Ausschlussfristen und MiLoG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.10.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht6|5420 Aufrufe

Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, "insoweit unwirksam". Das wirft die Frage auf, ob Ausschlussfristen (Verfallklauseln), die die schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und hiervon den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen, insgesamt oder nur teilweise unwirksam sind. Eindeutig ist, dass solche Ausschlussfristen für den Mindestlohn nicht gelten, also auch nicht für den "Mindestlohnanteil", der in jeder Arbeitsvergütung - und sei sie noch so hoch - steckt. Da jedenfalls für teilunwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich das Verbot geltungserhaltender Reduktion gilt, könnte man solche Fristen in Arbeitsverträgen (anders als in Tarifverträgen) für insgesamt unwirksam halten. Andererseits mach § 3 Satz 1 MiLoG mit dem Wort "insoweit" deutlich, dass er die Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen jenseits des Mindestlohns nicht berühren möchte.

Vor diesem Hintergrund hat das LAG Nürnberg die Klage eines Arbeitnehmers auf Überstundenvergütung abgewiesen, weil diese verfallen waren. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vereinbart:

Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Anderenfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Kläger hatte, nachdem die Beklagte seine Ansprüche am 28.9.2015 schriftlich abgelehnt hatte, erst Ende Januar 2016 - und damit nach Ablauf der Drei-Monats-Frist - Klage erhoben.

Das LAG hat die Klageabweisung wie folgt begründet:

Soweit die Klausel etwaige Ansprüche auf Mindestlohn erfasst, ist sie unwirksam. Diese Wirkung umfasst indes nicht die gesamte Klausel, sondern lediglich die Anwendung auf Mindestlohnansprüche. Das Ziel des Gesetzgebers war es u.a., die Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. Ein Instrument der Durchsetzungsfähigkeit ist die Regelung des § 3 MiLoG, der den Anspruch auf Mindestlohn sichern und den Arbeitnehmer vor missbräuchlichen Konstruktionen bewahren soll (vgl. BT-Drucksache 18/1558). Dagegen war es nicht das Anliegen des Gesetzgebers, (arbeitsvertragliche) Ausschlussklauseln generell zu unterbinden. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes. Der Begriff „insoweit“ schränkt die Rechtsfolge ? die Unwirksamkeit einer entsprechenden, den Mindestlohn gefährdenden Regelung ? ein und begrenzt sie auf diesen Fall. Dies entspricht dem am Regelungszweck orientierten Übermaßverbot. Eine andere Auslegung wäre im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung bedenklich. (...)

Nachdem der Gesetzgeber in § 3 MiLoG das Wort „insoweit“ eingefügt hat, ist die Ausschlussfrist nur insoweit unwirksam, wie sie Ansprüche auf Mindestlohn ausschließen würde.

Vorliegend sind Mindestlohnansprüche nicht tangiert. (...)

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt.

LAG Nürnberg, Urteil vom 9.5.2017 - 7 Sa 560/16, BeckRS 2017, 114537

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

6 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Kann die Teil-Unwirksamkeit nicht intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sein? Wenn man teilrechtmäßige Klauseln aufrechterhält, müsste auch der universelle salvatorische Zusatz "soweit gesetzlich zulässig" hinreichend transparent sein (entgegen bisheriger Rspr.).

0

Wegen des "insoweit" ist es im Übrigen nicht intransparent, anderenfalls (z.B. AEntG) ist es intransparent. Insgesamt alles sehr "transparent"...

 

0

"Eine andere Auslegung wäre im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung bedenklich" ist kein Argument, sondern sieht nur auf den ersten Blick so aus. Mit dem gleichen Satz könnte man genauso gut das gegenteilige Ergebnis begründen.

0

Ein User hat hier geschrieben, die Entscheidung sei "dogmatisch in Ordnung". Da bin ich anderer Auffassung.

Es müsste eigentlich klar sein, dass eine AGB-Inhaltskontrolle nur bei dispositivem Recht stattfinden kann, nicht bei zwingendem.

Das scheint mir in dem Nürnberger Urteil nicht beachtet.

