Let´s dance (oder besser doch nicht?)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.09.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht9|5174 Aufrufe

Die Klägerin und der Beklagte sind miteinander bekannt und befanden sich gemeinsam auf einer Geburtstagsfeier. Die Klägerin tanzte kurz nach Mitternacht allein auf der Tanzfläche, als der Beklagte sie an ihren Händen ergriff und zum gemeinsamen Paartanz aufforderte. Die Klägerin äußerte, dass sie nicht tanzen könne und „das Ganze zu schnell für sie“ sei. Der Beklagte hielt sie weiter an ihren Händen fest; er begann sie zu führen und zu drehen. Als der Beklagte die Klägerin bei einer schwungvollen Drehbewegung losließ, wohl um selbst eine Drehung auszuführen, verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte auf den Boden. Hierbei verletzte sie sich erheblich.  

Die Klägerin begehrt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz für die Folgen des Tanzunfalls. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Beklagte unter keinem Gesichtspunkt für die Folgen des gemeinsamen Tanzes einzustehen habe. Diese Einschätzung teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. „Die Gefahr eines Sturzes beim Tanz besteht grundsätzlich und war für alle Beteiligten, insbesondere für die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse, gleichermaßen erkennbar“, so das OLG. Die Unfallfolgen seien dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Im Unterschied zur Haftung für einen Schaden, der einem außenstehenden Dritten zugeführt werde, stehe vorliegend die eigene freie Willensentscheidung der Klägerin im Vordergrund. Zwar sei die Initiative zum Paartanz eindeutig und „wenig einfühlsam“ vom Beklagten ausgegangen. Die Klägerin habe sich jedoch letztlich freiwillig hierauf eingelassen. Sie habe nicht klar und ausdrücklich erklärt, mit dem Beklagten nicht tanzen zu wollen. „Ebenso wenig“, führt das OLG weiter aus, „ist ersichtlich, dass für die Klägerin keine ihr zumutbare Möglichkeit bestanden hätte, dem Tanzwunsch des Beklagten entgegenzuwirken bzw. sich diesem zu entziehen.“ Sie habe vielmehr durch eine “klar artikulierte Absage gegenüber dem Beklagten, ein Verlassen der Tanzfläche oder wenn ihr dies aufgrund des An-den-Händen-gehalten -werdens durch den Beklagten nicht ohne weiteres möglich gewesen sein sollte, durch ein einfaches Stehenbleiben in zumutbarer Weise den Tanz mit dem Beklagten und die daraus resultierenden Folgen (…) vermeiden“ können. Da die Klägerin sich jedoch auf den Tanz eingelassen habe, habe sie mit den „üblicherweise beim Paartanz zur Anwendung kommenden Tanzschritten und Drehungen der Tanzpartner rechnen“ müssen. Für diese Entscheidung und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie letztlich selbst verantwortlich.  

Eine Zurechnung der Unfallfolgen an den Beklagten durch die „Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als „Experte““ scheide ebenfalls aus. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich als “Tanzkönig“ seines Ortes bezeichnet habe und „seine Tanzkünste diejenigen der Klägerin deutlich übersteigen“, genügten hierfür nicht. 

Die Klägerin hat auf diesen Hinweis hin ihre Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28.10.2016 (27 O 171/16) rechtskräftig ist.      

OLG Frankfurt v. 02.08.17 13 U 222/16 (PM)

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9 Kommentare

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"Der Beklagte hielt sie weiter an den Händen fest, begann sie zu führen und zu drehen." Da wird sie schon genug zu tun gehabt haben, Schritt zu halten, um zu verhindern, dass sie stoplert und dann soll sie sich zeitgleich noch so abgrenzen, wie ein richterliches Gremium das für richtig hält? Davon ab: "Der Beklagte hielt sie weiter an den Händen fest." Welchen Teil von Nein der nicht verstanden hat, spielt wirklich gar keine Rolle? 

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Da hat sich ein Mann produziert wie ein Gigolo offensichtlich, und sich auch noch für unwiderstehlich gehalten, m.E. zum Fremdschämen.

Da vor dem LG Darmstadt erstinstanzlich verhandelt wurde bei einem Streitwert dafür, wäre das Urteil im Volltext mit Angabe der Kammer und auch noch der Richter schon interessant gewesen.

Schade, daß ich diese Verhandlung leider im letzten Jahr verpaßt hatte, um evtl. auch die Beteiligten selber mal als Zeugen noch zu erleben.

