Ehe doch nicht für alle?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht81|11649 Aufrufe

§ 1353 I 1 BGB wird ab 01.10.2017 bekanntlich wie folgt lauten:

Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.

Schwab (FamRZ 2017 Heft 16) weißt mit Recht daraufhin, dass in § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes mit Wirkung vom 01.11.2011 bestimmt ist:

Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

Können Intersexuelle also heiraten? Und wenn ja, wen?

Schwab meint Ehen seien möglich zwischen:  Mann-Frau, Mann-Mann, Frau-Frau, Inter-Inter, Mann-Inter, Frau-Inter

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81 Kommentare

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Auch die Sueddeutsche Zeitung mit dem Juristen Dr. Heribert Prantl hat es ja inzwischen gemerkt (Zitat):

Das Ehe-für-alle-Gesetz ist, obwohl die einschlägigen Gesetzentwürfe schon viele Jahre herumgeschoben wurden, ein Ruck-Zuck-Gesetz - und man merkt es ihm an. Die Gesetzesmacher hatten offensichtlich nicht die Zeit, die Rechtsordnung insgesamt auf stimmige Terminologie durchzuschauen.

Quelle: http://www.sueddeutsche.de/politik/gleichstellung-wen-die-ehe-fuer-alle-...

Dabei gab es doch schon lange die "Persönliche Stellungnahme der 1. Vorsitzenden Lucie Veith am 23.2.2012/Deutscher Ethikrat" mit diesem Zitat:

Der deutsche Ethikrat ist nicht die Regierung, Gesetze verabschiedet das Parlament.

Quelle: http://www.im-ev.de/aktivitaeten/stellungnahme_lveith_ethikrat.php

Aber Volker Beck von den "Bündnisgrünen" (genau: "Bündnis 90/Die Grünen") jubelte bereits überschwenglich.

Und wenn er nicht die SZ - oder andere Publikationen - noch liest, dann jubelt er noch heute, fast wie ein "Jubelperser" von 1967, nobody is perfect ......

Prantls Artikel ist ziemlicher Unsinn. Die Rechtsordnung, namentlich das Familienrecht, geht von einem binären Geschlechtersystem aus (BGH NJW 2016, 2885, beck-online). Die etwa 100 000 intersexuellen Menschen in Deutschland sind keinesswegs von der Ehe ausgeschlossen, denn sie gehören, wenn auch unbestimmt, in dem binären System (0 oder 1) jedenfalls einem davon (0 oder 1) an.  Da die Ehe Personen verschiedenen (0) oder gleichen (1)  Geschlechts offensteht, bedarf es keiner Bestimmung, welchem der beiden Geschlechter (0 oder 1) die intersexuelle Person zuzuordnen ist.

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Das sehe ich im Ergebnis auch so. Die spannendere Frage ist, warum dieses „Problem“ aufgeworfen wird, bevor es sich im echten Leben von echten Menschen gestellt hat. Man hat fast den Eindruck, es wird mit der Lupe nach immer neuen Diskriminierungsopfern gesucht, um eine gesellschaftspolitische Maschinerie am Laufen zu halten.

Schade, dass sich die SZ und die FamRZ für sowas hergeben…

 

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Benutzen Sie doch nicht Definitionen, von denen Sie keine Ahnung haben. In einem binären System würden die 100.000 Unklaren als Fehler existieren und zwangsläufig einer Fehlerbehandlung unterzogen werden. Lesen Sie die verlinkte Stellungnahme der Vertreterin Intersexueller im Ethikrat zu den Folgen. Mit der berechtigten Forderung nach Zuordnung "anderes Geschkecht" ist Ihr binäres System hinfällig. Tatsächlich gab es das im Leben genausowenig wie die Erde als Scheibe.

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Wenn in einem binären System (nehmen wir der Einfachheit wegen 0,1) ein Wert ungleich 0 oder 1 auftritt, ist das ein Fehler bzw. ein systemfremder Wert. Ein System ohne Fehlerbehandlung würde dann versagen oder abstürzen, in einen scheinbar willkürlichen Zustand verfallen. Daher sind insbesondere binäre Systeme nur mit einer Fehlerbehandlung praktisch relevant. Dass im Fehlerfall das System vorbestimmt aber abweichend von den Systemregeln reagiert, verändert nicht die binäre Grundlogik des Systems, weil der Fehler und seine Behandlung als Ausnahme von der Regel gilt. In der Kommunikationstechnik und der Informatik befassen sich sowohl Theoretiker wie Praktiker intensiv mit der Thematik Fehlerbehandlung. Ohne Fehlerbehandlung in den Kommunikationsprotokollen würde dieser Blog gar nicht lesbar sein.

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Leider erkennt auch H. Prantl das Problem wieder nur fallbezogen. Ein paar redaktionelle Fehler da und 100.000 Ausgeschlossene dort. Grund soll die Hast im gerade günstigen Moment gewesen sein. Aber es ist viel mehr als das. Es ist die fragwürdige Grundüberzeugung in manchen Professionen, man könne allein mit innerer Überzeugung, Hinterzimmergeflüster und etwas Medienarbeit komplexe Probleme erfassen und lösen. Über Pensionen und Renten solcher Professionellen werden die Zahl-Generationen sicher noch ihr eigenes Urteil fällen.

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Ich denke, sowohl Schwab als auch Prantl wollten lediglich zum Audruck bringen, dass das Gesetz - welches auch ich inhaltlich befürworte - mit zu heißer Nadel gestrickt worden ist

Beispiele:

§ 1355 (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.

 

§ 1362 (1) 1Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören.

Es muss nachgebessert werden.

 

Zuerst einmal ist es doch nicht konform, solche Begriffe wie den der "Ehe", die über das rein Rechtliche hinaus eine viel weitergehende Bedeutung ja erlangt haben, ohne Zusätze mit neuen Inhalten zu füllen.

Ein anderes Beispiel ist der Begriff der "Gesellschaft", juristisch doch vielgestaltig durch Zusätze ausgestaltet wie "Kommandit-Gesellschaft" (KG), "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (GmbH), "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR), "Aktien-Gesellschaft" (AG) usw.

In der Soziologie aber versteht man unter "Gesellschaft" wieder etwas ganz Bestimmtes, und die Bürger verstehen i.a. unter dem Begriff "Gesellschaft" oft schon eine Gruppe von lediglich mehreren Menschen.

Dazu passend wäre dann die Einführung eines neuen Begriffs gewesen, wie "Ehe bürgerlichen Rechts" (EbR).

Die Frage muß außerdem erlaubt sein, weswegen nicht einfach dann folgender Text beschlossen wurde vom Bundestag:

"Die Ehe wird von zwei Personen auf Lebenszeit geschlossen."

Wenn also nach einer schlüssigen "Terminologie" in den Gesetzestexten gesucht wird, was ja auch Heribert Prantl möchte, dann wäre außerdem noch zu überlegen, wie man von den Begriffen "Mann" und "Frau" noch wegkommt in den Gesetzestexten.

