 45 HBG auf Referendare anwendbar ist.

Ein schöner Einwand wäre gewesen, ob das Neutralitätsgebot des 45 HGB, jedenfalls inhaltlich auch für Richter gilt bzw. gesetzlich geregelt ist.

 

0

Waldemar R. Kolos schrieb:

Ein schöner Einwand wäre gewesen, ob das Neutralitätsgebot des 45 HGB, jedenfalls inhaltlich auch für Richter gilt bzw. gesetzlich geregelt ist.

Das bereits erwähnte DRiG sagt nicht sehr viel dazu mehr aus in seinem § 39.

"Lesen Sie einfach das Wichtigste zuerst. Das wäre also der Beitrag von Professor Stoffels oben."

Selbstverständlich aber hatte ich den einleitenden Beitrag von Prof. Dr. M. Stoffels in Gänze gelesen gehabt, und um auch Ihnen das mal noch zu zeigen, zitiere ich nur diese beiden Sätze daraus:

"Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Wenn eine konkrete Gefährdung durch die Bewerberin nicht geltend gemacht werden kann, geht die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit mithin von einem entschädigungspflichtigen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG aus."

Meine Aufmerksamkeit ist doch immer primär auf den Inhalt fokussiert, weniger auf Satzzeichen, Grammatik oder Rechtschreibfehler usw. als rein sekundäre und formale Elemente.

Wieso aber muß eine Bewerberin auf eine Lehrerstelle eine konkrete Gefährdung ihrer eigenen Neutralität geltend machen beim Tragen eines Kopftuchs?

Bisher war ich ja immer der Meinung gewesen, das Land Berlin bzw. die Berliner Schule hätte eine konkrete Gefährdung der Neutralität durch eine Bewerberin beim Tragen eines Kopftuchs geltend zu machen, und habe deshalb die oben zitierte Formulierung für ein Versehen gehalten.

Aber vielleicht sind Irrtümer oder Versehen nur bei Nichtjuristen möglich, nicht aber bei Juristen, jedenfalls würde mir das auch einiges an dünnhäutigen Empfindlichkeiten hier im Blog noch erklären können.

0

Was wollte ich damit sagen?

Diese beiden zitierten Sätze sind aus ihrem Zusammenhang gerissen - und völlig losgelöst vom Kontext - in beide Richtungen zu interpretieren, also auch mißzuverstehen, verehrte Leser m/w.

 

 

0

Richter und Staatsanwälte sind Beamte...

Sie verbreiten schon wieder Unsinn. Richter sind keine Beamte. Richter sind Richter.

0

Leser schrieb:

Richter sind keine Beamte. Richter sind Richter.

Fast vollkommen richtig und da haben Sie ja auch mal fast recht in diesem einen Punkt. "Richter sind Richter", Berufsrichter werden besoldet (siehe http://www.richterbesoldung.de/cms/index.php) vom Staat, so ähnlich wie Beamte, der besteht aber neben den Beamten und Richtern auch noch aus vielen anderen Staatsbürgern aller Arten, und für Berufsrichter gelten natürlich auch noch andere Gesetze, nach der Tätigkeit als Berufsrichter können Sie sich dann  bereits zur Ruhe setzen mit ihrer Pension, oder auch nicht. Alles klar.

Welche Punkte aber fanden Sie denn noch für Ihren wieder so energischen Widerspruch, außer einem solchen rein formalen Punkt?

Und meinten Sie damit nur die Berufsrichter, oder waren die Laienrichter wieder außerhalb Ihrer Aufmerksamkeit?

Denn damit wären Richter eben nicht gleich Richter, die Stimmen von Berufsrichtern und Laienrichtern zählen zwar gleich, damit  können Laienrichter auch mal den Ausschlag geben, bei Stimmengleichheit entscheidet aber der Vorsitzende als ein Berufsrichter.

So ist das eben gemäß § 196 GVG.

Oder sehen Sie das nun auch schon wieder als Unsinn an?

 

0

 so ähnlich wie Beamte

Dann warte ich auf Ihre Weisheit “Frauen sind Männer“, weil Frauen “so ähnlich“ sind wie Männer. Ich rate Ihnen dringend, sich zu informieren und, wenn Sie sich weiter zum Thema auslassen wollen, was Gott verhüten möge, das DRiG einmal in den Blick zu nehmen.

0

Wenn ich mich als Frau wie ein Mann benehme, dann bin ich im Benehmen wie ein Mann und umgekehrt. Geht wohl auch mit Beamte und Richter. Manches Gleichnis hängt doch eher am konkreten Kontext und nicht an absoluten Begrifflichkeiten oder Taxonomien. Diese begrifflich penible Genauigkeit in Statusfragen ist schon erstaunlich, angesichts der Menge an unbestimmten Rechtsbegriffen, einer eher erfühlten herrschenden Rechtsmeinung und der allgemeinen Abscheu der Branche gegenüber naturwissenschaftlicher Genauigkeit.

