BGH: Abweichung von den Vorschriften des BetrAVG zum Nachteil von Organmitgliedern

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 14.07.2017

Der BGH hat mit Urt. v. 23.5.2017 – II ZR 6/16, BeckRS 2017, 115827 entschieden: Von bestimmten Vorschriften des BetrAVG könne zum Nachteil von Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden. Dies nämlich, wenn und soweit § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG bei Arbeitnehmern eine Abweichung durch Tarifvertrag erlaube. Anderenfalls wären Organmitglieder im Ergebnis besser geschützt als Arbeitnehmer. Dies dürfe nicht sein. Denn: Bei einem Organmitglied bestehe typischerweise keine Verhandlungsunterlegenheit, wie sie der Gesetzgeber bei einem Arbeitnehmer annehme. Die Entscheidung steht im Einklang mit BAG v. 21.4.2009 – 3 AZR 285/07, BeckRS 2009, 72640 Rn. 45.

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