Keine Entscheidung des BAG zum "Recht auf Nichterreichbarkeit"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.08.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4540 Aufrufe

Das iPhone ist schuld. Seit dessen Markteinführung vor fast genau zehn Jahren (in Europa am 9.11.2007) macht das mobile Internet heute fast jeden Arbeitnehmer zu fast jeder Uhrzeit fast überall auf der Welt per E-Mail, WhatsApp oder sonstwie erreichbar. Das ist Fluch und Segen zugleich. In manchen europäischen Staaten gibt es bereits gesetzliche Regelungen zum "Recht auf Nichterreichbarkeit" durch den Arbeitgeber. In Deutschland wird über die arbeitszeitrechtlichen Konsequenzen kontrovers diskutiert.

Eigentlich wollte der Erste Senat des BAG am heutigen Dienstag (22.8.2017) über den Unterlassungsanspruch eines Betriebsrats entscheiden, der sich auf eine Betriebsvereinbarung stützt.

Im Berliner Betrieb der Arbeitgeberin besteht seit September 2008 eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeit (BV Arbeitszeit). In dieser ist der Gleitzeitrahmen für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf Montag bis Freitag, jeweils 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr festgelegt. Im Januar 2011 wurde von der Konzernobergesellschaft  in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat die "Selbstverpflichtung zum Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln (mobile devices) für tarifliche und außertarifliche Beschäftigte" herausgegeben und im Intranet des Konzerns veröffentlicht. Diese Selbstverpflichtung mahnt einen verantwortungsvollen Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln an. Außerhalb der Arbeitszeit werde grundsätzlich nicht erwartet, dass mobile Arbeitsmittel dienstlich benutzt würden; selbst wenn die Nutzung erfolge, bestehe nicht die Erwartung zur umgehenden Beantwortung von E-Mails.

Der Betriebsrat hatte geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe das Versenden und Empfangen von E-Mails außerhalb des Gleitzeitrahmens nicht unterbunden und damit gegen die BV Arbeitszeit verstoßen. Ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung der Selbstverpflichtung der Konzernmutter zu.

Wie das Bundesarbeitsgericht mitteilt, haben die Beteiligten die Unterlassungsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt. Daraufhin hat das Gericht den Anhörungstermin aufgehoben.

BAG, 1 ABR 52/14

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