Berufsbildungsrecht: Was ist eine mündliche Prüfung?

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 20.11.2017
Rechtsgebiete: Bildungsrecht2|10882 Aufrufe

Bei der Abschlussprüfung eines Auszubildenden kam es zum Streit: Kann es eine mündliche Prüfung sein, wenn der Prüfer dem Prüfling Zettel, Stift, Tabellenbuch und Taschenrechner in die Hand drückt? Und der Prüfling dann zur Lösung der gestellten Mathematik-Rechenaufgabe zunächst die Formel im Tabellenbuch nachschlagen, mit dem Taschenrechner rechnen und den Rechenweg mitsamt Lösungsergebnis auf den Zettel aufschreiben soll?

(Im Folgenden ist der Streit zur besseren Verständlichkeit allerdings nicht in allen Details dargestellt.)

Ein Auszubildender durchläuft seine Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Doch seine schriftliche Gesellenprüfung im Wintertermin Anfang Dezember lief nicht so gut, aufgrund der Gesamtpunktzahl erreichte er nur das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“.

Rettung nahte aber in Form der einschlägigen Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik.

 „§ 9 (9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.“

Die Verordnung sieht für einen solchen Fall eine mündliche Ergänzungsprüfung vor. Die Prüfungsbehörde lud ihn auch tatsächlich zur mündlichen Ergänzungsprüfung. Der Auszubildende absolvierte sie im Januar mit allerdings überraschendem Verlauf.

Ablauf seiner Prüfung

Den Ablauf dieser Prüfung schildert der Auszubildende wie folgt:

  • Der Auszubildende wurde aufgerufen und ist in den Prüfungsraum hineingegangen.
  • Dort im Prüfungsraum befand sich ein langer Tisch. An der rechten Seite des Tisches saß bereits eine Person mit zwei weiteren Personen. Der Auszubildende setzte sich auf die linke Seite des Tisches, vor ihm nahmen drei Prüfer Platz.
  • Die Personen, die am anderen Ende des Tisches saßen, konnte der Auszubildende sprechen hören. Diese Personen sprachen aber nicht ihm. In seiner Ladung zur Prüfung war weit und breit auch nicht die Rede von einer Gruppenprüfung gewesen. Deswegen geht der Auszubildende von einem (anderen) Prüfling in einer (anderen) Einzel-Prüfung aus. Zwei Prüfungen gleichzeitig an einem Tisch.
  • Ein Prüfer fragte den Auszubildenden, ob es ihm gut ginge, dies bejahte er.
  • Anschließend wurden dem Auszubildenden Zettel und Stift hingelegt. Ein anderer Prüfer gab ihm auch noch ein Tabellenbuch und einen Taschenrechner.
  • Der Auszubildende selbst hatte keinerlei Hilfsmittel dabei, schließlich war in der schriftlichen Ladung zur Prüfung kein Hinweis auf mitzubringende Hilfsmittel enthalten gewesen. Die Ladung sprach ausdrücklich und mehrfach von einer mündlichen Prüfung.

Der Auszubildende saß vor

Zettel,

Stift,

Tabellenbuch

und Taschenrechner

- ihm überraschenderweise von den Prüfern in die Hand gedrückt.

  • Dem Auszubildenden wurden dann Mathematik-Rechenaufgaben gestellt.
  • Dem Auszubildenden wurde aufgetragen, die vorgetragene Mathematik-Rechenaufgabe mit dem Tabellenbuch und dem Taschenrechner zu lösen und den Rechenweg mitsamt Lösungsergebnis auf das Blatt zu schreiben und den drei Prüfern vorzuzeigen. Danach sollte ihm die nächste Mathematik-Rechenaufgabe genannt werden. Das überlassene Tabellenbuch und der zur Verfügung gestellte Taschenrechner waren dem Auszubildenden fremd, das Tabellenbuch war zudem auch noch veraltet. Ausserdem war der Auszubildende auf „mündlich“ eingestellt, denn „mündlich“ stand in seiner Ladung zur Prüfung.
  • Dann Blackout – und durchgefallen.