Da kann man allerdings aber auch mal ansetzen. Die Mengen "Richter" und "Beamte" sind also disjunkte Mengen, aber zugleich Teilmengen der Menge "Staatsdiener". Ein Staatsdiener kann nicht zugleich Richter und Beamter sein. Was für Staatsdiener gilt, gilt für Beamte und Richter gleichermaßen, nicht aber zwingend auch umgekehrt. usw. Sind Referendare auch Staatsdiener? Kann man das sukzessive ausbauen, bis irgendwann erstaunliche Erkenntnisse herauskommen?   

0

Leser schrieb:

Dann warte ich auf Ihre Weisheit “Frauen sind Männer“, weil Frauen “so ähnlich“ sind wie Männer. Ich rate Ihnen dringend, sich zu informieren und, wenn Sie sich weiter zum Thema auslassen wollen, was Gott verhüten möge, das DRiG einmal in den Blick zu nehmen.

Das obige Warten dürfte ad infinitum gehen, werter "Leser", das DRiG kenne ich sogar als für (Berufs-)Richter wichtiges Gesetz, und das ist auch schon mal aktenkundig geworden, als ich es in einem Schreiben mit bestätigtem Eingang bei Gericht zitieren mußte mit seinem § 38. Aber a) Ihr religiöser Bezug zu einer Verhütung von Antworten oder Kommentaren nehme ich auch in den Blick. Und bei der "Ehe für alle" wurden doch auch große Unterschiede gerade jetzt nicht mehr gemacht bei dieser bisherigen  Institution zwischen verschiedenen Geschlechtern, siehe Ihren ziemlich unpassenden und unterstellenden Vergleich oben.

Und daß es b) unter (Laien-)Richtern auch Beamte gibt, das ist doch ein allgemein bekanntes Faktum, da kommt ja beides zusammen bei einzelnen Personen.

Auf das Beamtentum mit dem HBG in diesem Thread zum Kopftuch hatte übrigens der Herr Kolos doch zuerst hingewiesen gehabt,  bei Rechtsreferendaren liegt ein Ausbildungsverhältnis vor, ob danach mal Staatsanwalt oder Richter oder bei Gerichten zugelassener Rechtsanwalt folgt nach dem 2. Staatsexamen, ist noch unbestimmt, auch beim Thema "Das Kopftuch vor den Gerichten". Das paßte schon besser zusammen als Hinweis zum Thema, wenn auch nicht voll und ganz, das Kopftuch als eine mögliche Kopfbedeckung in der nächsten Zukunft, auch auf der Richterbank selber ist ebenfalls ja noch c) in den Blick zu nehmen.  Das aber finde ich zumindest auch noch sehr bemerkenswert, was offensichtlich Ihre Schlüsselreize als "Leser" sind, denn a und b und c gehören da wohl  auch dazu.

Wünsche auch Ihnen, werter Leser, immer ein angenehmes und so entspanntes Klima bei allen weiteren Debatten noch zum Thema "Das Kopftuch vor den Gerichten", oder auch noch einmal in den Gerichten bei Berufs-Richterinnen, Laien-Richterinnen, Staatsanwältinnen, Verteidigerinnen oder Rechtsreferendarinnen, bei Zuschauerinnen in Gerichten aber ist das Kopftuch als Kopfbedeckung doch meiner Erfahrung nach überhaupt kein kontroverses Thema, Männer als Zuschauer nehmen z.B. im AG und LG meines Gerichtsbezirks alle ihre Kopfbedeckungen ab nach der Aufforderung dazu, die allerdings auch schon mal etwas deutlicher kommen muß, wie auch das Aufstehen beim Entritt der Richter in den Gerichtssaal nicht mehr selbstverständlich ist.

0

Und zu der sehr großen Ähnlichkeit von Berufsrichtern und Beamten, auch zu denen wieder im Ruhestand, die ja Laienrichter sein können, habe ich hier einen Leckerbissen aus Hessen:

"HBesVAnpG 2017/2018" als PDF mit 46 Seiten aufrufbar:

"A. Problem
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter in Hessen ......"

Bitte auch um Entschudligung für diese kleine Abschweifung.

0

Richter sind Richter, wenn sie - wie hier - unabhängige richterliche Tätigkeit verrichten. Sie sind quasi Beamte, wenn sie weisungsgebundene Tätigkeit ausüben, z.B. bei Wahrnehmung von Justizverwaltungsaufgaben oder wenn sie im Justizministerium tätig sind.

