Wer den Semesterbeitrag zu spät zahlt, den bestraft die Exmatrikulation – und die Gerichtskostenrechnung.

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 24.07.2017
Rechtsgebiete: Bildungsrecht9|75189 Aufrufe

Wer in der Juristerei tätig ist, trifft hin und wieder auf einen Herrn oder auf eine Dame, der/die es mit der Einhaltung einer gesetzten Frist nicht so ernst nimmt. Manch Studierender hatte schon schlicht vergessen, den Semesterbeitrag für das Folgesemester rechtzeitig zu zahlen. Die Zahlung erfolgte dann auf eine „freundliche“ Erinnerung hin und das Studium ging weiter.

Ein Fall wie im Folgenden ereignet sich erfreulicherweise selten:

Ein Studierender wendet sich gegen den Exmatrikulationsbescheid seiner Hochschule und begehrt Wiedereinsetzung in die Semesterrückmeldefrist.

Die beklagte Hochschule hatte ihn zum Semesterende des Wintersemesters 2015/2016 exmatrikuliert, weil er seinen Semesterbeitrag für das Folgesemester Sommer 2016, ungefähr 309 Euro, nicht innerhalb der geltenden Rückmeldefrist gezahlt hatte.

Mit Exmatrikulationsbescheid wurde ihm erneut eine Monatsfrist ab Zugang des Exmatrikulationsbescheids eingeräumt, innerhalb derer er den Betrag noch als „rechtzeitig“ hätte zahlen können, der Zahlungseingang wäre auch als Widerspruch angesehen worden. Daneben wurde er ordnungsgemäß auf die (generelle) Möglichkeit einer Widerspruchserhebung hingewiesen.

Die dann doch noch vorgenommene Zahlung durch den Studierenden traf aber erst nach Ablauf der Monatsfrist bei der Hochschule (Landeshochschulkasse) ein. Einen ausdrücklichen Widerspruch gegen den Exmatrikulationsbescheid hat der Studierende nicht erhoben.

Seit Wintersemester 2008/2009 war er bei der beklagten Hochschule eingeschrieben, zuletzt in einem Master-Studiengang. Viele Semester schon hatte der Studierende (vermutlich pünktlich) seinen Semesterbeitrag bezahlt. Umso verwunderlicher, dass ihm die Folge einer nicht rechtzeitigen Zahlung des Semesterbeitrags nicht geläufig war. Noch verwunderlicher, dass er nach Zugang des Exmatrikulationsbescheids gewissermaßen nichts tat – weder sofortige Zahlung noch Widerspruchserhebung binnen Monatsfrist.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in voller Kammerbesetzung nach mündlicher Verhandlung am 12. Juli 2017 in seinem Urteil die Klage abgewiesen.

[…] Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2016 ist bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO weder schriftlich noch zur Niederschrift Widerspruch erhoben noch gleichsam als Surrogat hierzu (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 2 B 10476/16.OVG –, S. 4 BA) den Semesterbeitrag zuzüglich Säumnisgebühr entrichtet hat und ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist zu gewähren ist. […]

[…] Soweit er zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens erneut darauf verweist, dass er infolge einer verspäteten Überweisung einer Aufwandsentschädigung durch das DRK M.-B. schuldlos gehindert gewesen sei, den Semesterbeitrag zuzüglich Säumnisgebühr vor dem 8. März 2016 zu zahlen, vermag er hiermit ein unverschuldetes Versäumen der Widerspruchfrist nicht darzutun. […]

[…] Der Kläger übersieht hierbei, dass es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung des Semesterbeitrags um eine Obliegenheit des Studierenden handelt und es allein dessen Sache ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Semesterbeitrag – dessen Entrichtung Voraussetzung für die Rückmeldung/Einschreibung ist – rechtzeitig auf dem Konto der Beklagten eingeht. Dies hat zur Folge, dass im Falle einer verspäteten Zahlung die daraus resultierenden Rechtsfolgen – hier die Bestandskraft des Exmatrikulationsbescheids – in die Risikosphäre des Studierenden fallen, ohne dass es rechtlich auf die Gründe für die verspätete Zahlung im Einzelnen ankommt. […]

Spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Exmatrikulationsbescheids hätte der Studierende handeln müssen – Zahlung des Semesterbeitrags und/oder Widerspruchserhebung binnen Widerspruchsfrist. Der Studierende hat angegeben, da ihm ein entsprechender Geldbetrag nicht zur Verfügung gestanden hatte, hatte er den Semesterbeitrag nicht pünktlich zahlen können. Der Studierende hat sein Versäumnis erkannt und sich in sein Schicksal ergeben?