Schauen wir einmal näher hin:

Nach dem Wortlaut der vertraglichen Klausel sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Nach dem Gesetz sind Regelungen unwirksam, "insoweit" sie den Mindestlohn unterschreiten. "Insoweit" brauche ich also keine AGB-Kontrolle. Denn eine AGB-Kontrolle kann und darf es nur geben, wo dispositives Recht gilt. Die Vorschrift im MiLoG ist kein dispositives, also zwingendes Recht. Ergebnis: Die vertragliche Klausel ist unwirksam, "insoweit" mit ihr der Anspruch auf Mindestlohn verfällt.

Halten wir also fest: Für dieses Zwischenergebnis braucht man kein AGB-Recht.

Die nächste Frage ist: Ist mit der vertraglichen Klausel auch das Gehalt oberhalb des Mindestlohns verfallen? Nach dem Wortlaut ja. Die Klausel unterscheidet ja nicht zwischen Mindestlohn und "Mehrlohn". Vielmehr sind alle Ansprüche ausgeschlossen. Das entspricht aber seit dem 1. Januar 2015 (Inkrafttreten des MiLoG) nicht mehr der Rechtslage. Die Klausel erweckt also den irrigen Eindruck, Ansprüche seien verfallen, obwohl es sie nach der Rechtslage jedenfalls in Höhe des Mindestlohns noch gibt. Das ist, wenn man so sagen darf, ein Klassiker. So eine Klausel ist insgesamt unwirksam. Da gibt es keinen Gegenstimmen. Das ist ständige Rechtsprechung von BAG und BGH und einhellige Auffassung in der Literatur.

Von diesem sozusagen "Totalkonsens" gibt es eine Ausnahme, wenn sich die Klausel nach dem blue-pencil-Test teilen lässt. So wie DIESE Klausel formuliert ist, kommt aber diese Ausnahme nicht zum Tragen. Wer also hier meint, die Klausel hätte einen wirksamen und einen unwirksamen Teil, nimmt eine geltungserhaltende Reduktion vor. Im AGB-Recht ist die geltungserhaltende Reduktion verboten.

Wäre der Nürnberger Fall NUR (!) ein AGB-Fall, wäre die Prüfung hier zu Ende.

Die entscheidende Frage lautet also: Erlaubt abweichend von den §§ 305 ff. BGB das MiLoG die geltungserhaltende Reduktion?

Das nehmen die Nürnberger Richter an. Die Begründung lautet: Weil im MiLoG steht: "insoweit"! - Es gibt ja selten in der Jurisprudenz "richtig" oder "falsch", sondern am unteren Ende der Skala meistens nur ein "nicht vertretbar". Wenn aber mal etwas wirklich "falsch" ist, dann, so würde ich bei allem Respekt sagen, diese Begründung. Die Nürnberger Richter haben nach meinem Dafürhalten hier den Umfang des gesetzlichen Verbots (s. o.: keine AGB-Kontrolle bei zwingendem Recht) mit AGB-rechtlichen Vorgaben verwechselt. Das MiLoG mit dem gesetzlichen Verbot des rechtsgeschäftlichen Unterschreitens des Mindestlohns trifft keinerlei Aussage über AGB-Recht, insbesondere nicht aufgrund des Worts "insoweit". "Insoweit" bedeutet im Rahmen des gesetzlichen Verbots (zwingendes Recht, keine AGB-Kontrolle): Es ist bei Unterschreiten des Mindestlohns nicht der ganze Arbeitsvertrag unwirksam oder sonst die Regelung über die Lohnhöhe, sondern halt die Unwirksamkeit tritt nur insoweit ein, als der Mindestlohn betroffen ist.

Damit ist also - ich wage zu sagen: eindeutig! – lediglich der Umfang des gesetzlichen Verbots umrissen. Damit steht fest, wofür ich KEINE AGB-Kontrolle brauche, weil es sich nicht um dispositives Gesetzesrecht handelt.

Strenggenommen hätten die Nürnberger Richter die Revision zum BAG also gar nicht zulassen müssen. Denn ihre Entscheidung ist lediglich auf herkömmliche Weise unrichtig, nicht aber revisionsrechtlich überprüfungsbedürftig.  

Kommentar hinzufügen