eAO-Antrag und gleichzeitiger Antrag in der Hauptsache - das ist doch mutwillig

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|5640 Aufrufe

sagt das OLG Karlsruhe (Beschluss v. 22.02.2017 - 18 WF 32/17)

Auf Antrag der Antragstellerin erließ das Familiengericht in einem Gewaltschutzverfahren ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 30.01.2017 die begehrte einstweilige Anordnung befristet bis 26.07.2017 und gewährte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe (VKH).

Gleichzeitig stellte die Antragstellerin in der Hauptsache einen nahezu identischen Antrag und beantragte auch hierfür VKH. Diesen VKH-Antrag lehnte das AG wegen Mutwilligkeit ab.

Die Beschwerde blieb erfolglos.

Eine Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Maßstab sei ein nicht hilfsbedürftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen hat. Dieser werde regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen wird. Es sei nicht der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die der nicht bedürftige Beteiligte bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.

In Gewaltschutzverfahren führten die im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz ausgesprochenen Kontakt-, Näherungs- und Handlungsverbote überwiegend zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten und machten ein Hauptsacheverfahren in der Regel entbehrlich. Ein kostenbewusster Beteiligter würde daher das Hauptsacheverfahren nicht zeitgleich mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung einleiten, sondern erst dann, wenn sich diese Erwartung als unzutreffend erweist. Dies gelte vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind

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