Zahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder bei Leiharbeitnehmern im Betrieb

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.10.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3378 Aufrufe

Die Behandlung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der Schwellenwerte des BetrVG ist durch den Gesetzgeber im Zuge der AÜG-Reform zum 1.4.2017 neu geregelt worden. Das BAG hatte jetzt in einem "Altfall" aus der Zeit vor der Reform zu entscheiden, ob sich Leiharbeitnehmer im Betrieb auf die Zahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder auswirken. Der Siebte Senat hat erkannt:

1. Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb nach § 38 Abs. 1 BetrVG mitzuzählen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören. Dies hat der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung klargestellt.

2. Für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die normale Beschäftigtenzahl maßgeblich, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Bei der Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl sind künftige, aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar bevorstehen. Künftige Änderungen, die nicht unmittelbar bevorstehen, können erst später zu einer Anpassung der Zahl der Freizustellenden führen.

BAG, Beschluss vom 2.8.2017 - 7 ABR 51/15, BeckRS 2017, 126348

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