Dann würde sich doch "Person" anbieten.

(Aber nicht nur Ausland wird man es dann wieder einmal mit Kopfschütteln vermutlich quittieren, wie diese Deutschen wieder einmal alles übertreiben in ihrem Hang oder Wahn zur 100%-igen Perfektion, der ja m.E. meistens zum Lachen oder aber zum Fürchten ist ..... )

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Zusammenfassung:

Der alte Text im BGB § 1353 (1) war: "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen."

Der m.E. wesentlich schlüssigere Text wäre da gewesen: "Die Ehe bürgerlichen Rechts wird von zwei Personen auf Lebenszeit geschlossen."

Die Juristen im Parlament scheinen da doch etwas das logische - und vor allem systematische Denken - verlernt zu haben vor der Beschlußfassung in aller Eile aus Gründen eines bevorstehenden Wahlkampfes, und das rächt sich nun nach Lage der Dinge.

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Da ich es nicht ausschließen kann in aller Bescheidenheit, daß diese Juristen auch vielleicht meine Texte lesen, verbessere ich mal lieber den letzten Satz so:

Die Juristen im Parlament scheinen da doch etwas das logische - und vor allem systematische - Denken verlernt zu haben vor der Beschlußfassung in aller Eile aus Gründen eines bevorstehenden Wahlkampfes, und das rächt sich nun nach Lage der Dinge.

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Dazu passend wäre dann die Einführung eines neuen Begriffs gewesen, wie "Ehe bürgerlichen Rechts" (EbR).

Wollen Sie im Ernst in jedem Rechtsgebiet eine verschiedene Art von Ehe haben? Im Steuerrecht, im Strafrecht, im bürgerlichen Recht, im Verwaltungsrecht? Das kann nicht Ihr Ernst sein!

Die Juristen im Parlament scheinen da doch etwas das logische - und vor allem systematische - Denken verlernt zu haben vor der Beschlußfassung in aller Eile aus Gründen eines bevorstehenden Wahlkampfes, und das rächt sich nun nach Lage der Dinge.

Was Sie an diesem Satz "verbessert" haben wollen, verstehe ich nicht. Er ist in jeder Variante so "hahnebüchen", wie in der anderen.

 

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Gast schrieb:

Wollen Sie im Ernst in jedem Rechtsgebiet eine verschiedene Art von Ehe haben? Im Steuerrecht, im Strafrecht, im bürgerlichen Recht, im Verwaltungsrecht? Das kann nicht Ihr Ernst sein!

Selbstverständlich nicht, aber nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die "Ehe" Mann und Frau vorbehalten. Alles andere muß dann unter anderer Flagge segeln, und auch Herr H.-O. Burschel schrieb doch bereits: "Es muss nachgebessert werden."

Meinen Vorschlag für alles andere kennen Sie ja nun bereits.

Gast schrieb:

Was Sie an diesem Satz "verbessert" haben wollen, verstehe ich nicht.

Bei genauem Lesen hätte Sie doch die Unterschied bemerken können.

Gast schrieb:

Er ist in jeder Variante so "hahnebüchen", wie in der anderen.

Ich schreibe "hahnebüchen" ja auch nur bei Einwänden gewisser Art, die mich an unerhebliches und vorschnelles Gegacker erinnern, ansonsten hanebüchen, denn das Wort stammt bekanntlich von der Hainbuche ab.

Besten Gruß

GR

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Ich gehe aber nochmal genauer auf den/die Unterschied/e ein.

Die Veränderung im Text des BGB, über die Volker Beck mit seiner Lobby der Homosexuellen (die sich ja auch als Schwule und Lesben selber bezeichnen), ist doch das Ergebnis einer intensiven Lobbyarbeit einer Gruppe, die sich gerne als diskriminierte Minderheit darstellt(e).

In der Politik sind seit dem Regierenden Berliner Bürgermeister Wowereit und seinem "Outing" als Homosexueller keine großen Diskriminierungen bemerkbar, und Herr Wowereit hat durch sein "Outing" durchaus einiges bewirkt, seine andere Politiik, auch beim BER, ließ aber ja sehr zu wünschen übrig. Bei Herrn Westerwelle dann wurde von etlichen Genossen, die den Herrn Wowereit noch sehr unterstützten, dessen Bekenntnis zu seiner Homosexualität aber schon oft sehr viel kritischer gesehen, das konnte ich auch damals schon nur als doppelte Moral bezeichnen und ablehnen.

In den Medien werden Homosexuelle auch erkennbar nicht diskriminiert in der heutigen Zeit.

Ob in der Politik oder in den Medien da auch ein Minderheiten-Bonus sich sogar dabei erhofft wird, wenn Menschen sich da so offen bzw. öffentlichkeitswirksam über (bzw. mit) ihre(r) eigene(n) Sexualität darstellen, das lasse ich mal dahingestellt.

Aber daß nun ausgerechnet diese Minderheit der Homosexuellen, der es doch offenbar ja nur um den Passus "gleichen Geschlechts" im neuen Text ging,  die intersexuelle Minderheit offensichtlich bei ihrer Lobbyarbeit vergessen hatte, das finde ich beschämend und typisch für jede solche (engstirnige) Lobbyarbeit.

Da wäre doch von denen mehr über den Schutz von Minderheiten zu erwarten gewesen.

GR

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"..... die intersexuelle Minderheit offensichtlich bei ihrer Lobbyarbeit vergessen hatte ..... "

(Ausnahmsweise mal ein eigenes Zitat hier als Bezug)

Das BVerfG aber hat heute nun dem Gesetzgeber auferlegt (Zitat):

"Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, in der sie eine Bezeichnung für ein drittes Geschlecht aufnimmt. Dabei müsse es sich allerdings nicht zwingend um die Begriffe "inter" oder "divers" handeln, es könne auch eine andere "positive Bezeichnung des Geschlechts" aufgenommen werden." 

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/bundesverfassungsg...

Der Gesetzgeber ist also nun unmißverständlich zum Handeln aufgefordert worden (von den "Rechthabern" und "Besserwissern" aus Karslruhe) ......

 

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"verschiedenen oder gleichen Geschlechts" ist überflüssig, da damit 100 % abgedeckt werden. "auf Lebenszeit" ist heute möglich, aber wegen Scheidung nicht zwingend.

Mein Vorschlag: "Die Ehe wird von zwei Personen auf Dauer geschlossen."

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Schulze schrieb:

"verschiedenen oder gleichen Geschlechts" ist überflüssig, da damit 100 % abgedeckt werden. "auf Lebenszeit" ist heute möglich, aber wegen Scheidung nicht zwingend.