Gegen die letztlich nicht bestandene Gesellenprüfung im 1. Versuch im Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik erhob der Auszubildende zunächst Widerspruch und stellte kurz darauf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, bei ihm eine mündliche Ergänzungsprüfung im 1. Versuch abzuhalten.

Seinen Widerspruch richtete der Auszubildende ordnungsgemäß an die Kreishandwerkerschaft als seine Prüfungsbehörde, er gab das Schreiben aber auch an die Aufsichtsbehörden (örtliche) Handwerkskammer und Wirtschaftsministerium zur Kenntnis weiter.

Was genau ist eine mündliche Prüfung?

Kann es eine mündliche Prüfung sein, wenn dem Prüfling vom Prüfer Zettel, Stift, Tabellenbuch und Taschenrechner in die Hand gedrückt werden? Und der Prüfling dann zur Lösung der gestellten Mathematik-Rechenaufgabe zunächst die Formel im Tabellenbuch nachschlagen, mit dem Taschenrechner rechnen und den Rechenweg mitsamt Lösungsergebnis auf den Zettel aufschreiben soll?

In der Widerspruchsbegründung und im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründeten wir ausführlich: Nein, das „Geschehen“ kann nicht als mündliche Prüfung eingestuft werden.

Was unter einer mündlichen Prüfung zu verstehen ist, kann einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden:

„[…] Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. […]

b) Im einzelnen ist hierzu auszuführen:

aa) Anders als bei schriftlichen Prüfungen erbringt der einzelne Prüfling hier die ihm abverlangte Prüfungsleistung in Form der mündlichen Beantwortung (oder auch Nichtbeantwortung) der an ihn gestellten Prüfungsfragen "spontan" unter den Augen des Prüfers oder - in aller Regel – des Prüferkollegiums. Das hat u.a. zur Folge, daß, soweit ein Prüfer auf eine Antwort des Prüflings - positiv oder negativ – reagiert, […]“

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06. September 1995 – 6 C 18/93 –, BVerwGE 99, 185-201

  1. Anders als bei schriftlichen Prüfungen erbringt der einzelne Prüfling in der mündlichen Prüfung die ihm abverlangte Prüfungsleistung in Form der mündlichen Beantwortung (oder auch Nichtbeantwortung) der an ihn gestellten Prüfungsfragen "spontan" unter den Augen der Prüfer.
  2. Mündliche Prüfungen unterscheiden sich von schriftlichen Prüfungen.

So jedenfalls sieht es das Bundesverwaltungsgericht.

Eine mündliche Beantwortung der an ihn gestellten Prüfungsfragen und zwar "spontan" – das Bundesverwaltungsgericht charakterisiert eine mündliche Prüfung in dieser Weise. Wenn der Auszubildende im Beispiel im Tabellenbuch von 520 Seiten Umfang eine Formel nachschlagen soll, wenn er auf dem unbekannten Taschenrechner tippen soll – das ist nicht spontan. Und das per Taschenrechner gefundene Rechenergebnis mit dem Stift auf den Zettel schreiben – das ist keine mündliche Beantwortung.

Keine spontane mündliche Beantwortung der ihm gestellten Prüfungsfrage, somit keine mündliche Prüfung.

Zettel, Stift, Tabellenbuch und Taschenrechner werden in einer schriftlichen Prüfung genutzt.

Zettel, Stift, Tabellenbuch und Taschenrechner werden in einer mündlichen Prüfung genutzt.

Worin unterscheiden sich dann schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung? Die Worte des Bundesverwaltungsgerichts machen deutlich, dass zwischen schriftlich und mündlich ein Unterschied ist bzw. sein muss. Der verfolgte Zweck der jeweiligen Prüfung ist auch ein anderer. Bei einer mündlichen Prüfung wird auch der Gesamteindruck des Prüflings bewertet, bei einer schriftlichen Prüfung hingegen nur die Lösung/Antwort.

In der vorgenommenen Akteneinsicht stellte sich sogar heraus, dass die im Januar in der angeblichen mündlichen Prüfung gestellte Mathematik-Rechenaufgabe der schriftlichen Gesellenprüfung entnommen war.

