Neues Start-Up bietet Abfindung bei Kündigung in 24 Stunden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.09.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht15|7655 Aufrufe

Die Geschäftsidee ist nicht neu. Man kennt sie etwa aus der Flugbranche. Spezialisierte Online-Portale nehmen dem Kunden bei Flugverspätungen und –annullierungen die Last der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ab. Dies erfolgt natürlich nicht kostenlos, sondern gegen eine prozentuale Erfolgsbeteiligung. Ein weiteres Anwendungsgebiet hat sich nun ein Berliner Start-Up erschlossen. Sogar die Bild (vom 15.9.2017) hat darüber berichtet: Das Angebot richtet sich an Arbeitnehmer, denen gekündigt worden ist. Um schneller an eine Abfindung zu kommen, bietet das das Internetportal „abfindungsheld.de“ betroffenen Arbeitnehmer eine Sofortabfindung von bis zu 25.000 Euro innerhalb von 24 Stunden an. Auf der Internetseite von abfindungsheld.de können gekündigte Arbeitnehmer schnell und kostenlos testen, ob ihnen eine Abfindung zusteht und wie hoch diese voraussichtlich ausfällt. Haben Nutzer das Programm durchlaufen, können sie die Sofortabfindung wählen und 65 Prozent ihrer erwarteten Abfindungssumme innerhalb von 24 Stunden nach erfolgreicher Prüfung ihrer Daten erhalten – so das Versprechen der Portalbetreiber. Auf den Internetseiten des Start-Ups heißt es vielversprechend: „Wir sind ein innovatives Unternehmen und haben das ehrgeizige Ziel, Ihre Sorgen bei einer Kündigung ein für allemal zu lösen. Wir helfen Arbeitnehmern aus ganz Deutschland, ihre rechtmäßige Abfindung im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung zu erhalten. Wir setzen uns für Gekündigte ein, die entweder die geltenden Arbeitnehmerrechte nicht kennen, die Zeit oder das Geld für den Kündigungsschutzprozess nicht aufbringen können oder möchten, oder denen schlicht die Kenntnisse fehlen, um selbstständig gegen einen scheinbar übermächtigen Arbeitgeber vorzugehen. Arbeitnehmerschutz ist demnach unser oberstes Ziel.“ Schön, wenn damit auch noch Geld verdienen kann. Kann jemand über erste Erfahrungen berichten und wie bewerten Sie, liebe Leser, dieses Geschäftsmodell?

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15 Kommentare

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Man muss mal die Nutzungsbedingungen lesen. Wenn AN RSV hat, dann ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen, während der Anspruch abgetreten ist..... Gutes Geschäft, wenns klappt. Wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, ist die Abfindung zurück zu zahlen....

 Wer sich als AG gegen die Jungs wehren will, muss mit Abtretungsverboten in seinen Arbeitsverträgen Arbeiten...

 

uns Anwälten tun solche Unternehmungen gut, weil durch die agressiven PR Kampagnen solcher Unternehmen die Leute schön scharf und streitsüchtig gemacht werden. Viele Kommen dann doch zum Anwalt. Seit diese Flugverspätungsportale existieren kommen viel mehrAnfragen wegen der Fälle...Die sind dann alle schön aufgestachelt und wollen aber doch lieber zum richtigen Anwalt und sehen es nicht ein etwas von ihrem Geld abzugeben....

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Gast schrieb:

Viele Kommen dann doch zum Anwalt. 

Ja, zum Partneranwalt von Abfindungsheld.

Wer sich als AG gegen die Jungs wehren will, muss die Kündigung zurücknehmen. Wenn der Arbeitnehmer nicht zustimmt, müsste er die Abfindung behalten dürfen, denn das Geschäft ist ja nicht darauf angelegt, den Arbeitsplatz zu erhalten, sondern dem AN eine Abfindung zu verschaffen. Dann hätte man seinem Arbeitnehmer auf Heldenkosten eine Abfindung verschafft und den RA zahlen die Helden dann auch noch ...

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...denn das Geschäft ist ja nicht darauf angelegt, den Arbeitsplatz zu erhalten, sondern dem AN eine Abfindung zu verschaffen

Dann Ist "das Geschäft" aber rechtsmissbräuchlich. Es darf sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften zum Kündigungsschutz berufen, wenn er gar keinen Kündigungsschutz, sondern nur ganz schnöde und habgierig eine Abfindung in Geld haben will. Dann ist das, was abfindungsheld macht, schlicht und einfach Beihilfe zum Betrug.