Mein Vorschlag: "Die Ehe wird von zwei Personen auf Dauer geschlossen."

a) Wenn "verschiedenen oder gleichen Geschlechts" doch überflüssig wäre, fragt sich doch jede lese- und denkfähige Person, warum so etwas überflüssiges überhaupt in den Gesetzestext hinein gekommen ist?

b) Bei den Vorschriften zur Scheidung einer Ehe spielen Kinder übrigens durchaus eine Rolle, die Scheidung kinderloser Ehen ist u.U. einfacher als die Scheidung einer Ehe mit daraus hervorgegangenen minderjährigen ehelichen Kindern. Ehe und Familie haben also auch noch etwas mit Kindern zu tun, das BVerfG wird es vermutlich auch nicht verneinen, denn seine eigene Rechtsprechung zum Art. 6 GG ist m.E. bisher konsistent, das hatte auch Herr W.R. Kolos doch so dargelegt im anderen und parallelen Thread "Die Ehe für alle steht auf dem Boden des Grundgesetzes".

Der § 1568 im BGB zur Ehescheidung weist das auch aus:

§ 1568
Härteklausel

(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

In Berlin kann übrigens der neue BGB § 1353 zur Ehe voraussichtlich erst ein Jahr später praktisch umgesetzt werden, auch wieder kein Beweis für Schlüssigkeit, Konsistenz, oder Stringenz einer rein taktischen Bundestagsentscheidung im Schweinsgalopp.

siehe: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Ehe-fuer-alle-Standesaemter-mit-...

Und auch Heribert Prantl sah es doch ganz ähnlich, daß dieser neue § 1353 im BGB noch nicht "das Gelbe vom Ei" ist, leicht flapsig mal ausgedrückt.

zu a)

Die Aussage: X ist mit Y im Hinblick auf Merkmal M identisch (=geschlechtsgleich) ODER X ist mit Y im Hinblick auf Merkmal M nicht identisch (=geschlechtsverschieden) dürfte immer WAHR sein, genauso wie der Satz mit UND immer FALSCH wäre. Gibt es wohl logische/philosophische Texte zu. Dies dürfte im Übrigen völlig unabhängig davon sein ob man eine (rechtliche und/oder soziale, gefühlsmäßige etc) Geschlechterdualität oder -pluralität annimmt.

Soweit eine Bestimmung des Geschlechts nicht erfolgt / offen bleibt, dürfte das "Geschlecht: offen / unbestimmt" von männlich oder weiblich verschieden sein. Derartig geschlechtsunbestimmt Menschen dürften daher Männer und Frauen (weil verschieden) und auch weitere "geschlechtsoffene" Menschen (weil insoweit identisch) heiraten dürfen. Aber nur eine/einen/eines und nur auf Lebenszeit.

Gleiches gilt für "transmännlich", "transweiblich" pp.

Das alles ändert aber wenig an der Einschätzung eines wenig geglückten Gesetzestexts. Eine breite gesellschaftliche Diskussion über den aktuellen Sinn der Ehe erscheint jedenfalls wünschenswert. Wir starten ja schon mal...

 

Diese Definitionsnachschau zum Geschlecht und binärem System ist eigentlich verfehlt und ist auch nicht über (juristisches) "Meinen" zu lösen. Unbestimmtes ist weder verschieden, noch gleich. Es ist schlicht unbestimmt. Die offensichtlich durch "Auslegung" gedachte Lösung bedeutet wohl, dass sich der Unbestimmte sowohl als männlich wie auch weiblich zuordnen lassen könnte. Im Ergebnis "Eherecht" wäre das doch egal. Das muss aber nicht im Interesse des/der Betroffenen liegen. Was unbestritten bleibt, ist die Fragwürdigkeit der Relevanz des Geschlechts, wenn wie behauptet, die Ehe "nur" eine rechtliche Einstandsgemeinschaft sein soll. Das ist ein Widerspruch in sich und nicht nur ein kleiner Fehler zum Nachbessern. Die Gesetzgebung zu "Ehe für Alle" zeigt, wie schlecht und undurchdacht Aktionismus wirken kann, gerade wenn er auf jahrelange, gegenläufige Rechtsverweigerung trifft.

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Ich persönlich habe die (möglicherweise naive) Vorstellung (oder "Meinung" in Ihrem Sinne), dass auch intersexuelle Menschen sich unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung hinsichtlich der Partnerwahl als geschlechtliche Wesen empfinden, die nur nicht einem der Typen der bislang unterstellten Geschlechterdualität unterfallen. Dann wäre man bei "verschieden". Möglicherweise denken wir aber auch noch nicht radikal genug, und die Geschlechtlichkeit ist tatsächlich ein Kontinuum von mehr oder weniger ausgeprägten der männlichen oder weiblichen Seite zuzuordnenden Charakteristiken physiologischer, psychologischer pp Art. Dann wäre das Denken sowohl in Kategorien wie Identität oder Verschiedenheit insgesamt Kappes.

Vielleicht läuft auch nach einigen Jahren Juristerei der Versuch, Normen irgendwie sinngebend zu interpretieren, als Automatismus ab.

In der Sache haben Sie natürlich Recht: Mit der tradierten Auffassung von Geschlechtern wird man ersichtlich den Anforderungen einer Vielzahl von Mitgliedern der modernen Gesellschaft nicht gerecht - insoweit sollte das Interesse der Betroffenen im Mittelpunkt stehen und das Recht deutlich flexibler werden. Das hat aber mit der Ehe zunächst wenig zu tun, da ja das eigene Geschlecht etwas Anderes ist als die Sexualität (im Sinne der Partnerwahl).

Wo ich gerade bei der Ehe bin: Ich persönlich hätte mir übrigens gewünscht, dass eine derartig zentrale Entscheidung wie dei Einführung der "Ehe für Alle" durch eine verfassungsändernde Mehrheit auch im GG verankert worden wäre; so bleibt - unabhängig von der Frage ob a) die einfachgesetzliche Lösung verfassungsrechtlich zulässig ist und b) das BVerfG sie halten oder kippen wird (bei beiden Fragen bin ich mir unsicher iSv 50:50) - der schale Beigeschmack. Ein starkes politisches Zeichen für die Anerkennung sexueller und geschlechtlicher Diversität hätte sicherlich anders aussehen können.

Auch eine offene Diskussion über die Bedeutung der Ehe im freiheitlichen säkulären Staat wäre angebracht gewesen.

Von der Vorstellung der Verfassungsgeber dürften wir uns jedenfalls ohnehin bereits stark gelöst haben.

Die christlich-alttestamentarische Vorstellung der Ehe war ja offensichtlich von der Vorstellung geprägt, dass das lebenslange Bündnis und die mit der Exklusivität der Ehe verbundene starke Regulierung der Sexualität die soziale Kohäsion stärken. Diese und eine möglichst extensive Fortpflanzung (aus meiner Sicht der plausible Hintergrund der Verdammung von Onanie und Homosexualität) war für die Propheten des AT Grundlage des Erfolgs des kriegerischen Stammes durch eine gesicherte Anzahl verfügbarer Soldaten und eine stabile Gesellschaft zur Vermeidung internen Streits.