Über § 2 des Hessischen Richtergesetzes gilt das Neutralitätsgebot des 45 HGB auch für Richter in Hessen.

Dass man die richterliche Tätigkeit nicht mit der von Kita-Betreuern oder Lehrern vergleichen kann, das dürfte wohl auf der Hand liegen.

 

0

Richter sind Richter, wenn sie - wie hier - unabhängige richterliche Tätigkeit verrichten. Sie sind quasi Beamte, wenn sie weisungsgebundene Tätigkeit ausüben, z.B. bei Wahrnehmung von Justizverwaltungsaufgaben oder wenn sie im Justizministerium

Ein Richter ist ein Richter auch dann und wird nicht zum Beamten, wenn er im Einzelfall im Rahmen der Dienstaufsicht etc., also außerhalb der Rechtsprechung, weisungsabhängig tätig wird. Ein Richter, der ins Justizministerium berufen wird, wechselt (ggf. vorübergehend) die Laufbahn vom grundsätzlich unabhängigen Richter zum grundsätzlich weisungsabhängigen Beamten.

0

Gast schrieb:

Ein Richter ist ein Richter auch dann und wird nicht zum Beamten, wenn er im Einzelfall im Rahmen der Dienstaufsicht etc., also außerhalb der Rechtsprechung, weisungsabhängig tätig wird. Ein Richter, der ins Justizministerium berufen wird, wechselt (ggf. vorübergehend) die Laufbahn vom grundsätzlich unabhängigen Richter zum grundsätzlich weisungsabhängigen Beamten.

Nachdem ein Richter diesen Laufbahnwechsel zum Beamten vollzogen hat, ist er nicht zum Beamten geworden, sondern ein Richter geblieben. Klingt absolut logisch aus Juristensicht.

Das war mir aber ja immer vollkommen klar gewesen, anders kann es überhaupt nicht sein, die Laufbahnen sind maßgeblich, und das wird sich sicher auch in den Bezügen so niederschlagen, denn eine Forderung "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" wäre da vollkommen abwegig, da Richter nicht entlohnt werden, sondern besoldet, wie ich auch einmal als Soldat besoldet wurde, aber als Wehrpflichtiger, und bin dabei auch nach dieser Logik ja kein Soldat mit einer Laufbahn geworden, sondern ein besoldeter Zivilist geblieben, der aber nach mehrfachen Befehlen schließlich noch ein Unteroffizier werden mußte, kurz vor der Entlassung. Endlich verstehe ich auch eine für mich höchst interessante Denkweise noch besser, und bin da auch wieder einmal dem werten "Gast" sehr dankbar dafür.

0

Nachdem ein Richter diesen Laufbahnwechsel zum Beamten vollzogen hat, ist er nicht zum Beamten geworden, sondern ein Richter geblieben. Klingt absolut logisch aus Juristensicht.

Ich wüßte nicht, dass ich solchen Humbug gesagt oder angedeutet hätte. Das müssen Sie erklären.

0

Gast schrieb:

Ich wüßte nicht, dass ich solchen Humbug gesagt oder angedeutet hätte. Das müssen Sie erklären.

Eingedenk der Gefahr einer thematischen Abschweifung, und auch von nachfolgenden Endlosschleifen, schlage ich Ihnen dazu vor, sich Ihren eigenen Text noch einmal - oder besser mehrmals - durchzulesen:

Ein Richter ist ein Richter auch dann und wird nicht zum Beamten, wenn er im Einzelfall im Rahmen der Dienstaufsicht etc., also außerhalb der Rechtsprechung, weisungsabhängig tätig wird. Ein Richter, der ins Justizministerium berufen wird, wechselt (ggf. vorübergehend) die Laufbahn vom grundsätzlich unabhängigen Richter zum grundsätzlich weisungsabhängigen Beamten.

Darin liegt dann m.E. eine Erklärung, bzw. ergibt sich schon die Antwort auf Ihre obige Frage.

Aber bei solchen Fragen - in eigener Sache - ist erfahrungsgemäß schlecht eine objektive Wahrheitsfindung und Beurteilung möglich, darum sollten m.E. unabhängige Dritte sich noch dazu äußern.

0

Ich weiß überhaupt nicht, was Sie wollen! Sie sind schlicht und einfach von Grund auf unverständlich und bemühen sich nicht einmal um Nachvollziehbarkeit.

0

Gast schrieb:

Ich weiß überhaupt nicht, was Sie wollen! Sie sind schlicht und einfach von Grund auf unverständlich und bemühen sich nicht einmal um Nachvollziehbarkeit.

