Haftung der Air Berlin-Piloten

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.09.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3945 Aufrufe

Am Dienstag (12.9.2017) bin ich mittelbares Opfer der massenhaften Krankmeldungen der Air Berlin-Piloten geworden. Zwar hatte ich einen Eurowings-Flug gebucht, doch werden diese offenbar teilweise in Kooperation mit Air Berlin durchgeführt. Mein Flug werden jedenfalls annulliert. Ich strandete in Zürich und konnte erst am Mittwoch meinen Rückflug antreten. Als Arbeitsrechtler weiß ich natürlich um den hohen Rang der Tarifautonomie und das Recht auf Arbeitskampf. Aber darum ging es ja offensichtlich gar nicht. Den Hintergrund decken jetzt Presseberichte auf. Der Süddeutschen Zeitung entnahm ich folgende Informationen: Die Krankmeldungen der Air-Berlin-Piloten – so ist dort zu lesen - seien aus deren Kreisen sorgfältig organisiert worden. Der Süddeutschen Zeitung habe ein Pilot gesagt: „Es wurde definitiv koordiniert". Seinen Angaben nach führen Piloten der insolventen Airline schon seit längerem eine sogenannte "Sick-out-Datei". In diese sei bereits am Montag jeder Krankgemeldete eingetragen worden, um einen Überblick über die Teilnahme an der Aktion zu bekommen. Die Verabredung dazu sei über eine vor kurzem gegründete Chat-Gruppe eines Messenger-Dienstes erfolgt. „Zu ihr haben nur Air-Berlin-Piloten Zugang und die Kommunikation dort ist absolut geschützt", zitiert die Süddeutsche aus Pilotenkreisen.

Sollte dem tatsächlich so sein, handelt es sich meiner Einschätzung nach um schwere Vertragspflichtverletzungen, die die Piloten gegenüber Air Berlin zum Schadensersatz verpflichten. Der Schaden dürfte weit im Millionen-Bereich liegen. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Piloten könnte sich darüber hinaus aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Arbeitgebers ergeben. Der Insolvenzverwalter von Air Berlin muss sich jetzt überlegen, ob er diese Ansprüche – so denn eine ausreichende Beweislage gegeben ist – geltend macht. Rechtfertigende Umstände sind jedenfalls nicht ersichtlich. Eine kollektivrechtliche Rechtfertigung über das Streikrecht scheidet ersichtlich aus (schon nicht gewerkschaftlich getragen etc.). Interessant wäre darüber hinaus, ob auch andere mittelbar Betroffene Unternehmen (z.B. Eurowings) Schadensersatzansprüche geltend machen können. Ich begnüge mich einstweilen mit der Entschädigung nach der EU-Verordnung 261/2004 (wohl 250 Euro).

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