Eine ähnliche Vorstellung der Ehe als Keimzelle der Familie und damit kleinste Ordnungsstruktur des Staatsvolkes lag wohl in den 40-ern / 50-ern allgemein zugrunde. Daher auch die traditionelle Ausrichtung auf Verschiedengeschlechtlichkeit. Liebe hatte wohl mit der Eheschließung weder beim auserwählten Volk des AT noch in Mitteleuropa lange wenig zu tun - Ehen wurden unter sozialen und wirtschaftlichen (und ggf politischen) Gesichtspunkten arrangiert.

Ich denke schon, dass sich diese Vorstellungen seit den 60-er Jahren radikal geändert haben und die Ehe derzeit weit verbreitet als Instrument der Selbstverwirklichung aufgrund einer Entscheidung aus Liebe empfunden wird. Mit dem Fokus auf Selbstverwirklichung ist der soziale Aspekt der Ehe in den Hintergrund getreten. Auch für das Haben und Erziehen von Kindern wird die Ehe verbreitet weder als Voraussetzung empfunden noch muss der Kinderwunsch dem Eheschluss zugrunde liegen.

Dies liegt im Rahmen einer Entwicklung, die die persönliche Freiheit und Individualität - zu Lasten der sozialen Kohäsion - immer weiter stärkt. Vor diesem Hintergrund lassen sich Grund und Umfang staatlichen Schutzes für die Institution Ehe zur heutigen Zeit durchaus kontrovers diskutieren.

Spannend wird das Ganze auch, wenn man Tendenzen betrachtet, soziale Kohäsion durch eine Ausgrenzung des Andersartigen wieder zu stärken (vgl. die Entwicklungen in Ungarn, Polen, der Türkei, den USA aber auch die Programme deutscher Parteien). Da eine Gesellschaft ohne "Kitt" nicht funktionieren kann, sollte schnellstens diskutiert werden, worin man das verbindende Element sehen will, wenn man die für wünschenswert gehaltenen (jedenfalls von mir) persönlichen Freiheiten gleichzeitig verteidigen will.

Tatsächlich sehe ich es so, dass die "Ehe für Alle" ein Augenblickserfolg in der Sache ist, also das Ergreifen eines günstigen Moments. Irgendwie auch ein politischer Deal zwischen Lobbygruppen, wo der Gegenwert/Preis noch nicht vollumfänglich bekannt ist. Dafür wurde sicher jahrelang gegen Sturheit und Nierentisch-Denken angekämpft, auch gelitten, aber dann im Erfüllungsrausch sämtliche "Nebenwirkungen" ignoriert. Nimmt man aber auch das Marketing und den Umgang mit nachdenklichen Einwänden (siehe Kramp-Karrenbauer) noch einmal nachträglich wahr, verflüchtigt sich schnell der Eindruck von naiver Freude über den unerwartbaren Erfolg. Es bekommt schon den Geschmack der (bewusst) überrumpelnden Aktion ohne Rücksicht auf Verluste. Zurückbleiben "mussten" z.B. auch die Intersexuellen. Welcher Bild-Deutsche hätte auch leichten Herzens seine Freigabe für die Ehe für Alle erteilt, wenn nicht einmal klar ist, ob zukünftig Manuel oder Manuela im Brautkleid steckt. Können die nicht nur sexen, sondern auch zeugen? Wer ist dann Mutter, wer Vater? Kein rechtliches Problem? Warum überhaupt Ehe im Familienrecht und nicht im Vertragsrecht? Was hat Ehe mit Kindern zu tun? Warum Eheverbot für Geschwister? Natürlich stellt sich der Bild-Leser diese Fragen nicht, sondern folgt einerseits dem zustimmenden Mainstream, wählt aber zum Ausgleich AfD. Diversifikation der Meinung mit Bauchgefühl, sozusagen. Muss ein Rechtssystem Schlüssigkeit und Konsistenz anstreben? Als System doch eigentlich schon, als dauerhafte Trial and Error-Methode nicht unbedingt. Zu den konkreten Auswirkungen von Ehe für Alle im kindbezogenen Familienrecht ist die Diskussion noch nicht einmal eröffnet. Wird sich dort Trial and Error fortsetzen? Das Schlechteste am "Ehe für Alle"-Gesetzesvorhaben ist die Tabuisierung dieser offenen Fragen und die fehlende Umsetzungsqualität. Mit einem modernen Gesellschaftsverständnis und mit Nachhaltigkeit hat das leider nichts zu tun.

 

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Lutz Lippke schrieb:

Diese Definitionsnachschau zum Geschlecht und binärem System ist eigentlich verfehlt und ist auch nicht über (juristisches) "Meinen" zu lösen. Unbestimmtes ist weder verschieden, noch gleich. Es ist schlicht unbestimmt.

Aber es lohnt sich, kurz beim binären (dualen oder digitalen 0-1-System) zu verweilen. Denn es stammt ja ursprünglich aus der Mathematik und dafür gibt es auch klare Rechenregeln. Sein Siegeszug in der modernen Kommunikationstechnik begann dann mit den logischen Schaltung, der Diodentechnik und ganz besonders der TTL-Technik, die aber mit Levels arbeitete, dem Level H für High und L für Low, dafür gab es analoge Bereiche, sprich Intervalle, die sich aber nicht deckten. Die Verknüpfung vieler solcher Schaltungen von den Flip-Flops und Mono-Flops angefangen, führte zu den Zählern, usw., usf.. Auch alles wieder durch die Boolsche Algebra dann zu berechnen. Der Herr Lippke weiß das alles ja sicher selber, aber nicht alle Juristen werden das geläufig haben.

Die Justiz kennt eigentlich unentscheidbare Fragen, beim Fall Mollath auch diskutiert, denn retrospektiv kann auch kein Psychiater in den Kopf eines Menschen hineinschauen, der eine Tat begangen hat, oder haben soll.

Bei der Intersexualität gibt es relativ wenig streuende statistische Zahlenwerte, denn da liegen ja genetische und physiologische Merkmale vor bei aller Diversität innerhalb der Intersexualität, das gehört dann zur Biologie und dann kann auch die Mathematik statistische Häufigkeiten des Auftretens in der gesamten Population angeben.

Bei der Homosexualität sind statistische Zahlenwerte zum Auftreten in der gesamten Population sehr weit streuend, die Physis spielt da ja keine Rolle.

Die ganze menschliche Sexualität umfaßt eben Physis und Psyche, Genetik und Epigenetik dürften aber schon eine Rolle dabei spielen, auch hat sich bei Mitose und Meiose die ungeschlechtliche Vermehrung der geschlechtlichen Vermehrung als unterlegen in der Evolution der höheren Lebewesen herausgestellt. 

Ein sog. "göttliches Wirken und Wollen" jedenfalls sollte in einem modernen Rechtsstaat keinerlei Rolle mehr spielen, auch wenn die Präambel des GG das noch implizit enthält.

