OLG Hamm: Poliscan ist schon o.k.!
von , veröffentlicht am 12.10.2017Poliscan ist ja in aller Munde. Schon "seit immer". Gerade geht es um das Problem des Abweichens der Technik des Gerätes von der PTB-Zulassung. Eigentlich alle OLGe sagen dazu: "Ach - ein wenig Abweichung von der PTB-Zulassung ist nicht schlimm. Standardisiert ist das Messverfahren auch dann noch." Und das PTB unterstützt diese Ansicht. Der 1. Strafsenat des OLG Hamm hat nun klagestellt: Wir machen das auch so! Tatrichterfreundlich nenne ich das. Verteidiger werden das natürlich ganz anders sehen. Man kann sie verstehen!
Der Senat sieht aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Senats-beschluss vom 13.07.2017 - III- 1 RBs 80/17 -; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 Ss (OWi) 115/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - 2 Rb 8 Ss 246/17 - BeckRS 2017, 111916; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss Rs 13/17 (26/17) -, juris; KG, Beschluss vom 21.06.2017 - 3 Ws (B) 156/17 - 162 Ss 90/17 - BeckRs 2017, 116543) zu der Frage, welchen möglichen Einfluss etwaige Rohmessdaten, deren Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs des Messgeräts PoliScan Speed liegen, auf die Zuverlässigkeit der Messung haben, nebst den in den vorgenannten Entscheidungen in Bezug genommenen Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt „Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. Vitronoc“ in der Fassung vom 16.12.2016 (http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A) mit genauer Beschreibung der Messwertbildung sowie „Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic“ in der Fassung vom 12.01.2017 (http:/dx.doi.org/10.7795/520.20161209B), auf die ergänzend verwiesen wird, keinen Anlass, angesichts der Entscheidung des AG Mannheim vom 29.11.2016 – 21 OWi 509/s 357/40/15 –, BeckRS 2016, 113051) von seiner Auffassung, bei der Verwendung des Messgeräts PoliScan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, abzurücken.
OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.2017 - 1 RBs 47/17
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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13 Kommentare
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Auch ich kenne aus etlichen Verfahren die Strategien und auch die Taktiken der Verteidigungen dazu. Es ist ihnen doch immer auch unbenommen, zu einem konkret verhandelten Fall auch ein fundiertes Gutachten selber noch beizubringen, mit dem das Gericht sich dann auch befassen muß. Aber wenn sie das nicht tun, würde ich als Richter auch keinen konkreten Anlaß sehen, ein standardisiertes Meßverfahren nicht mehr zuzulassen. Die Polizeibeamten bzw. die Aufsteller / Einrichter wissen doch auch selber inzwischen, wie die Meßstellen jeweils einzurichten sind, damit die Messungen auch gerichtsfest und verwertbar sind.
Schulze kommentiert am Permanenter Link
Es liegt überhaupt keine Abweichung von der PTB-Zulassung vor.
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Tja. Sagt das ptb auch. Im Ergebnis jedenfalls. Aber trotzdem heißt es "im Kleingedruckten":
"Selbst wenn weitere Messpunkte in die Bildung des geeichten Messwertes einfließen, die sich außerhalb des Messbereiches von 50 m bis 20 m befinden, so bleibt die Messrichtigkeit des Gerätes unverändert gewährleistet. Diese zusätzlichen Punkte sind als Einzelmesswerte genau so verlässlich wie diejenigen, die innerhalb des Messbereiches liegen. " Verteidiger werden dies lesen als: "Mist. Das Gerät misst doch nicht da, wo wir es verlangen....dann verlangen wir das einfach nicht mehr so richtig...nur noch ein wenig eben." Ach so: Die Stellungnahme des ptb hier: https://public.ptb.de/resources/show/10.7795/520.20161209A - da dann auf "Datei herunterladen" klicken.Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Auf was wurde denn überhaupt abgehoben bei bisher geäußerten Zweifeln (von Verteidigern) am (ja statistischen) Meßverfahren?
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Grob gesagt: In der PTB-Zulassung heißt es, dass das Gerät zwischen 30 und 50 m Entfernung misst. Festgestellt wurde dann, dass aber (manchmal?) einzelne Werte in das Messergebnis einfließen, die nicht aus diesem Bereich stammen.