Eine solche Antwort von Ihnen habe ich fast erwartet bzw. befürchtet, denn genau so könnte ich auch Ihnen antworten. Ich hatte Sie zitiert gehabt, und dieses Zitat ist in sich doch widersprüchlich nach genauem Lesen. Es geht ja nicht um das, was Sie damit aussagen wollten, sondern um das, was in diesem Zitat steht, ergo ausgesagt wird und dann auch so verstanden werden muß nach den Regeln der deutschen Sprache, der Semantik und der Logik. Das ist das Eine.

Denn Sie sagten doch aber im ersten Satz des Zitats nach diesen Regeln, Richtereigenschaft und Beamteneigenschaft schließen sich gegenseitig aus, im zweiten Satz des Zitat aber bringen Sie noch einen Laufbahnwechsel ins Spiel, dann würde ja der Richter zum Beamten werden und seine Richtereigenschaft und auch Richtertätigkeit verlieren und also kein Richter mehr sein. Ein Berufsrichter wird i.d.R. aber auf Lebenszeit als Richter ernannt. Für mich dann aber bereits ein Widerspruch in sich.

Zum anderen verweise ich mal auf den § 124 DRiG:

Deutsches Richtergesetz
§ 124 Laufbahnwechsel (1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden. (2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen. (3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, für eine Ernennung zum Richter entsprechend. Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung "Staatsanwalt".

Und aus (1) entnehme ich, wer in das Richterverhältnis berufen wurde, kann auch noch in das Beamtenverhältnis berufen werden, dann ist er in beiden Verhältnissen.

Aus (4) entnehme ich das Umgekehrte.

Und damit wurden Sie m.E. auch mit dem § 124 DRiG widerlegt, denn Richter und Beamter schließen sich also dann gegenseitig nicht aus, auch wenn eine Tätigkeit mal ruht, aber nicht die personale Eigenschaft / Befähigung.

Auch wenn alle Beispiel aus anderen Bereichen nicht genau übertragbar sein mögen, ein (gelernter) Maurer bleibt z.B. auch als Rentner noch ein Maurer, wer nach seinem Beruf fragt, kann dann auch i.d.R. beides hören.

Aber vermutlich werden Sie das alles noch weiter als unverständlich bezeichnen.

0

Aber auch noch ein anderes Beispiel, das mir gerade noch in den Sinn kam. Ein Mann hat die Hälfte seines Lebens in Hessen gelebt und die andere Hälfte in Bayern. Was ist er jetzt? Ein Hesse, ein Bayer oder nur ein Deutscher?

0

Ich wusste nicht, dass auch für eine Kurzvorstellung im Justizministerium und von vornherein beabsichtigter Rückkehr zur Richtertätigkeit ein Laufbahnwechsel erforderlich wäre. Ich sehe da keinen Unterschied, ob man Justizverwaltungsaufgaben für den OLG-Präsidenten auf Dauer im Teilpensum oder für den Justizminister kurzfristig im Vollpensum erledigt. "Quasi Beamte" sollte soviel sagen, dass Richter nicht nur in der Rechtsprechung tätig sind und nicht ausschließlich unabhängig, sie also nur insoweit bezüglich des Neutralitätsgebots mit Beamten verglichen werden könnten. Wenn sie aber als der gesetzliche Richter tätig sind, müssen die an den gesetzlichen Richter gestellten Anforderungen strikt gewahrt bleiben. Das ist vor allem die Neutralität. Allein ihretwegen und nicht etwa als Selbstzweck ist die richterliche Unabhängigkeit früher eingeführt worden.

Mag das Tragen eines Kopftuchs nicht generell für Lehrer verboten werden können, so verbietet sich das für Richter generell wegen der besonderen Anforderung an ihre Neutralität. Der gesetzliche Richter muss nicht nur neutral sein. Er darf keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Neutralität geben. Eine Richterin, die in Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit auf das Tragen des Kopftuchs nicht verzichten kann und auf die damit verbundene Bekundung, dass sie Gott auf ganz besondere Weise diene, gibt Anlass zu fragen, in welchem Verhältnis zu ihrem Glauben ihre Bindung an Recht und Gesetz steht. Und was für die Richterin gilt, das gilt auch für die Referendarin, wenn sie am Richtertisch sitzt.

 

0

Ich wusste nicht, dass auch für eine Kurzvorstellung im Justizministerium und von vornherein beabsichtigter Rückkehr zur Richtertätigkeit ein Laufbahnwechsel erforderlich wäre.

In den Ministerien gibt es keine Vorsitzenden Richter om OLG etc., sondern nur Ministerialdirigenten etc.

0

Seiten

Kommentar hinzufügen