Der Art. 6 GG jedenfalls ist geprägt von der Ehe als Verbindung eines Mannes mit einer Frau, und das BVerfG hat das auch bisher ja nicht anders gesehen.

Zitat aus dem Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 BvL 10/05 unter RN 50:

aa) Das gesetzgeberische Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. In Konsequenz dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber das Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen, um auch gleichgeschlechtlichen Paaren eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft zu ermöglichen.

Und das "Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft" hätte ja auch noch weiter ausgebaut werden können.

Offenbar sollte aber die verfassungsrechtliche "Bastion der Ehe" geschleift werden, so stellt sich das mir dar, die Taktik dafür nennt sich "Salami-Taktik".

Das BVerfG wird das aber längst durchschaut haben.

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Das BVerfG wird das aber längst durchschaut haben.

Ja. Aber nicht so, wie es die Freaks der Nierentischultras gerne hätten. Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhoff, spricht heute in der FAZ zum Thema "Ehe für alle" von "Verfassungswandel":
"Die öffentliche Meinung akzeptiert heute im Gegenseite zu früher zu Recht, dass in persönlichen Lebensbeziehungen jeder seinen eigenen Lebensplan verwirklicht. Ob die Änderung der öffentlichen Meinung schon einen Verfassungswandel bewirkt, werden wir im Beschwerdeverfahren entscheiden müssen. Man muss dabei auch bedenken, dass Verfassungswandel schon früher als Vokabel benutzt wurde, um etwas Neues durchzusetzen, weil es nicht gelang, die Verfassungsnorm selbst zu ändern" (FAZ vom 29.8.2017).

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Es mutet schon etwas realitätsfremd an, wenn man ein unbestreitbar schlecht gemachtes Gesetz, das zudem konkrete Minderheiten sinnfrei von Rechten ausschliėßt, mit hilflosem Gestammel von kritischer Überprüfung abschotten will. Eine sachliche Verteidigung scheint dem Stammler wohl nicht möglich zu sein.

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Zu früh gefreut? Ich wüsste nicht, woraus sich dieser Bezug ergeben sollte. Versuchen Sie, Gast, mal Ihre Behauptung widerspruchsfrei zu belegen. Es kann ja bei den wenigen zu analysierenden Sätzen nicht so schwer sein, Ihre Tatsachenbehauptung mal anhand der realen Daten nachzuweisen.   

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Wenn ich Verfechter der einfachgesetzlichen Einführung der Ehe für alle wäre, dann würde mich die Äußerung Kirchhoffs keineswegs so freuen. Wenn der Verfassungswandel der einzige Grund ist, den Kirchhoff für erwähnenswert hält, dann ist es um das Gesetz nicht gut bestellt. Mit dem Verfassungswandel verhält es so wie mit dem Wolperting. Manche behaupten, das gebe es, und manche behaupten, das gebe es nicht. Manche wollen es gar gesehen haben und manche sehen darin nur ein Fabelwesen. Darauf ein Gesetz zu stützen, weil zu erwarten war, dass die erforderliche 2/3-Mehrheit nicht erreicht wird, fällt vor allem in das Reich der Elfen und Trolle.

Sogar Hubertus Gersdorf schreibt: "Dies hat nichts mit einem Verfassungswandel [...] zu tun".

Was mich stutzig macht, das ist der Halbsatz: "werden wir im Beschwerdeverfahren entscheiden müssen."

 

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Manche behaupten, das gebe es, und manche behaupten, das gebe es nicht.

Wer sich noch niemals eingehender mit der Theorie der Verfassungsinterpretation beschäftigt hat, kann das sicher nicht nachvollziehen.

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Dann versuche ich das kurz zu erläutern. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BT-Drucksache 18/6665, S.7) heißt es zum Verfassungswandel:

"Seit einiger Zeit gibt es nun hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des traditionellen Eheverständnisses, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt einen Bedeutungswandel zu, wenn entweder neue, von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Tatbestände auftauchen oder sich Tatbestände durch Einordnung in die Gesamtentwicklung verändert haben (vgl. BVerfGE 2, 380, 401 = NJW 1953, 1137; BVerfGE 45, 1, 33 = NJW 1977, 1387). Im Ergebnis kann sich die Bedeutung einer Verfassungsrechtsnorm ohne Veränderung ihres Textes ändern."

Jede Gesetzesauslegung wie Verfassungsauslegung fängt mit der Wortauslegung an, auch grammatische oder semantische Auslegung genannt. Sie gibt die maximale Weite der Auslegung vor. Eine geänderte Bedeutung eines Verfassungsbegriffs fällt daher unter die semantische Auslegung, wobei sich dann aber ein Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Verfassungsgebers ergeben kann. Dieser ist dann mit den Auslegungsmitteln zu lösen. Eine eigenständige Lehre vom Verfassungswandel ist überflüssig.

Andreas Voßkuhle ist der Frage "Gibt es eine Lehre vom Verfassungswandel?" nachgegangen. Er hat dabei folgende Feststellung von Matthias Jestaedt aufgegriffen:

"Entweder ist der Verfassungswandel doch nichts als ordinäre Auslegung - dann freilich ist sowohl eine Sondermethodik als auch eine Sonderdogmatik schwerlich zu rechtfertigen. Oder aber die Abschichtung von der Verfassungsauslegung gelingt nur um den Preis, dass die Trennlinie zur anderen Seite hin, nämlich zur Verfassungsänderung, bis zur Unkenntlichkeit aufgelöst und der Verfassungswandel infolgedessen als mit den positivrechtlichen Wandlungsregeln des Grundgesetzes unvereinbar gekennzeichnet wird."

Nach eingehender Erläuterung, kommt Andreas Voßkuhle zu dem Ergebnis:

"Wir können daher festhalten: Eine eigenständige Lehre vom Verfassungswandel existiert im deutschen Verfassungsrecht nicht."

 

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Nach eingehender Erläuterung, kommt Andreas Voßkuhle zu dem Ergebnis: "Wir können daher festhalten: Eine eigenständige Lehre vom Verfassungswandel existiert im deutschen Verfassungsrecht nicht."

Es gibt vielleicht keine "Lehre vom Verfassungswandel", aber die Tatsache eines "Verfassungswandels", nämlich die "Konkretisierung einer bis zu einem gewissen Grad offenen Verfassungsnorm". "Die Lehre vom Verfassungswandel dient danach als erkenntnisleitendes Mittel der Rekonstruktion von Verfassungsentwicklungen..." (Voßkuhle, a. a. O.)

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im Übrigen gilt: Wie auch immer das Bundesverfassungsgericht in einer möglichen (!) Beschwerdesache entscheiden wird; die Neuregelung wird nicht als verfassungsgwidrig verworfen werden. Man sollte sich im Lager der Gestrigen langsam mit diesen neuen Zeiten abfinden um nicht als ewiggestrig zu gelten.