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Das Urteil geht von Freiwilligkeit aus und davon, dass sich die Klägerin "auf den Tanz eingelassen habe". Und genau für diesen vom Richter aufgrund des Beweisergebnisses festzustellenden Fall ist das Urteil auch richtig. Bei fehlender Freiwilligkeit müsste das Urteil selbstverständlich anders lauten.

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Deswegen hatte ich auch keinerlei Urteilsschelte unternommen, die Zeugen sowie alle Beteiligten bei diesem Tanz und auch das Urteil im Volltext wären aber trotzdem sehr interessant gewesen.

Besonders auf die beiden Tänzer aber, und deren Einlassungen zum ganzen Vorfall auf der Tanzfläche, und auch noch danach wäre ich doch sehr gespannt gewesen.

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"Freiwilligkeit" bei einer solchen Sache ist übrigens für ein Gericht so griffig wie ein Pudding, werter "Gast", die Zeugenaussagen entscheiden so etwas in der Regel, und wer da die stärkeren Bataillone inklusive der Prozeßbevollmächtigten vor Gericht gehabt hatte.

 

 

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Update. Zwischenzeitlich liegt der Hinweisbeschluss des OLG im Volltext vor. Ich zitiere:

Zwar ist mit der Klägerin schon nach dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den Bekundungen der Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung völlig zweifelsfrei davon auszugehen, dass die alleinige - und nachhaltige - Initiative zu dem schließlich von den Parteien auf der privaten Geburtstagsfeier ausgeführten Paartanz vom Beklagten ausgegangen ist. Durch das an den Händen fassen der Klägerin hat der Beklagte - konkludent - seinem Wunsch Ausdruck verliehen, mit der Klägerin einen Paartanz auszuführen. Von seinem Vorhaben hat sich der Beklagte durch die Äußerungen der Klägerin, dass sie nicht tanzen könne und das Ganze zu schnell für sie sei, nicht abhalten lassen und mit der Ausführung von Tanzschritten begonnen.

9Wenngleich der Senat das Verhalten des Beklagten als egoistisch und wenig einfühlsam bewertet, kann -auch nach der eigenen Schilderung der Klägerin - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Gewalt ausgeübt hat und sein Verhalten - strafrechtlich relevanten - Nötigungscharakter erreicht hat.

10Vielmehr ist nach den eigenen Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass sie sich letztlich freiwillig auf den Tanz mit dem Beklagten eingelassen hat.

11Es ist im vorliegenden Zusammenhang insbesondere nicht hinreichend von der Klägerin dargetan, dass sie ohne jedwedes eigenes Zutun und gegen ihren ausdrücklicherklärten Willen vom Beklagten geradezu zum Tanzen „gezwungen“ worden sei. Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachverhalt hat die Klägerin -lediglich - geäußert, sie könne nicht tanzen und das Ganze sei zu schnell für sie.

12Von diesem Sachverhalt hat der Senat auszugehen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat keine der Parteien gestellt.

13Eine klare und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Beklagten wie etwa „nein, ich möchte bzw. werde nicht mit dir/Ihnen tanzen“, hat die Klägerin nicht abgegeben. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass für die Klägerin keine ihr zumutbare Möglichkeit bestanden hätte, dem Tanzwunsch des Beklagten entgegenzuwirken bzw. sich diesem zu entziehen. Es hätte in der konkreten Situation nach Einschätzung des Senats durchaus die Möglichkeit bestanden, sowohl in verbaler und auch physischer Hinsicht, etwa durch eine klar artikulierte Absage gegenüber dem Beklagten, ein Verlassen der Tanzfläche oder wenn ihr dies aufgrund des an den Händen Gehaltenwerdens durch den Beklagten nicht ohne weiteres möglich gewesen sein sollte, durch ein einfaches Stehenbleiben in zumutbarer Weise den Tanz mit dem Beklagten und die daraus resultierenden Folgen zu vermeiden.

14Stattdessen hat die Klägerin sich dem Wunsch des Beklagten gebeugt und mit ihm getanzt. Das unstreitige Ausführen der Tanzschritte - auch durch die Klägerin - durfte der Beklagte letztlich als Einwilligung der Klägerin in den Paartanz auffassen, wobei diese rechtliche Bewertung durch den Senat keineswegs so verstanden werden soll, dass der Senat das Verhalten des Beklagten als solches gutheißt. Nachdem die Klägerin sich auf den Tanz mit dem Beklagten letztlich eingelassen hat, musste sie dann allerdings auch mit dem üblicherweise beim Paartanz zur Anwendung kommenden Tanzschritten und Drehungen der Tanzpartner rechnen.

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