Schüth XV

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.10.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3775 Aufrufe

Wenn ich richtig gezählt habe, ist dies der 15. Blog-Beitrag zu den verschiedenen Verfahren des gekündigten Organisten Bernhard Schüth. Er war 1997 nach 14jähriger Tätigkeit für eine Essener Kirchengemeinde entlassen worden, nachdem er (weltlich) eine andere Frau geheiratet hatte als die, mit der er kirchlich verheiratet ist (kurzer Bericht über die Prozessgeschichte zuletzt hier, ansonsten mit dem Stichwort "Schüth" über die Suchfunktion des BeckBlogs). Jetzt macht er wegen seiner Kündigung Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von rund 275.000 Euro geltend. Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren ist das LAG Düsseldorf gestern einen ungewöhnlichen Schritt gegangen:

Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts holt eine Stellungnahme des Kommissariats der Deutschen Bischöfe ein. Die Bischöfe sollen erklären, ob es im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung  (Juli 1997) gegenüber dem Kläger und nachfolgend bis Ende Juni 2000 für die katholische Kirchengemeinde St. Lambertus und das Bistum Essen unvertretbar war, in der Aufnahme einer neuen dauerhaften sexuellen Beziehung durch den nach katholischem Recht verheirateten Kläger, aus der ein Kind hervorging, eine kirchenrechtliche Verfehlung zu sehen, die auf der Grundlage der im o.g. Zeitraum geltenden Grundordnung (GrO), eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten konnte. Hierbei soll auch ausgeführt werden, ob es unvertretbar war, für den Kläger als Organisten und Chorleiter eine große Nähe zum Verkündigungsauftrag der Kirche anzunehmen, an den gesteigerte Loyalitätspflichten anzulegen sind.

Das LAG meint: Aufgrund des verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen müssten die staatlichen Gerichte bei Zweifeln über den Inhalt der Maßstäbe der verfassten Kirche bei den Kirchenbehörden rückfragen. Sollte sich herausstellen, dass die Kirchengemeinde und das Bistum Essen in unvertretbarer Weise in der vorgenannten Konstellation nach kirchenrechtlichen Maßstäben einen nicht gegebenen Kündigungsgrund angenommen hätten, käme die Durchbrechung der Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen in Betracht.

Nachdem die Kündigungsschutzklage beim LAG Düsseldorf schon vor 15 Jahren ohne Erfolg geblieben war und auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Verfassungsbeschwerde seinerzeit erfolglos geblieben waren, kann ich mir allerdings nur schwer vorstellen, dass die deutschen Bischöfe die Kündigung im Nachhinein als unvertretbar bewerten. Markus Stoffels und ich werden im BeckBlog weiter berichten.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2017 - 12 Sa 757/17, Pressemitteilung hier

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