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Gast schrieb:

im Übrigen gilt: Wie auch immer das Bundesverfassungsgericht in einer möglichen (!) Beschwerdesache entscheiden wird; die Neuregelung wird nicht als verfassungsgwidrig verworfen werden. Man sollte sich im Lager der Gestrigen langsam mit diesen neuen Zeiten abfinden um nicht als ewiggestrig zu gelten.

Sie denken wohl auch noch: "Mit uns zieht die neue Zeit", die "weder Ochs noch Esel aufhält"?

Außer den Vokabeln von "gestrig" und "ewiggestrig" und den "Nierentischen" hatten Sie ja noch nichts Wesentliches beigetragen, vielleicht sollten dann auch noch mehrere der ersten 20 Artikel des GG inklusive der Präambel unter diesem, Ihrem eigenen Blickwinkel jetzt mal betrachtet werden?

Ich plädiere dafür.

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Sie denken wohl auch noch: "Mit uns zieht die neue Zeit", die "weder Ochs noch Esel aufhält"?

Wer einen Vater hatte, der einer Verurteilung nach § 175 StGB anheimfiel und aus einer Beamtenfamilie stammt, die dadurch über Generationen hinweg in ihren Grundfesten zerstört wurde, denkt über dieses Thema naturgemäß anders als jemand, der diese schwarze Zeit unbedingt auch heute noch unter völlig abwegiger Berufung auf unsere Verfassung der Menschenwürde glorifizieren muss und damit so sicher danebenliegt, wie der Pferdefüßige in der Kirche.

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Gast schrieb:

im Übrigen gilt: Wie auch immer das Bundesverfassungsgericht in einer möglichen (!) Beschwerdesache entscheiden wird; die Neuregelung wird nicht als verfassungsgwidrig verworfen werden. Man sollte sich im Lager der Gestrigen langsam mit diesen neuen Zeiten abfinden um nicht als ewiggestrig zu gelten.

"nicht als verfassungswidrig verworfen" zu werden duech das BVerfG nach einer Normenkontrollklage bzw. einer Beschwerde, dazu gehört nicht viel bei einem neuen Gesetz.

Anmerkungen und Ergänzungen - oder Klarstellungen - durch das BVerfG reichen doch schon aus.

Und das Verbot von Ehen unter 18 Jahren nun, auch der religösen in der Kirche - oder nur vor einem Anhänger oder Vertreter einer Religion - mit deren Segen geschlossenen, das ist ein großer Erfolg (Zitat aus dem BMJV):

Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen.[...]

Der Gesetzentwurf enthält überdies ein bußgeldbewehrtes Trauungsverbot für Minderjährige. Damit soll verhindert werden, dass Kinder trotz des Verbots eine staatliche Ehe zu schließen, im Wege vertraglicher, traditioneller oder religiöser Handlungen zur Eingehung einer Bindung veranlasst werden, die für sie in sozialer oder psychologischer Hinsicht einer Ehe vergleichbar ist.

Quelle: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/04052017_Kinderehen.html;j...

Also besser nicht zu früh jubeln, bevor das BVerfG nun auch noch gesprochen hat.

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Sehe ich aber genauso. Nur in einem Punkt nicht. "Eine breite gesellschaftliche Diskussion über den aktuellen Sinn der Ehe" ändert nichts an dem Ordnungskern des Eheinstituts, der vor Eingriffen des Gesetzgebers geschützt ist und "für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein unantastbar". Aber eben anders als die Menschenwürde aus Art. 1 GG nicht gänzlich unantastbar. Qualifizierte 2/3-Mehrheit dürfte genügen.

Das ist auch der einzige Punkt, in dem ich dem schon mal als Dissertationsdienst missbrauchten Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages widersprechen wollte. Offensichtlich lese und verstehe ich unter dem Satz genau das Gegenteil, der unter der Fußnote 42 als Beleg aus BVerfGE 10, 59 [66] zitiert wird ("Dieser Ordnungskern der Institute ist für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein unantastbar.").

Ich denke, jedenfalls heute wird die Ehe allgemein wohl als ein Band der treuen Liebe verstanden. Entsprechend könnte man wie folgt formulieren: "Die Ehe wird von zwei einander liebenden und Treue versprechenden Menschen auf Dauer geschlossen." Es ist schon möglich, dass die Ehe einen Bedeutungswandel in Bezug auf Liebe und Treue erfahren hat und daran gemessen, die Verschiedengeschlechtlichkeit kein sachliches Kriterium mehr wäre. Aber, der Ordnungskern der Ehe ist eben verfassungsfest und einem Verfassungswandel nicht unterworfen. Das ergibt sich aus dem Schutz-Begriff, der für sich allein ebenso einen Bedeutungswandel hätte erfahren müssen.

Im Übrigen, auch nach dem bisherigen Recht konnten Transsexuelle eine Ehe schließen (vgl. dazu Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 BvL 10/05).

 

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"Die Ehe wird von zwei einander liebenden und Treue versprechenden Menschen auf Dauer geschlossen."
Das finde ich sehr gut.

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Schulze schrieb:
"Die Ehe wird von zwei einander liebenden und Treue versprechenden Menschen auf Dauer geschlossen." Das finde ich sehr gut.

Es ist auch meiner Auffassung nach ein schöner Satz, aber erfüllt er auch die Ansprüche des Grundgesetzes? Ist er außerdem für das BGB bestimmt genug?

Daran habe ich doch große Zweifel, denn der ursprüngliche knappe Satz des BGB ("Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.") ist zeitlich ("auf Lebenszeit") eindeutig bestimmt, über "die Ehe" und über die Anzahl der daran Beteiligten enthält er sich zwar einer näheren expliziten Definition, aber doch nur deswegen, weil es zu seiner Entstehungszeit und im deutschen Kulturkreis  niemand  für nötig gehalten hatte, und auch im Parlamentarischen Rat hatte m.W. niemand Zweifel an der Verschiedengeschlechtlichkeit von Eheleuten und der Anzahl gehabt. Wer anderes darüber aber zu berichten hat, bitte anführen.

"einander liebenden und Treue versprechenden Menschen auf Dauer" enthält dagegen vier letztlich unbestimmte Begriffe, die Substantive wären "Liebe", "Treue", "Versprechen" und "Dauer".

Diese vier Begriffe sind interpretierbar, also nicht eindeutig bestimmt.

Mein Vorschlag war zunächst: "Die Ehe wird von zwei Personen auf Dauer geschlossen." Den Vorschlag von Kolos: "Die Ehe wird von zwei einander liebenden und Treue versprechenden Menschen auf Dauer geschlossen." finde ich besser. Die interpretierbaren Begriffe geben einigen Spielraum, etwa zur Abgrenzung gegenüber sog.Scheinehen. 

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Gast schrieb:

Mein Vorschlag war zunächst: "Die Ehe wird von zwei Personen auf Dauer geschlossen." Den Vorschlag von Kolos: "Die Ehe wird von zwei einander liebenden und Treue versprechenden Menschen auf Dauer geschlossen." finde ich besser. Die interpretierbaren Begriffe geben einigen Spielraum, etwa zur Abgrenzung gegenüber sog.Scheinehen. 

