Strafrechtliche Gesetzesflut – … zu guter letzt hat dann auch der Gesetzgeber den Überblick verloren

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 28.09.2017
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht7|8681 Aufrufe

In Art. 3 Nr. 35 des Gesetzes zur effektiveren und praxisgerechteren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl 2017 I S. 3202) bestimmt der Gesetzgeber: „In § 374 Absatz 1 Nummer 5 StPO werden nach den Worten `eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)` ein Komma und die Wörter `eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 bis 3 Strafgesetzbuches)` eingefügt.“ Dabei hat er – aus welchen Gründen wohl? – übersehen, dass bereits infolge des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1.3.2017 (BGBl 2017 S. 386) die Worte „eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)" gestrichen worden waren (zur strafrechtlichen Gesetzesflut 2017 hier).

Die mißliche Folge: Wer in beck-online § 374 StPO aufruft, findet die Nötigung nicht im Gesetzestext, sondern dafür folgende Fußnote 2 dazu: „ … diese Anweisung ist nicht ausführbar, da der Vorspann beginnend mit `eine Nachstellung` … bereits durch G v. 1.3.2017 (BGBl. I S. 386) gestrichen wurde.“ 

Wie ist das nun mit der Nötigung als Privatklagedelikt?

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7 Kommentare

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Die hatten dort beim Gesetzemachen ihren Schönfelder noch nicht nachsortiert, früher aussortierte Blätter für die aktuelle Nachlieferung gehalten und das alles mit Gesetzeskraft im BGBl. veröffentlicht.

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So wie der Beck-Verlag es macht, ist es jedenfalls Unsinn  -  der gesetzgeberische Wille, die Nötigung "irgendwo" in Nr 5 einzufügen, ist völlig unzweifelhaft. Und wenn sich den § 374 StPO mal anschaut, ist auch der gesetzgeberische Wille, hierbei die §§-Reihenfolge des StGB einzuhalten, recht gut erkennbar.

Aber die Panne ist natürlich trotzdem misslich.

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dejure.org (Oliver Garcia) ist da schneller. Dort heißt es in Nr. 5 "eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches)" vebrunden mit der angehängten "Anmerkung der Redaktion":
"Die durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 angeordnete Änderung von Absatz 1 Nr. 5 geht wegen einer überholenden Gesetzesänderung (durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.37.2017) eigentlich ins Leere. Sie wurde hier sinngemäß umgesetzt."

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Was soll denn "eigentlich ins Leere" heißen? Entweder gilt die gesetzliche Neuregelung oder sie gilt nicht. Wenn sie nicht gilt, kann man sie auch nicht "sinngemäß umsetzen".

Richtig ist natürlich, dass sie gilt, weil die Anordnung des Änderungsgesetzes, die Nötigung zum Privatklagedelikt zu machen, von dem Fehler nicht betroffen ist.

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"Ins Leere gehen" bedeutet hier, daß die Änderungsanweisung, wörtlich genommen, nicht umgesetzt werden kann. Das ist hier der Fall: Nr. 5 lautete bisher "5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),". Der Änderungsbefehl lautet "In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern 'eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)' ein Komma und die Wörter 'eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches)' eingefügt." Da die Wörter 'eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)' im Gesetz nicht stehen, kann die Änderung nicht ausgeführt werden - sie geht ins Leere.

Gleichzeitig läßt sich aus dem Änderungsgesetz und der Änderungsgeschichte deutlich entnehmen, was eigentlich gemeint ist. Solche Fälle von Redaktionsversehen kommen immer wieder einmal vor und es stellt sich dann bei der Gesetzeskonsolidierung die Frage, ob strikt nach dem Wortlaut oder interpretierend verfahren werden sollte. Hier halte ich letzteres für die richtige Lösung. Anders wäre es etwa bei einer strafbarkeitsbegründenden Norm des materiellen Strafrechts (Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG). Egal, in welche Richtung die Entscheidung ausfällt, sollte sie m.E. mit einer Anmerkung versehen werden.

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Hintergrund ist der, dass  durch das Gesetz zum Schutz vor Nachstellungen (Mrz. 2017) die  Nachstellung bereits gestrichen worden war und das Gesetz vom 17.8.2017 offenbar eine nochmalige Streichung vorsah. Die einfache Nötigung gehört hinein, das BMJV hat ein Berichtigungsverfahren eingeleitet und im Oktober soll eine entsprechende Berichtigung im Bundesgesetzblatt erfolgen.

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