Weiter Widerstand gegen die "zuvor"-Rechtsprechung des BAG bei sachgrundlosen Befristungen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.10.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht6|4954 Aufrufe

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erklärt sachgrundlose Befristungen für unzulässig, "wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat". In zwei viel diskutierten Urteilen hatte sich das BAG 2011 auf den Standpunkt gestellt, "zuvor" in diesem Sinne bedeute - entgegen der h.M. und entgegen der eigenen älteren Judikatur - nicht "jemals zuvor", sondern "innerhalb der letzten drei Jahre" (BAG, Urt. vom 6.4.2011 - 7 AZR 716/09, NZA 2011, 905; Urt. vom 21.9.2011 - 7 AZR 375/10, NZA 2012, 255).

Ob das BAG mit dieser Auslegung Verfassungsrecht verletzt hat, ist Gegenstand zweier beim BVerfG anhängiger Verfahren (1 BvL 7/14 und 1 BvL 1375/14), die noch in diesem Jahr entschieden werden sollen (vgl. die Jahresvorschau des BVerfG für das Jahr 2017 unter Nr. 23).

Das Hessische LAG mochte sich solange nicht gedulden und hat dem BAG schon jetzt widersprochen:

In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist gesetzlich ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot geregelt. Dieses ist nicht auf frühere Arbeitsverhältnisse beschränkt, die weniger als drei Jahre zurückliegen (...).

Die Revision wurde natürlich zugelassen.

Hessisches LAG, Urt. vom 11.7.2017 - 8 Sa 1578/16, hier

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6 Kommentare

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Es ist auch erstaunlich, zu was Juristen alles 'fähig' sind. Da schwingt sich das BAG mal wieder zum Gesetzgeber auf und stellt den Gewaltenteilungsgrundsatz auf den Prüfstand. 

Es ist das alte Problem, dass es gibt, seitdem es deutsche Gerichte gibt. Dem Richter reicht seine ohnehin schon grenzenlose Macht nicht aus. Er müss sich gleich noch die Krone des Gesetzgebers zusätzlich aufsetzen.

Chapeau vor der Kammer des LAG Hessen. Von den meisten Richtern kann man in Deutschland leider nur erwarten, dass sie im blinden Gehorsam dasjenige wiederkäuen, was ihnen ein anderes Gericht bereits vorgekaut hat. 

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Andererseits hat die sprachliche Qualität der Gesetzgebung mitunter ein Niveau, dass man sich schon fragt, wie weit die Ministerialbürokratie einen Sinn dafür hat, was zu regeln ist.

Es wäre ein einfaches gewesen, in das Gesetz zu schreiben "jemals zuvor". Oder eben auch "in den vergangenen drei Jahren".

Und warum greift "der Gesetzgeber" - dieses Fabelwesen - nicht ein und stellt "seinen Willen" klar? Frau Nahles hat dazu doch sicher eine Meinung. Mag sie einen Gesetzentwurf einbringen, der die Dinge klarstellt. Kommt der nicht durch, ist eine Abgrenzung erreicht. Profane Detailarbeit...wie lästig... statttdessen belastet man die Rechtsnormadressaten mit Beraterkosten, beschäftigt (künstlich) die Gerichte.

 

 

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Lieber Herr Rolfs,

neben der vorliegenden Entscheidung gibt es aus 2017 noch (mindestens) vier weitere LAG-Entscheidungen, die dem BAG die Gefolgschaft verweigern:

- LAG Schleswig-Holstein v. 27.7.2017 - 4 Sa 221/16

- LAG Niedersachsen v. 20.7.2017 - 6 Sa 1125/16

- LAG Niedersachsen v. 23.5.2017 - 9 Sa 1154/16

- LAG Niedersachsen v. 23.5.2017 - 9 Sa 1304/16

Viele Grüße!

Clemens Höpfner

 

 

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Lieber Herr Höpfner,

ja, vielen Dank. Es gibt sogar noch mehr davon. Über einige dieser Urteile hatten Markus Stoffels und ich auch schon im BeckBlog berichtet, zB hier:

https://community.beck.de/2013/10/02/sachgrundlose-befristung-lag-baden-w-rttemberg-widerspricht-bag

Viele Grüße

Christian Rolfs

Hallo Herr Höpfner, sehr treffend ihre Formulierung in NZA 2011,897 zu BAG vom 6.4.2011: "Wortlautakrobatik"

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Am schlimmsten finde ich, dass das Ding im Gesetzgebungsverfahren war und dort versandete. Da lag also mal einer der seltenden Fälle vor, wo man ohne viel zu grübeln mit Fug und Recht sagen konnte: Der Wille des Gesetzgebers ist bekannt, die Dauer des "bereits zuvor" ist unbefristet, die Vorschrift wird nicht geändert. Und was macht das BAG? Nimmt die Gesetzesänderung im Wege des Urteilsspruchs vor! Unglaublich!

Bestürzend auch, dass sich an Kollegialgerichten wie dem BAG keine Richter finden, die im internen Entscheidungsprozess solche Dinge noch stoppen.  

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