Wer immer hier aber Begriffe wie "gestrig" und "ewiggestrig" als "Argument" gegen das Festhalten an der Verschiedengeschlechtlichkeit von Eheleuten verwendet, der möge bitte auch erklären, warum dann auch noch sog. "offene Ehen", in denen von Anfang an sexuelle Eskapaden in der neuen "Ehe für alle", also auch außerhalb dieser sog. "offenen Ehen" dann erlaubt bzw. bereits beim Eingehen abgesprochen sind, den besonderen Schutz des GG Art. 6 noch genießen sollten? Bereits für die verschiedengeschlechtliche Ehe erscheint mir das schon zweifelhaft zu sein, ebenso dann für die andere Formen der neuen "Ehe für alle", die "Ehe auf Zeit" aber nach dem islamischen Recht umschreibt übrigens dort (das sollte ja auch noch bekannt sein) die Prostitution.  Auch bei z.B. acht "bürgerlichen Ehen" jedenfalls - als ein Extrembeispiel - wäre meiner Auffassung nach der Sinn eines besonderen Schutzes in Frage gestellt, denn auch die Dauer ist dann ja nur sehr begrenzt.

Mir scheint, da spielen sich auch heute noch einige Nachwehen der sog. "sexuellen Revolution / Befreiung" aus den 60er Jahren mit den Kommunarden der beiden Berliner Kommunen in den Köpfen einiger Protagonisten der "Ehe für alle" ab. Dazu auch die FR am 17.07.2015:

http://www.fr.de/kultur/literatur/sexuelle-befreiung-die-permanente-sexuelle-revolution-a-454166

Jetzt warte ich wieder gelassen auf den "Shitstorm" eines "Lesers" oder "Gasts", mit seinem Verdikt, mir wäre ja "nichts heilig" .........

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Man kann das gut finden. Liebe ist jedoch keine Ehevoraussetzung und wird sehr unterschiedlich definiert und interpretiert. Da (hier) das Kinderzeugen außen vor bleiben soll, kann es für den Rechtsstaat nur um die Förderung der Einstandsgemeinschaft gehen. "Die Ehe wird von zwei einander Beistand und Treue versprechenden Menschen auf Dauer geschlossen." könnte das abbilden. Aber wie man es auch dreht und wendet, das Familienrecht muss substantiell einer Prüfung auf Schlüssigkeit bzw. Fehlentwicklungen unterzogen werden. Unter anderem auch zur gesellschaftlichen Funktion der Ehe in der heutigen Zeit und deren Bedeutung für familiäre Strukturen. Zum Beispiel auch zur Rolle und rechtlichen Stellung von nichtehelichen Vätern.

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Interessant ist auch die Konkurrenz zwischen dem ehelichen gesetzlichen Vater und dem nichtehelichen leiblichen Vater. Die Mutter verkehrt sexuell in der Trennungsphase mit dem biologischen Vater des Kindes, der nicht ihr Ehemann ist. Später versöhnen sich die Eheleute, leben wieder zusammen und der Ehemann weiß auch, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Gleichwohl möchte er die Vaterschaft nicht anfechten. Aber der leibliche Vater ficht die Vaterschaft an. Mit Erfolg?

 

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Nicht nur, aber gerade auch dort versagt doch die These von der Trennung der Schutzbereiche Ehe und Familie. Der Schutz der Ehe beinhaltet nach geltendem Recht den Schutz der ehelichen Familiengründung, auch wenn dies nicht restriktiv durchgesetzt werden kann und wird. Es gab solche Zeiten. Die unwürdigen Folgen einer gnadenlosen Durchsetzung des Ideals der ehelichen Familie sind bis ins späte 20. Jahrhundert bekannt. Die Abkehr hatte also mit einem Verfassungswandel nichts zu tun, sondern mit einer sukzessiven Umsetzung der Verfassung in der Wirklichkeit. Trotzdem stellt die eheliche Familie aus Sicht des Staates auch heute das Ideal dar. Durch besonderen Schutz von Ehe und Familie ist also unbestreitbar die eheliche Familie besonders geschützt. Mit dem besonderen Schutz der Familie wird aber auch die nichteheliche Familie, somit ihre miteinander verwandten Mitglieder, besonders geschützt. Der besondere Schutz der Ehe (ohne Kinder oder sogar Kinderwunsch) mag auch einer vertraglich gesicherten Einstandsgemeinschaft geschuldet sein, was aber über einen Versicherungsverein ebenso gelingt. Nach bisherigem Recht umfasst der "Schutz von Ehe und Familie" also ganz logisch und praktisch gesehen den Schutz der Ehe auch ohne Kinder, den Schutz der ehelichen Familie und den Schutz der nichtehelichen Familie. Trennt man dagegen sachlich den Schutzbereiche Ehe vom Schutzbereich Familie, dann kann die Ehe im Schutzbereich Familie keine bestimmende Rolle mehr spielen. Der Ehemann als automatisch gesetzlicher Vater wäre damit hinfällig. Warum die Ehe gegenüber dem solventen Versicherungsverein besonderen Schutz genießt, kann allein mit der Einstandsgemeinschaft nicht begründet werden. Die propagierte Trennung der Schutzbereiche funktioniert also nicht. Auch nicht durch die Behauptung eines "Verfassungswandels", was immer das auch sein mag. Denn Diskriminierungen von Abweichungen vom gesellschaftlichen Ideal zum Zwecke des Optimierens der gesellschaftlichen Bedürfnisse waren schon immer grundgesetzwidrig und ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Um solche Diskriminierungen aufzuheben, muss man keinen Verfassungswandel bemühen, sondern nur Einsicht in bisherige Fehler.                

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Lutz Lippke schrieb:

Die unwürdigen Folgen einer gnadenlosen Durchsetzung des Ideals der ehelichen Familie sind bis ins späte 20. Jahrhundert bekannt.

Auch beim Art. 1 GG wird ja ein Ideal beschrieben, was auch der nun scheidende Bundestagspräsident ja genau so ausdrückte.

Die Wirklichkeit sieht eben anders aus und mit der müssen wir aber doch alle leben. Leider sind Ideale keine Realitäten in der Natur, auch nicht in der Natur der Menschen als irdische Wesen. Mit diesem Zwiespalt gilt es umzugehen, auch wenn das manchem vielleicht immer noch "wirr" erscheinen mag, aber doch nur rein rational ist.

Besten Gruß

Lutz Lippke schrieb:

 Denn Diskriminierungen von Abweichungen vom gesellschaftlichen Ideal zum Zwecke des Optimierens der gesellschaftlichen Bedürfnisse waren schon immer grundgesetzwidrig und ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Um solche Diskriminierungen aufzuheben, muss man keinen Verfassungswandel bemühen, sondern nur Einsicht in bisherige Fehler.                

