OWi-Urteil: Auf das Video des Abstandsverstoßes kann man nicht Bezug nehmen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.11.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2557 Aufrufe

Ja, das war ja klar. Trotzdem versuchen es AGe wohl noch ab und zu mal. Hier musste das OLG Bamberg eingreifen:

Soweit das AG seine Überzeugung auf die in Augenschein genommene (bewegte) digitale Videoaufzeichnung stützt und auf diese ausdrücklich gemäß § 267 I 3 StPO Bezug nimmt, ist die Bezugnahme unwirksam. Zwar befindet sich eine Daten-CD mit der den Abstandsverstoß des Betr. für rund 10 Sekunden dokumentierenden Videosequenz bei den Akten. Allerdings scheidet insoweit eine Bezugnahme nach § 71 I OWiG i.V.m. § 267 I 3 StPO aus, da es sich nicht um eine die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildung i.S.v. § 267 I 3 StPO handelt. Als Ausnahmevorschrift erlaubt § 267 I Satz 3 StPO allein die Bezugnahme auf bei den Akten befindliche „Abbildungen“, was aber nur für unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergaben der Außenwelt zutrifft. Hieran fehlt es bei einer nur über den ‚Umweg‘ der Nutzung eines Abspielgerätes wahrnehmbaren und auf einem Datenträger gespeicherten Aufnahme (BGH, Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11 = BGHSt 57, 53 = NJW 2012, 244 = NStZ 2012, 228 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 4; KK/Senge, § 71 Rn 116 a.E.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 267 Rn 9; Burhoff/Gieg Rn. 160, jeweils m.w.N.). 

 
OLG Bamberg Beschl. v. 19.7.2017 – 3 Ss OWi 836/17, BeckRS 2017, 127422

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2 Kommentare

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Darum: Alle paar Sekunden einen Screenshot vom Video machen, die Screenshots ausdrucken, in die Akte heften und dann darauf verweisen. So schwer ist das nicht...

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