Ist das, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, verboten?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.09.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht21|8858 Aufrufe

Die Kindeseltern hatten einen familiengerichtlich gebilligten Vergleich zum Umgang des Kindes mit dem Vater geschlossen.

Außerhalb dieser festgelegten Umgangszeiten besuchte der Vater zusammen mit seiner Schwester, also der Tante des Kindes, das Kind in dessen Kindergarten.

Auf Antrag der Mutter verhängte das Familiengericht deshalb gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 €.Auf seine Beschwerde hob das OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.09.17 – 5 WF 63/16) den Ordnungsgeldbeschluss auf:

Der Umstand, dass in Umgangsregelungen bzw. Vergleichen jeweils ausdrücklich und konkret Umgangszeiten geregelt sind, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass hiermit generell ein Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten mit geregelt sein soll. Zunächst betrifft eine Umgangsregelung lediglich die Verpflichtung beider Elternteile zu den bestimmten Zeiten Umgang zu gewähren bzw. wahrzunehmen. Ein darüber hinaus gehender Regelungsgehalt drängt sich nicht unmittelbar auf.

Soll dem Umgangsberechtigten die Kontaktaufnahme bzw. Näherung außerhalb der geregelten Zeiten untersagt werden, so wäre diese Untersagung ausdrücklich in die entsprechende Umgangsregelung bzw. Umgangsvereinbarung aufzunehmen. Die Aufnahme einer ausdrücklichen Unterlassungsanordnung im Sinne eines Umgangs – bzw. Kontaktaufnahmeverbotes ist, wenn sie vollstreckbar sein soll, im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot erforderlich.

Genau andersherum hatte das KG hier  (NZFam 2015, 579) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden:

Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontakts zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.

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21 Kommentare

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Genau andersherum hatte das KG (NZFam 2015, 579) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden...

Der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt ist m. E. zuzustimmen. Die Einräumung eines Rechts bedeutet im allgemeinen nicht "im Umkehrschluss" ohne Weiteres das Verbot anderweitigen Verhaltens. Wenn ich berechtigt bin, nach rechts abzubiegen, bedeutet das nicht "im Umkehrschluss" ein Verbot, nach links abzubiegen oder gradeaus zu fahren. Das wäre mir neu...

PS: Der Beschluss des KG v. 13.2.2015 - 13 WF 203/14 - scheint möglicherweise falsch zitiert zu sein (richtig wohl: "NZFam 2015, 331").

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Naja, der Vergleich hinkt wohl ein wenig.

Wenn mir die Straßenverkehrsbehörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums (sagen wir 2 Jahre) erlaubt, an einer Kreuzung zu bestimmten Zeiten nach rechts abzubiegen, darf ich dann zu anderen Zeitpunkten innerhalb des Zeitraums auch geradeaus oder links fahren? Wohl eher nicht...

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...darf ich dann zu anderen Zeitpunkten innerhalb des Zeitraums auch geradeaus oder links fahren?  Wohl eher nicht...

Selbstverständlich, so lange es nicht durch Verkehrszeichen etc. ausdrücklich verboten ist.

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Danke an Gast: Die Entscheidung des KG v. 12.02.15 - 13 WF 203/14 findet sich in NJW-RR 2015, 579 und wird besprochen von Kemper in NZFam 2015, 331

Die Entscheidung des KG v. 12.02.15

Auf der offiziellen Entscheidungsseite der Länder Berlin-Brandenburg heißt es aber 13.02.15! Dem entspricht auch der ECLI-Code "ECLI:DE:KG:2015:0213.13WF203.14.0A". Wer hat Recht? Wobei ich dazu neige, dass Sie Recht haben, weil ich von der Justiz dort allgemein nicht so sehr viel halte. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

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"Ist das, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, verboten?"

Besser wäre nach meiner Auffassung noch die Frage: "Ist verboten, was nicht geboten ist?"