Mitnichten. Der Studierende hat danach richtig aufgedreht:

[…] Ein auf vorläufige Einschreibung zum Sommersemester 2016 gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom erkennenden Gericht durch Beschluss vom 10. Mai 2016 im Verfahren 3 L 501/16.MZ,

ein auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gerichteter Antrag vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 27. Mai 2016 (2 B 10476/16.OVG) abgelehnt.

Weitere, auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gleichen Inhalts gerichtete Anträge wurden durch unanfechtbare Beschlüsse der Kammer vom 6. Juni 2016 (3 L 576/16.MZ) und vom 29. Juni 2016 (3 L 623/16.MZ) abgelehnt. […]

Das erkennende Gericht hat im Hauptsacheverfahren den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt. Nur für dieses eine Verfahren hätte der Studierende nun Kosten von insgesamt ca 1.363 (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 3 Gerichtskosten) zu zahlen, wenn er anwaltlich vertreten war. Hat sich der Studierende bei seinem Streit um die zu spät gezahlten 309 Euro Semesterbeitrag selbst vertreten, treffen ihn nur 438 Euro Gerichtskosten.

Die Streitwerte der anderen Verfahren und die aufgrund dessen berechneten Kosten lassen wir einmal unberücksichtigt.

Frist ist Frist. Die Nichteinhaltung der Frist kann gnadenlose Folgen haben - und auch teure.

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9 Kommentare

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So richtig lustig und zum lachen ist das ja alles nicht. Immerhin fehlt dem Studenten jetzt einige Lebenszeit, die er später in den Beruf gehen muß, unabhängig von den Kosten. Der Student mag sich zwar ziemlich dumm und nachlässig angestellt haben, ist aber eigentlich doch zu bedauern. Und derjenige von uns, der sich noch niemals peinlich dumm angestellt hat, werfe den ersten Stein!

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Es sollte doch zu denken geben, dass der Student offenbar über Jahre hinweg die Gebühr pünktlich bezahlt hat. Diesmal hatte er kein Geld dafür, jobte wohl auch beim DRK um sich die Gebühr zu verdienen. Warum berücksichtigt man diese Umstände nicht und reitet stur auf den Paragraphen herum?

Nicht jeder Mensch ist darüber hinaus so vertraut mit der Juristerei wie die Profis hier, die Justitiare der Universität oder die Richter beim Verwaltungsgericht. Der normale Bürger hat ja glücklicherweise eher selten mit der Justiz zu tun.  Das Fehlverhalten des Studenten war jedenfalls eher marginal, die Konsequenzen daraus jedoch absolut unverhältnismäßig. Man hätte ihm seitens der Universität wenigstens die Chance einer Neueinschreibung anbieten können (mit geringen Mehrkosten), so dass er sein Studium zu Ende führen kann.

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Zunächst möchte ich das Aktenzeichen 3 K 1167/16.MZ nachreichen.

 

Ich habe nochmals in die Gerichtsentscheidung geschaut. Der Tatbestand spricht in einem Halbsatz davon "[...] in den er zwischenzeitlich erneut immatrikuliert ist [...]". Weitere Details sind hier nicht zu entnehmen. Es könnte aber sein, dass der Studierende seinen bereits begonnenen Masterstudiengang fortsetzt.

 

Persönlich halte ich die Monatsfrist für Widerspruchserhebung für zu kurz bemessen. Mehr als ein Mal schon saß ein betroffener Bürger bei uns und wir mussten leider feststellen, dass die Monatsfrist schon abgelaufen ist. Tragisch oft, dass der Ablauf der Monatsfrist erst wenige Tage zuvor war. Wir prüfen dennoch die Rechtsbehelfsbelehrung gründlich, denn eine falsche oder unvollständige löst die Monatsfrist eben nicht aus, sondern nur die Jahresfrist. 

eine Obliegenheit des Studierenden handelt und es allein dessen Sache ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Semesterbeitrag – dessen Entrichtung Voraussetzung für die Rückmeldung/Einschreibung ist – rechtzeitig auf dem Konto der Beklagten eingeht.