GR kommentiert am Permanenter Link
Herr Krumm, das ist schon klar, aber wie wird dadurch eine statistische Meßwert-Erfassung nun zu ungenau und unverwertbar, weil nun ja noch einige wenige andere Werte außerhalb des Bereichs von 50m bis 20m hinzukommen können?
GR kommentiert am Permanenter Link
Konkret aber noch mal: Bei einer stark positiv beschleunigten Bewegung innerhalb des Arbeitsbereichs des Gerät ergeben zusätzliche Meßwerte z.B. vor den 50 m ja ein niedrigeres statistisches Meßergebnis bei der geräteinternen Auswertung, und umgekehrt beim starken Abbremsen durch die Integration von allen erfaßten Meßwerten für ein Fzg. Die Änderungen aber beim starken Beschleunigen oder Bremsen innerhalb des Arbeitsbereichs des Geräts wirken sich da ja immer zu Gunsten des Verkehrssünders aus, der also auch mit höheren Geschwindigkeiten tatsächlich und kurzfristig gefahren sein kann innerhalb des Arbeitsbereichs, als sie das Gerät anzeigt als Ergebnis.
Geahndet wird aber m.W. die Übertretung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem Geschwindigkeitsprofil, das wäre doch der eigentliche Knackpunkt bei allen Geschwindigkeits-Messungen, denn auch kurzfristige Überschreitungen sind Überschreitungen.
Bei einer gleichmäßigen Geschwindigkeit im Arbeitsbereich ist sowieso eine Übereinstimmung vom Meßergebnis und der tatsächlichen Höchstgeschwindigkeit ja immer gegeben.
Die alten Meßmethoden mit Lichtschranken, Stoppuhr, Hinterherfahren usw. sind eben veraltet gegenüber einer modernen Radarerfassung, die Rechtsprechung ist da aber m.E. noch etwas "gestrig", wen wundert`s noch ..........
GR kommentiert am Permanenter Link
Für die Pfennigfuchser und Erbsenzähler:
modernen Radar- und Lasererfassung
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Seit 1936 kann man doch durch Radar fliegende Artillerie-Geschosse erfassen, die sind kleiner und schneller als Autos.
Zitat:
Und z.B. in Regensburg hatte die Bundeswehr auch einen Radarzug gehabt im Beobachtungsbataillon 4 der Aufklärenden Artillerie.
Das StGB und die StPO stammen aber noch aus dem 19. Jahrhundert im Kern.
GR kommentiert am Permanenter Link
Da ich ja immer alles belegen kann (Zitat):
"Ab 1968 wurde das Trägerfahrzeug M113 "Green Archer" bei der Bundeswehr eingeführt. Mit seinem Radar, das von britischem Schiffsradar der Firma EMI abgeleitet wurde, wurde es als Artillerieaufklärungspanzer zur Verfolgung von Geschossflugbahnen eingesetzt. Diese Aufklärung erfolgte bis zu einer Entfernung von 30km."
http://www.panzer-modell.de/referenz/in_detail/greenarcher/greenarcher.htm
Wir hatten den auch in der 3. Batterie gehabt .......
GR kommentiert am Permanenter Link
Mit dem gleichen Meßverfahren arbeitet übrigens der Enforcement-Trailer des gleichen Herstellers aus Wiesbaden.
Die HNA heute:
Link: https://www.hna.de/lokales/rotenburg-bebra/bad-hersfeld-ort56532/blitzer...
Diese moderne Technik mit Lidar (Ladar) und Akkubetrieb für 5 Tage im Automatikbetrieb generiert also auch noch neue Arbeitsplätze bei der Justiz.
Gewußt wie, wie immer im Leben ......
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Bei meinen eigenen Recherchen in dieser Sache bin ich auf einen speziellen Blog gestoßen, in dem auch viele Urteile noch aufgeführt sind. Von der "Gesellschaft für Unfall- und Schadenforschung AG", kurz GFU AG.
Falls es jemanden hier interessiert:
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
sorry: "Poliscan speed"