Haftungsfalle ärztliche Aufklärung – OLG Dresden zur Bedeutung des Aufklärungsbogens

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 11.08.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|3629 Aufrufe

Die korrekte Aufklärung des Patienten wird immer wieder unterschätzt. Dabei passieren die meisten Fehler nicht am Behandlungstisch, sondern bei der der Kommunikation, sagen Vertreter der Versicherungswirtschaft. Das OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017 - 4 U 1491/16, BeckRS 2017, 110032 hat klargestellt: Der Aufklärungsbogen alleine reicht nicht, um eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung nachzuweisen. Das Aufklärungsformular sei lediglich ein Indiz für den Inhalt des aufklärenden Gesprächs, sagten die Richter. Komme es zu einem Prozess, sei regelmäßig die Zeugenvernehmung des aufklärenden Arztes erforderlich. Bei der Vielzahl von Patienten werde vom Arzt jedoch nicht verlangt, dass er sich an das konkrete Gespräch erinnere. Der Arzt müsste aber glaubhaft und nachvollziehbar schildern, wie er die Aufklärung durchgeführt habe. Ein handschriftlich ausgefüllter Aufklärungsbogen diene dafür als Grundlage.

Der Fall

Durch einen Unfall zog sich der Kläger eine Ellenbogenfraktur und einen Bruch des Radiusköpfchens im Bereich des Ellenbogens zu. Vor der Operation, der Implantierung einer Prothese, wurde er mündlich aufgeklärt. Er unterzeichnete den Aufklärungsbogen. Die Prothese wurde später in einer anderen Klinik durch eine kleinere ersetzt. Der Mann rügte, er sei über die Prothesengröße und die Risiken, die mit der Implantation verbunden seien, nicht ausreichend aufgeklärt worden. Er leide bis heute unter irreversiblen erheblichen Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und einer Hebeuntauglichkeit. Dadurch könne er seinen Beruf als Koch nicht mehr ausüben. Die Dresdner Richter verneinten sowohl den Behandlungsfehler als auch den Aufklärungsfehler. Der Kläger ging leer aus.

Für die Aufklärung heißt es in den amtlichen Leitsätzen:

  1. Vor der Implantation einer Radiuskopfprothese ist nicht darüber aufzuklären, dass die Prothesengröße erst intraoperativ exakt bestimmt werden kann. Auch müssen die Ärzte eines Klinikums nicht darauf hinweisen, dass der Patient eine Spezialklinik für Ellenbogenverletzungen aufsuchen kann.

  2. Allein mit dem handschriftlich ausgefüllten Aufklärungsbogen kann der Beweis für ein taugliches Aufklärungsgespräch nicht geführt werden.

Hinweise  für die Praxis

Das Urteil des OLG Dresden zeigt, wie wichtig ein mündliches präoperatives Aufklärungsgespräch ist. Es ist die Voraussetzung für die Wahrnehmung der Selbstbestimmung des Patienten. Zugleich dient es der Compliance und der Patientenzufriedenheit. Durch formularähnliche Aufklärungsbögen darf es nicht ersetzt werden. Organisatorische und strukturell feststehende Abläufe helfen dabei, den Praxis- und Behandlungsablauf so in den Griff zu bekommen, dass die genaue Dokumentation des Gespräches nicht vergessen wird.

Rechtlich lassen sich -ungeachtet der rechtsdogmatischen Einordnung der sogenannten Sicherungsaufklärung und der wirtschaftlichen Aufklärung als Behandlungsfehler- folgende Aufklärungspflichten benennen:

•          Diagnoseaufklärung – Information über die gestellte Diagnose, zu der auch eine Aufklärung über die Verdachtsdiagnose gehören kann (§ 630c Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. B),

•          Therapieaufklärung – Information über das vorgesehene therapeutische Vorgehen (§ 630c Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB),

•          Risikoaufklärung (Eingriffsaufklärung) – Information über die mit der vorgesehenen Behandlung verbundenen Risiken, auch das Risiko der Nichtbehandlung (§ 630e Abs. 1 Satz 2, 5. Alt. BGB),

•          Aufklärung über Behandlungsalternativen – Information über andere ernsthaft in Betracht kommende Behandlungsverfahren mit andersartigen Risiken (§ 630e Abs. 1 Satz 3 BGB),

•          wirtschaftliche Aufklärung – Information über die mit der Behandlung verbundenen Kosten und die möglicherweise nicht gesicherte Kostenübernahme durch gesetzlichen oder private Kostenträger (§ 630c Abs. 3 BGB),

•          Verlaufsaufklärung – Information über den Therapieverlauf und etwaige Zwischenfälle / Vorkommnisse (§ 630c Abs. 2 Satz 1, 3. Alt. BGB),

•          Sicherungsaufklärung – Information über die Maßnahmen, die zur Sicherung des Therapieerfolges nach Beendigung der unmittelbaren Behandlungsmaßnahmen vom Patienten beachtet werden sollten (§ 630c Abs. 2 Satz 1, 4. Alt. BGB);

•          Aufklärung über Behandlungsfehler (§ 630c Abs. 2 Satz 2 BGB).

Es gilt: Je weniger dringlich ein Eingriff ist, desto umfassender ist aufzuklären. Je dringender die Indikation und je notwendiger der Eingriff, desto geringer sind die Anforderungen an die Aufklärungspflicht.

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