BVerfG: Ordnungshaft gegen Vorstandsmitglied einer zahlungsunfähigen AG
von , veröffentlicht am 18.10.2017Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtComplianceHandels- und GesellschaftsrechtÖffentliches RechtStaatsrecht2|5150 Aufrufe
BVerfG v. 9.5.2017 – 2 BvR 335/17, BeckRS 2017, 109868 meint, das gestufte Sanktionssystem des § 890 ZPO aus erstens Ordnungsgeld und zweitens Ordnungshaft sei verfassungskonform. Es bestünden auch keine Bedenken, bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Ordnungshaft an einem Vorstandsmitglied zu vollziehen. So jedenfalls, wenn das Vorstandsmitglied schuldhaft und in der jur. Person zurechenbarer Weise gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen habe.
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenGast kommentiert am Permanenter Link
Eine vorhersehbare und erfreulich gradlinige Entscheidung, was im Übrigen auch die Vorentscheidungen der Instanzgerichte umfaßt. Als verantwortlicher Vorstand einer insolventen AG muß man damit rechnen, dass ersatzweise Ordnungshaft vollstreckt werden kann. Jetzt wird er wohl das Ordnungsgeld aus eigener Tasche aufbringen, denke ich...
Elisabeth Schwabe kommentiert am Permanenter Link
Zu einem solchen Urteil kann man leider nur gelangen, wenn man einen ordnetlichen Rechtsanwalt hat! Wenn dem nicht so ist, hat man verdammt schlechte Karten!