Der Begriff der "Diskriminierungen" erscheint mir sehr schwammig zu sein, auch bei einer angenommenen völligen rechtlichen Gleichstellung im BGB von Ehen mit nichtehelichen eingetragenen Lebenspartnerschaften muß es doch erlaubt sein, Verschiedenes auch verschieden zu bezeichnen, darin sehe ich auch keine "Diskriminierung", sondern nur "Newspeak" und einen Kotau vor einer Lobby, um es mal auf den Punkt zu bringen.

Ja, Liebe ist weder eine Voraussetzung der Ehe, noch das Fehlen der Liebe eine Voraussetzung für das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Frage ist, ob sie einfachgesetzlich zur Voraussetzung gemacht werden könnte. Argumentiert man so wie die Befürworter der einfachgesetzlichen Einführung der Ehe für alle, dann kann man die klassische Grundrechtsprüfung mit Hilfe der Methodenlehre überschlagen. Denn der Ehebegriff soll ihrer Meinung nach einem Bedeutungswandel unterworfen sein. Anschließend genügt die bloße Behauptung, dass nach überwiegendem Eheverständnis die Liebe nicht weggedacht werden kann. Das Brautpaar sei schließlich auch ein Liebespaar.

Ich zitiere mal die einzig fehlerhafte Stelle aus einer im Übrigen richtigen Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages:

"Eine andere Bewertung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer eherechtlichen Gleichstellung von hetero- und homosexuellen Lebensgemeinschaften durch Gesetz (Fn. 40) auch mit Auswirkung auf das Institut der Ehe könnte sich ohne Verfassungsänderung nur bei einem grundlegenden Wandel (Fn. 41) des Eheverständnisses in dem Sinne ergeben, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme. Der Ordnungskern des Instituts der Ehe ist insoweit nicht per se verfassungsfest. (Fn. 42)"

Die Ehe in einer wertentscheidenden Grundsatznorm aber hat einen normativen Gehalt schlechthin, der einem Bedeutungswandel nicht zugänglich ist. Dazu Andreas Voßkuhle (Gibt es eine Lehre vom Verfassungswandel?) mit meiner Hervorhebung:

"Einig ist man sich in der Erkenntnis, dass Art. 79 GG und die dort normierten Voraussetzungen für eine Verfassungsänderung einen Verfassungswandel nicht ausschließen (Fn. 53). Das ist kaum überraschend. Eine gegenteilige Auffassung liefe auf das verfassungsrechtliche Verbot einer Rechtsprechungsänderung hinaus (Fn. 54). Entgegen der missverständlichen Rede vom Verfassungswandel als inhaltlicher Änderung der Verfassung ändert sich beim Verfassungswandel nicht der normative Gehalt der Verfassung, sondern die Konkretisierung einer bis zu einem gewissen Grad offenen Verfassungsnorm wird durch eine andere Konkretisierung des Verfassungsinterpreten ersetzt oder ergänzt."

Mag die überwiegende Mehrheit die Ehe als ein Liebesbündnis begreifen, das die homosexuelle Liebe mit einschließt. Mit der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Ehe hat das aber nichts zu tun. Die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG ist alt wie neu, unmissverständlich und konsistent. Sie genießt Vertrauensschutz und ist so wenig einem Bedeutungswandel zugänglich wie eine wertenscheidende Grundsatznorm der Verfassung. Die Verfassungswidrigkeit des neuen Ehegesetzes ist so offensichtlich wie kaum ein anderes. Man muss schon sehr besorgt sein um die Verfassungstreue derjenigen, die dafür gestimmt haben. Ich mache auch dem Bundespräsidenten den Vorwurf, dass er das Gesetz ausgefertigt hatte. Bei einer so evidenten Verfassungswidrigkeit ist es seine Aufgabe, durch Verweigerung der Unterschrift eine Entscheidung des BVerfG zu erzwingen.

 

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<span class="username">Waldemar R. Kolos</span> schrieb:

Die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG ist alt wie neu, unmissverständlich und konsistent.

Genau so ist es, und wer im Wissen darum das BverfG umgangen hatte, der bekommt hoffentlich noch ein Problem mit dem BVerfG.

Die Verfassungsmäßigkeit der BGB-Änderung ist ernsthaft nicht bestreitbar. Eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist definitiv keine Verfassungsänderung. Und wer da äußerst mühsam trickreiche Konstruktionen bastelt, die einen Verfassungsverstoß  belegen sollen, liegt schlicht neben der Verfassung.

Fraglich könnte allein sein, ob und inwieweit die Ehe gleichgeschlechtlicher Partner eben jenen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, den die Ehe verschiedengeschlechtlicher Partner genießt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG bereits bisher  in seiner Rechtsprechung in konkreten Fragen Lebenspartnerschaft und Ehe gleichgestellt hat und sachliche Differenzierungsgründe nicht ersichtlich sind, bin ich optimistisch, dass das BVerfG den Schutz der Verfassung für alle Ehepaare anerkennt.

 

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Schulze schrieb:

Fraglich könnte allein sein, ob und inwieweit die Ehe gleichgeschlechtlicher Partner eben jenen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, den die Ehe verschiedengeschlechtlicher Partner genießt.

Auch Sie werden ja nicht bestreiten können, daß es in der Verfassungs- / Gesetzgebung und in der Verfassungs- / Gesetzinterpretation auf jedes Wort - und sogar auf jedes Satzzeichen - ankommt.

In Ihrem Zitat nehmen Sie aber bereits unentschiedene Dinge vorweg, d.h. Ihre Prämissen sind schon so nicht ganz richtig.

Die "Ehe" ist eine Verbindung eines Mannes mit einer Frau nach der Rechtsprechung des BVerfG, der Zusatz "verschiedengeschlechtlich" ist damit so überflüssig wie die Adjektive "weiß" oder "schwarz" beim "weißen Schimmel" oder "schwarzen Rappen" (= die Pferdefarbschläge sind damit gemeint).

Wer aber andere Verbindungen meint, der hätte dann das alleinige Wort "Ehe" dafür nicht zu benützen, also z.B. das Wort "Partnerschaft" mit Zusatz / Zusätzen ehrlicher Weise  zu benützen zur Differenzierung verschiedener Verbindungen zur Ehe.

Wer aber besondere Freude an trickreichen Formulierungen im Stil von Winkeladvokaten hat, der findet vielleicht Gefallen an   Zusatzwörtern zum Wort "Ehe" als dann auch noch denkbare Alternative. Mein früherer Vorschlag für diese trickreichen Winkeladvokaten war ja "Ehe bürgerlichen Rechts" für alle anderen Verbindungen gewesen, da ich ja deren Nöte inzwischen auch noch kenne. Aber die "eingetragene Lebenspartnerschaft" wäre m.E. die ehrlichere Variante, ohne zu solchen linguistischen Tricks zu greifen.

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