Das Gebot gibt eine Handlungspflicht vor, deren Nichtbefolgung damit gebotswidrig ist. Lautet das Gebot das Erreichen eines Ziels (z.B. die Umgangswahrnehmung in der Zeit vom - bis), dann ist die Handlung nicht gebotswidrig, wenn der Umgang bereits früher beginnt oder später endet, sofern der gerichtlich festgelegten Handlungen dadurch nicht verhindert werden. Gibt es dagegen ein Verbot, außerhalb des festgelegten Zeitraums Kontakt bzw. Umgang wahrzunehmen, dann hat das ganz offensichtlich nicht den Zweck einer Kontakt- und Umgangssicherung, sondern den einer Umgangsbeschränkung. Aus einer partiellen Umgangsbeschränkung kann im Umkehrschluss aber auch nicht das Gebot eines Umgangs für den gesamten nicht verbotenen Zeitraum abgeleitet werden. Über den Weg des Umkehrschlusses ist die Begründung des KG also hanebüchen. Allenfalls aus der Wohlverhaltenspflicht könnte sich eine Rechtfertigung ableiten lassen, wenn der Vater grundlos vorherige Absprachen zum Umgang nicht eingehalten hat und damit den vorgegebenen Umgang gefährdet. Der Beschluss führt zwar einige Vorkommnisse auf, ohne das jedoch deren Verursachung und Relevanz für die Entscheidung eindeutig begründet wird (Rn.11). Vielmehr konstruiert das KG schon als Grundsatz eine verfassungswidrige Begründung zum angeblichen Zweck einer positiv verfassten Umgangsregelung. Das KG behauptet nämlich dazu: "Vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Eltern soll das Kind davor bewahrt werden, sich - mehr oder weniger jederzeit - mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden." (Rn 16). Das KG sieht also in dem Gebot zum Umgang als wesentlicheres Ziel das Verbot von Umgang. Krass! Es verwundert nicht, dass in der Beschlussbegründung mehrfach von Grundsätzen, nie aber von Grundrechten die Rede ist. Es ergibt sich leicht aus der Beachtung von Art. 6 GG und der weiteren damit verbundenen Grundrechte, dass die Umwidmung des expliziten Umgangsgebotes in ein implizites Kontaktverbot verfassungswidrig ist. Letztlich hängt es nämlich von der Genese, vom Sinn und der Formulierung der gerichtlichen Umgangsregelung ab, was konkret geboten oder verboten ist. Die Ausführungen des KG geben dazu jedoch nichts außer dem positiven Gebot der Umgangsregelung her.

Auch formalrechtlich zeigt der Beschluss die Neigung zu Beliebigkeit und Doppelstandards auf. Wenn Umgangsberechtigte wegen Umgangsvereitelung Ordnungsgeld gegen den anderen Elternteil beantragen, wird dem nur dann gefolgt, wenn die Regelung absolut eindeutig ist und auch jede spätere Detailänderung vor dem Verstoß gerichtlich genehmigt wurde. Jede nicht genehmigte Detailänderung führt zum Verlust der Vollstreckbarkeit. Anträge scheitern somit häufig schon an fehlender Eindeutigkeit des Gebots bzw. an deren expliziten gerichtlichen Genehmigung. Umgangsvereitelung ist ein leichtes Spiel.

Selbst wenn es in dem konkreten Fall wirklich so gewesen wäre, dass nur der Vater gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat, fragt sich, warum nicht zeitnah die Präzisierung des Umgangsgebots durch ergänzende Verbote beantragt und dann gerichtlich genehmigt wurde. Dazu hätte es allerdings Tatsachenvortrag zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung geben müssen, der über fragmentarische Schilderungen hinausgeht.

Im Übrigen sind die aktuellen Ergebnisse des Kimiss-Projektes der Uni Tübingen online verfügbar, die hierzu absolut relevant sind.      

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Man benötigt nicht für jedes kleine Auslegungsproblem die komplizierte Berufung auf Grundrechte. Manchmal tut es auch (natürlich immer mit den Grundrechten im Hinterkopf) die ganz einfache handwerklich richtige juristische Auslegungsmethode.