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Das müsste dann auch für Rechtsanwälte und Gewerkschaften gelten, die ein Kündigungsschutzmandat annehmen, wenn der Mandant letztlich eine Abfindung anstrebt ;-)

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Das ist wohl nicht unrichtig. Rechtsmissbrauch wäre anzunehmen, sofern ein/e Kläger/in nicht geklagt haben sollte, um die gekündigte Stelle zu behalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als gekündigte/n zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Abfindung zu erhalten (vgl. BAG, U. v. 26.1.2017 - 8 AZR 848/13, Rdnr. 124). Das ist die neueste vom EuGH abgesegnete Rechtsprechung de BAG. Damit ist in vielen Fällen Betrug gegeben und der jahrzehntelangen Abfindungsgiererei wohl der Boden entogen.

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Nein, die darf er nicht behalten. Die Abfindung ist nach den Helden-AGB zurück zu zahlen, wenn der AN weiter arbeitet

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Wenn der AN der Rücknahme der Kündigung nicht zustimmt, wird es im Zweifel nicht zur Weiterarbeit kommen. Er riskiert allerdings, dass seine Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abgewiesen wird (ArbG Siegen DB 1985, 975). Und wenn die Klage abgewiesen wird, darf er die Abfindung behalten. Wenn es ihm um eine Abfindung geht, hat er aufgrund des Vorschusses ein erhebliches Interesse, der Rücknahme der Kündigung nicht zuzustimmen, was wiederum gut für den AG ist.

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eben,man schaue sich genau die nutzungsbedingungen, ziffer8, an; das sogenannte kleingedruckte...wenn der arbeitgeber weiterbschäftigt, ist nix mit abfindung, zurückzahlen

 

kuckst du:

 

"""Für den Fall, dass die vom Kunden über Legal Hero beauftragten Partneranwälte mit der Durchsetzung einer Abfindung aufgrund der abgetretenen Forderung keinen Erfolg haben, ist der Kunde nicht verpflichtet, die bereits erhaltene Sofortabfindung zurückzuzahlen. Dies gilt jedoch nicht

 

für Forderungen, die aufgrund unvollständiger oder nicht wahrheitsgemäßer Angaben des Kunden nicht durchsetzbar sind beispielsweise, weil der Kunde seinen Anspruch bereits an eine andere Person oder einen anderen Anbieter abgetreten hat oder diesen mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt hat,

wenn der Kunde beim Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird,

wenn die Forderung erst gar nicht entstehen konnte, da die Forderung bereits durch Auszahlung an den Kunden vor oder während des Abtretungsprozesses erloschen ist/war.

 

Legal Hero kann in den Fällen nach litt. a) bis c) nach vorheriger Fristsetzung zurücktreten und die gezahlte Sofortabfindung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Forderung zurückverlangen. Die Geltendmachung etwaigen Schadensersatzes daneben bleibt hiervon unberührt. Legal Hero behält sich insoweit auch vor, weitergehenden Schaden geltend zu machen, der darauf zurückzuführen ist, dass eine entsprechende Klage ganz oder teilweise abgewiesen wird oder mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgenommen werden muss. Dem Kunden bleibt in jedem Fall nachgelassen, nachzuweisen, dass Legal Hero kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist""""

 

 

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Ich halte das nach dem RDG für verboten. Die Prüfung und einer Kündigung und Durchsetzung der damit zusammenhängenden Rechte sind keine einfache rein technisch abwickelbaren Tätigkeiten und damit verboten.

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Rechtsberatung erbriingen die ja nicht, sondern Partneranwälte. Das Unternehmen lässt sich nur Zahlungsansprüche abtreten und zahlt den Kaufpreis vorab. 

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Es können ja schlicht Rechtsanwälte sein, die das machen. Dann geht das ohne Probleme und stellt keinen Verstoß gegen das RDG dar.

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Wir haben ein erstes Mandat an abfindungsheld verloren.

Der Mandant kam zur Beratung, ob und wie man gegen die Kündigung vorgehen könne. Er bat sodann um Bedenkzeit. Am nächsten Tag meldete er sich telefonisch und bat um Übersendung der Rechnung für die Erstberatung. Auch durch ein längeres Telefonat ließ er sich nicht von der individuellen Beratung und Betreuung durch einen Rechtsanwalt überzeugen. Vielmehr fühlte er sich durch abfindungsheld gut vertreten. Nachvollziehbar war und ist das nicht. Denn die hierdurch entstehenden Kosten sind unverhältnismäßig.

Wieso, der bekommt von Abfindungsheld doch auch einen RA, der sich im Zweifel im Arbeitsrecht auskennt und individuell berät, ohne dass ihm Kosten entstehen?

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Man fragt sich, ob das Risiko voll durchdacht ist. Die Abfindung fließt schließlich nur, wenn der Arbeitgeber diese verhandeln will. Was geschieht aber, wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung anbietet.... (z.B., weil er von der Einschaltung von abfindungsheld.de erfährt). Zudem wir dem unerfahrenen Verbraucher suggeriert, er habe einen Anspruch auf eine Abfindung, der aber im deutschen Arbeitsrecht nicht existiert...

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