Eine Mathematik-Rechenaufgabe in der schriftlichen Gesellenprüfung UND in der mündlichen Ergänzungsprüfung. An die Worte des Bundesverwaltungsgerichts sei zum wiederholten Male erinnert: „[…] Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. […]“ sowie „[…] aa) Anders als bei schriftlichen Prüfungen […].“

Und zu der umfangreichen Rechtsprechung, auch des Bundesverwaltungsgerichts, zu (un)zulässigen Hilfsmitteln und den Hinweisen darauf haben wir auch seitenweise vorgetragen.

Wie ist es ausgegangen?

Turnusmäßig stand im Sommertermin im Juni der 2. Versuch der Gesellenprüfung an. In der Wiederholungsprüfung hat der Auszubildende seine Prüfung bestanden und ist nun Geselle.

Das angerufene Verwaltungsgericht muss von tausenden, vielleicht sogar zehntausenden von Verfahren überrollt und dadurch lahmgelegt worden sein. Anders kann ich mir die verspätete Entscheidung und vor allem die dermaßen schlampig abgefassten Gründe nicht erklären.

Das Verwaltungsgericht hatte dann auch entschieden, mehr als zwei Monate nach Antragstellung. Der Beschluss ging am Freitag nachmittags ein, der Prüfungstermin im 2. Versuch war am darauffolgenden Donnerstag vormittags. Die alte Weisheit "Justice delayed is justice denied" kam mir sofort in den Kopf.

Als absehbar war, dass eine rechtzeitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgen würde, hatte ich dem Auszubildenden geraten, sich zur Sicherheit auf den 2. Versuch vorzubereiten und fleissig zu lernen.

Letztlich hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Den Umstand, dass zwei Prüfungen in einem Raum gleichzeitig stattfanden und es keine Gruppenprüfung war, den hat das befasste Verwaltungsgericht trotz Vortrags gar nicht erst gesehen.

Ein erheblicher Verfahrensfehler – vom Verwaltungsgericht übersehen.

Zu unserem Vortrag mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts („mündliche Beantwortung“ und „spontan“) schwieg sich das angerufene Verwaltungsgericht überwiegend aus. Es konnte sich lediglich zu einer „Stammtischweisheit“ durchringen: „[…] Es liegt auf der Hand, dass Mathematikaufgaben auch in einer mündlichen Prüfungssituation ohne Schreib- und Rechenuntensilien schwerlich lösbar sind. […].“

Die sich im Anschluss daran aufdrängende Frage, ob denn Mathematikaufgaben grundsätzlich oder die im Einzelfall gestellten Mathematikaufgaben in der mündlichen Prüfung überhaupt zulässig sind, entsprechend Bundesverwaltungsgerichts Charakterisierung „mündliche Beantwortung“ und „spontan“, blieb unbeantwortet. Diese Frage hat sich dem Verwaltungsgericht mutmaßlich nicht aufgedrängt.

Zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – keine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts damit.  

Der Auszubildende musste schlussendlich in seinen 2. Versuch. 

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2 Kommentare

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Das mag ein spannender Fall sein, aber bei allem Respekt, außer der spürbaren emotionalen Involviertheit der Parteivertreterin und einem Lamentieren über die Langsamkeit und Ungenauigkeit der Justiz habe ich dem Artikel nicht viel entnehmen können. Dieser Beschwerde kann ich mich zwar anschließen. Aber weder dieses Problem noch die Rechtsfragen des Falles werden hier wirklich angegangen.

Wieso soll es bspw. rechtswidrig sein, wenn zwei Prüfungen in einem Raum stattfinden? Sowohl an der Schule als auch an der Uni als auch sogar in Staatsexamen ist das für schriftliche Prüfungen gängige und akzeptierte Praxis. Wenn man das für eine mündliche Prüfung anders sieht, ist es mit dem pauschalen Verweis, dass so etwas nie zulässig sei, m. E. nicht getan.

Woher wollen Sie wissen, dass das Verwaltungsgericht von zehntausenden Verfahren überrollt wurde? Und welchen Mitteilungswert hat das? Oder soll das Ironie sein?