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Das OLG Frankfurt hat das "kleine Auslegungsproblem" tatsächlich durch einfache handwerklich richtige juristische Auslegung hinbekommen und dafür allgemeingültig Art. 103 Abs.2 GG bemüht. Nämlich so:

Soll dem Umgangsberechtigten die Kontaktaufnahme bzw. Näherung außerhalb der geregelten Zeiten untersagt werden, so wäre diese Untersagung ausdrücklich in die entsprechende Umgangsregelung bzw. Umgangsvereinbarung aufzunehmen. Die Aufnahme einer ausdrücklichen Unterlassungsanordnung im Sinne eines Umgangs – bzw. Kontaktaufnahmeverbotes ist, wenn sie vollstreckbar sein soll, im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot erforderlich.

Dem KG-Familiensenat und auch der von ihr in Anspruch genommenen herrschenden Meinung fehlte es demnach schon bei einem "kleinen Auslegungsproblem" zum allgemeinen Bestimmtheitsgebot an der handwerklich richtigen juristischen Auslegungsmethode. Da sprechen Sie wohl ein Problem von grundsätzlicher Bedeutung an, wenn ich Sie richtig interpretiere. Also in Kurzform das Dilemma des KG: Es ist verboten, was nicht geboten. Gilt auch der Umkehrschluss: Es ist geboten, was nicht verboten oder wäre dies eine unzulässige Rechtsauffassung von einer ungeschriebenen totalitären Ordnung durch Gebote/Verbote?

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Das KG hat ganz einfach das Argumentationsmuster "Umkehrschluss" falsch angewendet. Der "Umkehrschluss" ist nur möglich, wenn die Regelung mit einem "nur" versehen ist odert (per Auslegung) gedanklich mit einem "nur" versehen werden kann. Im vorliegenden Fall wäre der vom KG gezogene Umkehrschluss also dann berechtigt, wenn im Umgangsbeschluss geregelt wäre, dass der Umgang "nur" (oder "ausschließlich" etc.) zu den bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf. Dann würde der Umkehrschluss lauten, dass zu anderen Zeiten der Umgang eben nicht zulässig ist. Im Abbiegebeispiel oben wäre ein Abbiegen nach links oder ein Geradeausfahren "im Umkehrschluss" also unzulässig, wenn "nur" nach rechts abgebogen werden darf. Dem KG unterläuft ein logischer Zirkelschluss, wenn es das "nur" einfach per "Umkehrschluss" in den Umgangsbeschluss hineininterpretiert. Das sollte dem KG als Obergericht eigentlich nicht passieren. So viel Kenntnis der juristischen Methodenlehre muss schon sein.

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KG, Beschluss vom 12. Februar 2015, Az. 13 WF 203/14, Rn. 16:

"Im Beschluss heißt es klar und deutlich, dass der Vater “berechtigt” (und verpflichtet) ist, zu bestimmten Zeiten mit seinem Sohn den Umgang zu pflegen [...]. Im Umkehrschluss ist damit zugleich klargestellt, dass außerhalb der festgelegten Zeiten der Umgang zu unterbleiben hat."

Das KG ist der Ansicht, dass der Vater erst und kraft Beschlusses konstitutiv zum Umgang mit seinem Kind "berechtigt" sei. Unter diesen Umständen wäre der Umkehrschluss möglich. Das KG verkennt dabei aber die vorbehaltlose Gewährleistung der Institutsgarantie für Familie, zu deren Kernbereich der Umgang des Vaters mit seinem Kind gehört. Eingriffe in diesen Kernbereich sind gerechtfertigt, wenn der Umgang mit den Grundrechten des Kindes und der Mutter kollidiert. So kann das Familiengericht das Umgangsrecht des Vaters einschränken oder ausschließen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet(!) ist (§ 1684 IV BGB). Das Familiengericht kann auch über den Umfang des Umgangs entscheiden und die Ausübung des Umgangs näher regeln (§ 1684 III BGB). Maßstab insoweit ist, dass der Umgang in dem zu entscheidenden Umfang dem Kindeswohl entspricht (bzw. in der Billigungsentscheidung nicht widerspricht). Die Entscheidung über den Umfang bedeutet aber nicht, dass über den Umfang hinaus Kindeswohlgefährdung vorliegt, die einen Eingriff in das Umgangsrecht des Vaters rechtfertigen kann. Auch über den entschiedenen Umfang hinaus behält der Vater das Umgangsrecht, zu dessen Ausübung er der Mitwirkung der Mutter und des Kindes bedarf. Zur Mitwirkung verpflichtet wird die Mutter lediglich nur in dem entschiedenen Umfang.