Wenn das Verwaltungsgericht Mainz hier eine Obliegenheit des Studenten für einen fristgerechten Zahlungseingang sieht, stellt sich mir die Frage, ob nicht doch eine innerhalb der Frist erfolgte Anweisung/Überweisung des Geldes hätte ausreichen müssen!? Soweit ich informiert bin, ist dies nach allgemeiner Rechtsprechung für die Leistung einer Geldforderung ausreichend und alleine maßgeblich. Zumal in Niedersachen ein Gerichtsbeschluss ergangen ist, der in genau diesem Punkt auch darauf abgestellt hat.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 12 B 1090/11

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Gast schrieb:

eine Obliegenheit des Studierenden handelt und es allein dessen Sache ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Semesterbeitrag – dessen Entrichtung Voraussetzung für die Rückmeldung/Einschreibung ist – rechtzeitig auf dem Konto der Beklagten eingeht.

Wenn das Verwaltungsgericht Mainz hier eine Obliegenheit des Studenten für einen fristgerechten Zahlungseingang sieht, stellt sich mir die Frage, ob nicht doch eine innerhalb der Frist erfolgte Anweisung/Überweisung des Geldes hätte ausreichen müssen!? Soweit ich informiert bin, ist dies nach allgemeiner Rechtsprechung für die Leistung einer Geldforderung ausreichend und alleine maßgeblich. Zumal in Niedersachen ein Gerichtsbeschluss ergangen ist, der in genau diesem Punkt auch darauf abgestellt hat.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 12 B 1090/11

Normalerweise reicht die rechtzeitige Überweisung, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung oder Vorschrift gilt. Möglicherweise ist in irgendeiner Ordnung der Universität oder des Landes bestimmt, dass es auf den Eingang des Geldes ankommt, woraus sich dann auch ein Unterschied zum Beschluss des VG Oldenburg ergeben könnte. Ich habe mal das Urteil überflogen und die Behauptung, dass rechtzeitig überwiesen worden wäre, kommt darin anscheinend nicht vor.

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Den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz 3 K 1167/16.MZ habe ich nochmals durchgesehen. Dem Studenten sind zwei Fristen gesetzt worden, einmal die reguläre Frist innerhalb derer die Rückmeldung sprich Überweisung des Semesterbeitrags erfolgen sollte. Und in dem Bescheid der Exmatrikulation wurde ihm eine zweite, weitere Frist eingeräumt, den noch nicht bezahlten Semesterbeitrag doch noch zu bezahlen.

Wörtlich heisst es „[…] Mit Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2016 wurde der Kläger zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 exmatrikuliert, weil er den Semesterbeitrag für das Sommersemester 2016 nicht innerhalb der gesetzten Rückmeldefrist gezahlt hatte. In dem Bescheid wurde er u.a. darauf hingewiesen, dass er durch Zahlung des Semesterbeitrags zuzüglich etwaiger Studiengebühren sowie einer Säumnisgebühr innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids die Exmatrikulation abwenden könne, da dies als schriftlicher Widerspruch gelte. […]“

Weiterhin „[…] Der Kläger wurde mit Serien-E-Mail der Beklagten vom 29. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist am 7. März 2016 ende und der Exmatrikulationsbescheid durch nicht oder nicht vollständige Zahlung des ausstehenden Semesterbeitrags innerhalb der Frist bestandskräftig werde […]“

Die Widerspruchsfrist endete am 7. März 2016, am 8. März 2016 wurde der Betrag dem Konto der Hochschule gutgeschrieben.

Nun, es kann vertreten werden, der Student hatte doch mehrere Gelegenheiten und mehrere Erinnerungen zur Zahlung des Semesterbeitrags erhalten. Überdies hätte ihm die Möglichkeit einer Stundung zugestanden, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe, wie die Hochschule im Verfahren vortrug. Gleichwohl könnte auch vertreten werden, die Hochschule hätte sich hinsichtlich des einen Tages Verspätung auch „großzügig“ zeigen können. Gewöhnlich aber: Frist ist Frist.

Ob sich die Studien- und Prüfungsordnungen dazu auslassen, mag ich zu bezweifeln. Mein Eindruck ist, Studiengänge sind „sparsam“ geregelt.

Frist ist doch nicht(!) Frist. Die Widerspruchsfrist hier ist aber wohl eine Notfrist.

Die Gutschrift soll zwar einen Tag später erfolgt, die Überweisung müsste aber demnach noch in der Frist vorgenommen worden sein. Es wäre also zu klären gewesen, was unter "Zahlung" zu verstehen ist. Erfüllt wurde erst mit dem Eingang des Geldes auf dem Konto der Uni. Ich denke aber, man darf "Zahlung" nicht einfach mit Erfüllung gleichsetzen.

