Bindungswirkung des strafrichterlichen Urteils für Verwaltungsgerichte?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.09.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2219 Aufrufe

Wenn man ehrlich ist, dann ist § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ("Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.") eine leere Hülle. Die Verwaltungsgerichte halten eigentlich nie eine Bindungswirkung für gegeben, wenn die Strafrichter das Vorliegen einer Ungeeignetheit nach Trunkenheitsfahrt zum Zeitpunkt des Urteils verneint haben. So auch in einem aktuellen Fall des OVG Bautzen:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn sie von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.

2. Kommt es für eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gemäß § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO maßgeblich auf die Feststellungen im Urteil zur Fahreignung an, ist der Inhalt der Sitzungsniederschrift des Strafverfahrens sowie von etwaigen Absprachen zwischen dem Strafverteidiger und dem Richter in der Sitzungspause des Strafverfahrens zur Erwirkung eines Geständnisses nicht von Belang.

OVG Bautzen Beschl. v. 2.7.2017 – 3 B 95/17, BeckRS 2017, 116972

Schade eigentlich.

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