Was wurde durch die Prüfer konkret geprüft - das beschriebene Blatt? Oder sollte der Prüfling seine Lösung auch verbal vorstellen? Falls letzteres, würde das die Bewertung vielleicht ändern. Auch ein Aktenvortrag bei Juristen findet mit schriftlicher Vorbereitung statt, ist aber Teil der mündlichen Prüfung im Staatsexamen. Leider fehlt dazu jedwede Angabe - ich will hoffen, dass das in der Antragsschrift besser dargestellt war.

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Eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1992 – 1 BvR 1295/90 –, juris )

„betrifft eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Es geht um die Frage, inwieweit Lärmbelästigungen während der Aufsichtsarbeiten zu berücksichtigen sind. […]

a) Die Entscheidung darüber, wie im Prüfungsverfahren der Grundsatz der Chancengleichheit zu gewährleisten ist, trifft zwar zunächst die Prüfungsbehörde, sie ist aber der gerichtlichen Nachprüfung nicht so weitgehend entzogen, wie das Bundesverwaltungsgericht annimmt. Mit Art. 19 Abs. 4 GG ist insbesondere nicht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, bei einer Störung der Chancengleichheit in einem Prüfungsverfahren entscheide die Prüfungsbehörde "außerhalb verfassungsrechtlicher Bindungen", in welcher Weise die Chancengleichheit wiederherzustellen sei. Vielmehr haben sich die Verfahrensentscheidungen der Prüfungsbehörde bei berufsbezogenen Prüfungen an Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG auszurichten und messen zu lassen. Die in diesen Normen garantierten Grundrechte der Berufsfreiheit und der Chancengleichheit beanspruchen auch Geltung für das Prüfungsverfahren (vgl. BVerfGE 52, 380 <389 f.>; 84, 59 <72>).

Wenn jedoch voraussehbar ist, daß eine Lärmquelle das Prüfungsgeschehen häufiger unterbrechen und damit die Prüfungschancen der Kandidaten nachhaltig beeinträchtigen wird, ist die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Prüfungsbehörde in Betracht zu ziehen, ihre verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur vorbeugenden Vermeidung solcher Prüfungsstörungen zu nutzen […]“

Der Auszubildende schildert das Prüfungsgeschehen wie folgt:

Dort im Prüfungsraum befand sich ein langer Tisch.

An der rechten Seite des Tisches saß bereits eine Person mit zwei weiteren Personen.

Der Auszubildende setzte sich an die linke Seite des Tisches, vor ihm nahmen drei Prüfer Platz.

Die Personen, die am anderen Ende des Tisches saßen, konnte der Auszubildende sprechen hören. Diese Personen sprachen aber nicht mit ihm.

Die anderen Personen = 1 anderer Prüfling und 2 andere Prüfer in 1 anderen Einzel-Prüfung sprachen laut hörbar = Lärmquelle = Prüfungsstörung / Störung der Prüfung des Auszubildenden

  • Einzel-Prüfung
  • Gegensatz dazu: Gruppen-Prüfung mit in der Prüfungsordnung vorgeschriebener Zahl der Prüfungskandidaten

Zu dem Thema ‚zulässige mitzubringende Hilfsmittel mit vorherigen Hinweis in der Ladung zur Prüfung‘ möchte ich nur kurz eine einzige Entscheidung ergänzen, um den Rahmen des Blog Beitrags nicht zu sprengen:

„Leitsatz

1. Es verstößt gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge, wenn bei den Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein Teil der Prüflinge die zu benutzenden Bücher selbst mitzubringen hat, die anderen Prüflinge die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Bücher zu benutzen haben und nicht sichergestellt ist, daß die mitgebrachten Bücher bezüglich Auflage, Randbemerkungen und ähnlichem den zur Verfügung gestellten Büchern entsprechen. […]“

BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1972 – VII C 17.71 –, BVerwGE 41, 34-38

 

In der Gesamtschau des Einzelfalls ist die beschriebene Prüfung als rechtswidrig anzusehen.

 

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