Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte – einmal lächeln, dann löschen

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 19.09.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|5805 Aufrufe

Vorübergehend darf die Kasse ein Lichtbild des Versicherten speichern. Dies nur, um die elektronischen Gesundheitskarte auszustellen. Danach muss die Krankenkasse das Foto des Versicherten löschen. Dauerhaft speichern darf sie das Bild nicht. Das entschied das SG Berlin in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 27.06.2017 – S 208 KR 2111/16.

Eigentlich war die gleiche Problematik schon beim SG Mainz (Az.: S 14 KR 477/15) fast zwei Jahre zuvor behandelt worden. Dazu die Pressemitteilung des SG Mainz. Damals haben sich die Parteien geeinigt. Die Kasse hat das Lichtbild freiwillig gelöscht. Auch das Bundessozialgericht hat sich ausführlich in seinem Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R zu der Frage der Speicherung des Lichtbildes geäußert. Jetzt wollte es ein Berliner Kläger noch einmal wissen.

Der Fall

Der Kläger war bei der beklagten Krankenkasse versichert. Zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte wollte er zunächst gar kein Passbild übersenden. Dann schickte er nur unscharfe Fotos. Er war der Auffassung, dass die digitale Speicherung seines Fotos einen erheblichen Eingriff in sein Recht am eigenen Bild und in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht bedeute. Er befürchtete, dass seine Daten auf der Karte in Kombination mit dem Foto und den technischen Möglichkeiten der Gesichtserkennung auslesbar werden könnten.  Jeder, der eine Kamera und Zugriff auf die Daten habe, sei so in der Lage, ihn zu identifizieren.

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Die elektronische Gesundheitskarte gibt es seit Anfang 2015 (§ 291 a SGB V). Sie ist der Nachfolger der Krankenversicherungskarte mit Chip. Gespeichert sind dort die Stammdaten der Versicherten, wie Name, Adresse, Geburtsdatum (§ 291 Abs. 2  Satz 1 SGB V). Gerade wurde die Karte in 500 Arztpraxen und sechs Krankenhäusern getestet. Ab dem 01.07.2018 sollen alle Praxen und Krankenhäuser angeschlossen sein. Eine Fristverlängerung wird diskutiert. Ab 2019 sollen die elektronische Patientenakte und das elektronische Patientenfach installiert werden.

Die Entscheidung

Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung seiner Lichtbilder und etwaiger Kopien nach Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte, urteilten die Sozialrichter.  Die Speicherung des Lichtbildes sei nur erlaubt, um die Karte herzustellen. Das Bild diene dem Arzt dazu, den Patienten zu identifizieren. Dagegen bräuchte die Krankenkasse für die Abrechnung mit den Leistungserbringern nur die Stammdaten (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V), nicht aber das Bild des Versicherten. Eine Speicherung auf Vorrat würde dem Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit (vgl. § 78b SGB X) widersprechen, sagten die Richter.

Praxistipps

Nach § 291 Absatz 2 Satz 4 SGB V muss die elektronischen Gesundheitskarten über ein Lichtbild des Versicherten verfügen. § 15 Abs. 2 SGB V schreibt vor, dass Versicherte, die medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen wollen, zum Nachweis ihrer Berechtigung dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten die Gesundheitskarte aushändigen müssen. Stellt der Versicherte seiner Krankenkasse kein Lichtbild zur Verfügung, darf die Kasse keine elektronische Gesundheitskarte ausstellen. Einen Anspruch auf GKV-Leistungen hat der Versicherte dann nicht. Allerdings könnte der Arzt ihm eine Privatrechnung ausstellen.

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