Wenn die Uni im Übrigen schon angekündigt hatte, die "Zahlung" auch als Widerspruch auszulegen, dann wäre es doch nur konsequent, den verspäteten Eingang der "Zahlung" als Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln. Auch was das Verschulden angeht, sollte man nicht übersehen, dass durch den zwischenzeitlichen Wegfall der Möglichkeit für Bareinzahlungen die Monatsfrist durch die Geldlaufzeit bei Überweisung faktisch verkürzt wird, wenn man ohne Wenn und Aber nur auf den Eingangzeitpunkt des Geldes auf dem Gläubigerkonto abstellt.

 

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Hey! Ich möchte auch gern ein paar Worte zum verspäteten Semesterbeitrag verlieren, da ich mich vor wenigen Tagen auch in die Reihe betroffener Studenten manövriert habe. Außerdem fand ich wenig Aktuelles zu diesem Thema. Ich studiere derzeit an der Uni Leipzig. Hier ist es so geregelt, dass die erste Frist vom 01.12. - 31.01 und eine Nachfrist vom 01.02. - 15.02 geht. 

Ein durchaus langer Zeitraum, in dem es möglich sein sollte den Betrag zu bezahlen. Es gab bei mir auch keinen "gescheiten" Grund dafür, dass ich ihn nicht rechtzeitig geleistet habe. Ich habe es einfach vergessen. An dieser Stelle sei gesagt, dass ich absolut weiß, dass die Schuld da nur bei mir lag. Trotzdem finde ich es ungünstig seitens der Uni, dass weder mit Beginn/Ablauf der ersten, noch der zweiten Frist keinerlei Information an den Studenten übermittelt wird. Noch mal, ja man sollte die Termine selber im Blick haben. Es ist aus meiner Sicht im Jahr 2018 aber nicht zu viel verlangt einen kurzen Ping auf elektronischem Weg zu geben. Sei es drum...

Ich habe am 21.02. dann gemerkt, dass da noch was war. Ich habe den Betrag im Anschluss sofort überwiesen. Am nächsten Tag bin ich direkt zum zuständigen Studiensekretariat marschiert und habe mich erkundigt. Ich würde aber jedem die umgekehrte Reihenfolge empfehlen. Ggf. ist die Frist schon so lange abgelaufen, dass Gebühren dazukommen oder postalisch / elektronisch andere Informationen über den weiteren Verlauf verschichickt wurden. Und dann macht die Überweisung es wahrscheinlich nur noch ein bisschen komplizierter. Also einfach anrufen oder besser noch, einfach persönlich hingehen, wenn es die Sprechzeiten zulassen. ;) 

Die gute Frau sagte mir dann, dass es noch eine inoffizielle Frist gebe, welche noch nicht vorbei war. Ich sollte einfach am 26.02. im Portal nachsehen, ob eine Bescheinigung vorhanden ist oder nicht. Ich gehe mal davon aus, dass diese inoffizielle Frist, bei der noch gar nichts anbrennt, zumindest eine Woche beträgt. Ist an dieser Stelle aber echt nur Spekulation. Ganz so genau wollte Sie mir das leider nicht verraten.

Long story short - die Bescheinigung war heute am 26.02., wie von der Mitarbeiterin schon angedroht, im Postfach des Portals. Es sind auch noch keine zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung angefallen. Sie meinte auch, dass selbst wenn diese inoffizielle Frist bereits verstrichen gewesen wäre, es auf jeden Fall noch Zeit gibt, bevor tatsächlich die Exmatrikulation kommt. Im Endeeffekt leben wir ja in Deutschland und ich bin mir sicher, dass sowas gravierendes wie eine Exmatrikulation nicht ohne mindestens eine postalische Mahnung durchgeführt wird. Auch hier ist aber ein bisschen Spekulation meinerseits im Spiel. Außerdem möchte die Uni ja auch gern den Beitrag haben. "So schnell schmeißt Sie die Uni nicht raus" waren die abschließenden Worte der Mitarbeiterin.

Also noch mal Glück im Unglück. Ich muss gestehen, mir ging schon echt die Muffe, aber hin und wieder kann man ja auch mal Glück haben. Es war mir auf jeden Fall eine Lehre! 

In diesem Sinne - allen Schusseln wie mir: viel Glück :)

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