Früher war es schön...ohne Handy....und ohne § 23 Abs. 1a StVO!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.07.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|4984 Aufrufe

Die "Handy-OWi" soll ja schon lange reformiert werden. Tatsächlich ein gutes und ehrenwertes Vorhaben. Nun weiß jede Blogleserin und jeder Blogleser, dass das wirkliche Leben nur in beschränktem Maße juristisch abbildbar ist....und deshalb hat man sich in Berlin auch eine ganz neue aber kaum wirklich lesbare neue Norm statt des bisherigen § 23 Abs. 1a StVO ausgedacht:

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,
Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Stra-
ßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung
zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung
vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte
zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme,
tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit
Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes
1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät,
insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät
im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion,
darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende
Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes
bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der
Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre,
soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten
werden muss,
3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder
das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.
Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung
der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug
nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder
ergänzen.“ 

Mal schauen, ob jetzt alles gut wird. Ich hoffe es.

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