Genaugenommen regelt die gerichtliche Umgangsregelung gem. § 1684 III BGB nicht den Umgang an sich, jedenfalls nicht unmittelbar, sondern den Aufenthalt zum Zwecke des Umgangs - aber eigentlich auch das nicht so ganz, sondern nur eine Verpflichtung der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten eine entsprechende Bestimmung zu treffen. Wenn die gerichtliche Umgangsentscheidung gem. § 1684 III BGB konstitutive Wirkung haben sollte, dann jedenfalls nicht bezüglich des Umgangsrechts, das schon kraft Verfassung begründet wird.

Dazu gibt es - wie sollte es anders sein - auch eine Gegenmeinung, die in der  gerichtlichen Umgangsentscheidung gem. § 1684 III BGB eine konstitutive Wirkung sieht. Sie unterscheidet aber nicht, worauf genau die konstitutive Wirkung Bezug nimmt. Soweit sie begründet wird, stellt sie auf die gerichtliche Kindeswohlprüfung ab. OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2014, Az. 10 UF 115/14: "Demzufolge hat der Beschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG nicht lediglich deklaratorische, sondern vielmehr konstitutive Wirkung. Die gerichtliche Billigungsentscheidung hat auch deshalb nicht lediglich deklaratorische Wirkung, weil ihr eine materielle Kindeswohlprüfung zugrunde liegt; denn nach § 156 Abs. 2 S. 2 billigt das Gericht die Umgangsregelung (nur dann), wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (sog. negative Kindeswohlprüfung)." Wenn aber schon die konstitutive Wirkung aus der negativen Kindeswohlprüfung in der Billigungsentscheidung hergeleitet wird, dann darf das erst recht für die positive Kindeswohlprüfung in einer gerichtlichen Umgangsentscheidung gelten.

Ich kann diese Begründung nicht ganz nachvollziehen. In einer Baugenehmigung wird auch geprüft und entschieden, ob das Bauvorhaben mit dem materiellen Baurecht übereinstimmt. Dadurch kommt der Baugenehmigung keine konstitutive Wirkung zu. Sie bleibt deklaratorisch, weil das Recht zur Errichtung der baulichen Anlage nicht durch sie begründet wird, sondern schon kraft materiellen Baurechts besteht. Sie wird nur dann und insoweit konstitutiv, als sie mehr erlauben sollte als das materielle Baurecht, und Bestandschutz genießt.

Aber egal. Wenn man sich mit der Wirkung der gerichtlichen Umgangsentscheidung nicht beschäftigen oder ihr aus dem Weg gehen möchte und opportun dem KG darin zustimmt, "dass außerhalb der festgelegten Zeiten der Umgang zu unterbleiben hat", dann bedeutet das nicht

"das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten"
(KG, Beschluss vom 12. Februar 2015, Az. 13 WF 203/14, Rn. 16 - aus dem nachfolgenden Satz zum obigen Zitat)

Kontakt ist nicht schon Umgang. Und fehlendes Umgangsrecht bedeutet nicht zugleich Kontaktverbot. Eine Gleichsetzung von Umgang und Kontakt durch das KG ist grotesk falsch. Umgang im rechtlichen Sinne ist untrennbar mit dem Recht verbunden, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (auch wenn es gegebenenfalls von Umgangspflegern ausgeübt wird). Bei einem bloßen Kontakt fehlt es daran, so auch wenn der Vater seinen Sohn im Kindergarten besucht oder ihm auf dem Schulhof begegnet.

 

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Alternative Begründung:

Beide Eltern haben Recht auf (ungestörten) Umgang mit dem Kind. Durch die gerichtliche Regelung werden bei getrennten Eltern die Umgangssphären der Eltern voneinander abgegrenzt. Dass dies idR durch Umgangsregelung zugunsten des "Nichtbetreuers" erfolgt, hat historische Gründe im uralten Scheidungsrecht; die Unterscheidung wird immer unbedeutender, je mehr sich die Betreuungssituation einem Wechselmodell annähert. Dann bedeutet die Regelung des Umgangs eben auch: in der nicht dem einen Elternteil zugewiesenen Zeit bestimmt der dann zuständige Elternteil (bei klassischem Betreuungsmodell also der "Betreuer" außerhalb der Umgangszeiten) im Rahmen der Alltagssorge über die sozialen Kontakte des Kindes. Mit diesem sind daher also Kontaktaufnahmen außerhalb der Umgangszeiten abzusprechen.

