LG Hamburg: Inhouse-Verkabelung ist nicht Bestandteil des Gebäudes gem. § 94 BGB

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 18.08.2017

Das Thema kennen Sie sicherlich noch aus der Sachenrechtsvorlesung, gewürzt mit Bereicherungsrecht.  Hier ein Urteil des LG Hamburg vom 10.07.2017 (Az.: 315 O 201/16) dazu: Eines der größten deutschen Wohnungsunternehmen hatte die Telekom auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes für die Nutzung der Inhouse-Verkabelung verklagt.

Das LG wies die Klage ab. Die Beklagte habe zwar die Nutzungen der Inhouse-Verkabelung erlangt habe. Diese habe sie jedoch nicht auf Kosten der Klägerin erlangt, da die Verkabelung im Eigentum der Beklagten stünde. Die Installation der Verkabelung habe nicht dazu geführt, dass das Eigentum auf die Klägerin übergegangen sei. Es handle sich nicht um Bestandteile des Gebäudes gem. § 94 BGB, sondern um Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt worden seien (§ 95 Abs. 2 BGB).

Dieser „vorübergehende Zweck“ ergebe sich insbesondere aus den zwischen Klägerin und Rechtsvorgängerin geschlossenen Gestattungsverträgen, die vorsähen, dass die Verkabelung nach der Kündigung der Gestattungsverträge jeweils zu entfernen sei.

Einen Anspruch aus Bereicherungskondiktion (§ 812 (1) 1, 2. Alt. BGB) lehnt das Gericht ebenfalls ab. Es fehle and er Bereicherung. Zitat: „ Eine Übertragbarkeit der Vergütung der Nutzung der Breitband-Verkabelung und auf die Benutzung der Gebäude(wände) ist jedenfalls nicht möglich, da Breitband-Verkabelung und Gebäudeflächen nicht vergleichbar sind.“ Das LG geht davon aus,  dass die Nutzung der Inhouse-Verkabelung keinen Verkehrswert habe, da diese Nutzung üblicherweise nicht vergütet werde. Eine Vergleichbarkeit zur ebenfalls verlegten und vermarkteten Breitband-Verkabelung bestehe nicht.

Was meinen Sie? Ist die Entscheidung nachvollziehbar?

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