Einlagenrückgewähr bei Körperschaften: Keine Antragsbefugnis einer nach luxemburgischen Recht liquidierten S.A.

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 18.08.2017

Die Rückgewähr von Einlagen unterliegt beim Anteilseigner nicht der Ertragsbesteuerung. Um den steuerfrei zurückzugewährenden Betrag zutreffend zu ermitteln, wird bei Kapitalgesellschaften das Einlagekonto fortlaufend steuerlich geführt und die Betrag festgestellt. Insbesondere bei einer Liquidition ist es für die Investoren von entscheidender Bedeutung, welche Rückzahlungen und Ausschüttungen ertragsteuerfrei sind. Die vom FG Köln (Urteil v. 17.05.2017 - 2 K 2310/13) ist damit tendenziell nachteilig für nach Luxemburger Recht liquidierte Gesellschaften. Es bleibt somit abzuwarten, ob der EuGH das letzte Wort zu der Kölner Entscheidung hat.

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