Wollte ich nur zur Diskussion stellen...

Der grundrechtliche Schutz der Familie begründet zunächst keinerlei Einschränkungen des Kontakts zwischen leiblichen Eltern und deren Kinder. Wenn eine gerichtliche Umgangsregelung notwendig wird, dann gibt es im Grundsatz 2 alternative Notwendigkeiten zu entscheiden. Entweder soll der Umgang gegen den Betreuenden sichergestellt werden, weil dieser Umgang nicht gewähren will. Oder der Kontakt / Umgang soll gegen den Umgangsberechtigten beschränkt werden, weil mehr dem Kindeswohl widersprechen würde. In Einzelfällen kann es auch erforderlich sein, in beide Richtungen zu entscheiden. Nun aber zu behaupten, dass eine positive Umgangsregelung immer eine Beschränkung des Kontakts wegen Kindeswohl enthält (so das KG), zeigt auf, dass das Grundrecht der Familie und das Bestimmtheitsgebot nicht verstanden oder ignoriert wird.  

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Für die Praxis empfiehlt es sich, in der Umangsregelung selbst Klarheit zu schaffen. Beispielsformulierung: "Außerhalb der vorgenannten Umgangszeiten ist es dem Kindesvater nicht gestattet, persönlichen Kontakt zu seinem Kind X aufzunehmen". Eine solche Regelung können das Gericht in seinen Beschluss oder die Beteiligten ihren (dann gerichtlich gebilligten) Vergleich aufnehmen.

Ihre Empfehlung ist aber doch etwas gewagt. Sie würde zwar Klarheit über den Regelungsinhalt schaffen.  Das Kontaktverbot geht aber über die Ablehnung einer Umgangsregelung hinaus, mithin über den Gegenstand eines Umgangsverfahrens. Hätten Sie wenigstens einen Ansatz für eine denkbare Begründung so eines Kontaktverbots - einschließlich der Rechtsgrundlage, angelehnt an die hier in Rede stehende Fallgestaltung?

Ich räume ein, dass jedenfalls so ein spontaner Besuch des Kindes auf dem Schulhof möglicherweise nicht gerade zum Wohlbefinden des Kindes beiträgt. Kinder empfinden generell den Besuch ihrer Eltern in der Schule für peinlich, unabhängig davon, ob sie zusammen leben oder getrennt, weil er bei den Mitschülern den Eindruck einer Überbehütung hinterlässt. Aber reicht das für ein generelles Kontaktverbot, das den betreffenden Elternteil - m.E. auch in seinem Umgangsrecht - jedenfalls aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG einschränkt?

 

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Das Aufsuchen des Kindes in Kindergarten oder Schule greift zwar weniger in die Betreuungshoheit des Aufenthaltselternteils ein als dass es den dortigen Betriebsablauf stört und das Kind - oft ungewollt - aus der Gruppe der Gleichaltrigen ausgrenzt. Daher ist einem solchen Verhalten eines Elternteils, wenn Vernunftappelle nicht helfen, nicht durch eine Umgangsregelung bzw. die Zwangsvollstreckung derselben, sondern durch das Hausrecht des Kindergartens bzw. der Schule zu begegnen.

Wenn unabgesprochene Kontaktaufnahmen demgegenüber auf dem Weg von oder zur Schule/zum Kindergarten erfolgen und der Aufenthaltselternteil der Auffassung ist, dass dieses Verhalten das Kind verunsichert oder ihm sonstwie schadet, mag er eine entsprechende Ergänzung der Umgangsregelung verlangen. Grundsätzlich beinhaltet das Elternrecht, dass beide Elternteile Kontakt zum Kind haben dürfen. Eine Regelung, wonach ich das Kind nur zu bestimmten Zeiten sehen darf und außerhalb dieser Zeiten nicht, stellt eine Einschränkung dieses Elternrechts dar und bedarf der besonderen sachlichen Rechtfertigung.

Die normale Umgangsregelung will eine solche ausschließliche Festlegung in der Regel nicht treffen, sondern soll den Beteiligten lediglich Vorhersehbarkeit und Planbarkeit geben. Ohne solche Regelungen gäbe es evtl. allwöchentlich Diskussionen: Darf ich was mit unserem Kind unternehmen oder habt ihr schon etwas vor?

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olgarichter schrieb:

Die normale Umgangsregelung will eine solche ausschließliche Festlegung in der Regel nicht treffen,

 

Aber ist es überhaupt rechtlich denkbar, so eine Festlegung in der Umgangsentscheidung zu treffen? Denn, wenn es nicht denkbar ist, dann ist so ein Kontaktverbot willkürlich i.S. des Willkürverbots (Art. 3 I GG). Und wenn es willkürlich ist, dann kann es in einer Umgangsentscheidung nicht konkludent enthalten sein.

 

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Dann etwas konkreter. Die vom Herrn Burschel vorgeschlagene Formulierung des Entscheidungstenors "Außerhalb der vorgenannten Umgangszeiten ist es dem Kindesvater nicht gestattet, persönlichen Kontakt zu seinem Kind X aufzunehmen" ist nur denkbar als eine erforderliche, also geeignete und angemessene Maßnahme zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gem. 1666 III Nr. 4 BGB. Sie geht über die Ablehnung einer Umgangsregelung und über den Ausschluss vom Umgang hinaus.

Der Umgang des Vaters im entschiedenen Umfang entspricht also dem Kindeswohl. "Außerhalb der vorgenannten Umgangszeiten" besteht aber Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes. Diese Gefahr kann durch kein milderes Mittel abgewendet werden als durch das Verbot des persönlichen Kontakts des Vaters mit seinem Kind. Ist das überhaupt denkbar? Oder ist das nicht ein Widerspruch?

Wenn der Umgang des Vaters mit seinem Kind dem Kindeswohl entspricht und außerhalb der Umgangszeiten Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes besteht, dann drängt sich welcher Schluss wohl zwingend auf?

Zur Erinnerung:
"Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>)."

 

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Besser kann man wohl nicht herausarbeiten, dass das grundgesetzlich geschützte Kontaktrecht von Eltern den gewöhnlichen Betriebsablauf an Familiengerichten willkürlich stört. Oder sollte es doch besser heißen: ... den willkürlichen Betriebsablauf an Familiengerichten für gewöhnlich stört? Solche und andere Formulierungsfragen sind ja eigentlich nicht vorweggenommene Auslegungsfragen, sondern unter dem Bestimmtheitsgebot eher Fragen zur sicheren Anwendbarkeit der Formulierung. Darstellungen von Tatsachen, Meinungen und Willensäußerungen, insbesondere Rechtsregeln, sollen für gewöhnlich gar nicht widersprüchlich auslegbar sein. Woher kommt bei Manchem also bloß die Lust zur postfaktischen Auslegungskunst? 

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Eine gerichtlich gebilligt Umgangsvereinbahrung hat einzig das ziel Konflikte darüber zu vermeiden und ein mind. Umgang zu fixieren.

Umgangskontakte zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und dem Kind konfliktfrei und mindestens nach diesen Regelungen sicherzustellen.

es dient der konfliktvermeidung und soll vor einer entfremdung schützen.
der Umgang mit den Eltern(teil) ist ein höchstpersönliches Recht des Kindes, die Eltern sind in ersterline zum Umgang verpflichtet (Pflicht/MUSS) und erst dann auch dazu berechtigt (Recht/SOLL).

der Umgang ist Pflicht und Recht zugleich, es soll das wohl des unmündigen kindes gewährleisten und vor Schäden in seiner Entwicklung schützen.

ohne gerechtfertigte begründung kann nimand von seinen verpflichtung entbunden werden, den sonst wäre es eine Nötigung zur Pflichtverletzung.

Es kann auch niemand von seiner Unterhaltspflicht entbunden werden !!!

Es kotzt mich an wie Pflicht und Recht nach lust und laune ausgelegt werden.

Sorry... und gruß :D
D.M.

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