Body-Cams: Mittlerweile wohl nachgewiesenermaßen effektiv im Einsatz, aber nach wie vor bürgerunfreundlich in ihrer Ausgestaltung

von Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker, veröffentlicht am 29.11.2017

Nachdem in Deutschland die gesetzgeberischen Bestrebungen zur Einführung der Body-Cams bei der Vollzugspolizei nunmehr abgeschlossen sind, stellt sich die Frage, ob sich das neue Einsatzinstrument tatsächlich wie geplant entwickelt und nachweislich zu einer Reduzierung der Zahl von Übergriffen auf Polizeibeamte führt. Ausführliche Studien für den Body-Cam-Einsatz in Deutschland hat es bisher nicht gegeben – lediglich die Frankfurter Pilotstudie aus 2013 für den Problemstadtteil Alt-Sachsenhausen lieferte die wesentliche Begründung für die Effektivität des Einsatzes der Körperkameras. Nachdem die Body-Cams nunmehr jedoch auch nicht nur von staatlichen Einrichtungen, sondern ebenso in zunehmenden Maße von privaten Sicherheitsdiensten eingesetzt werden – siehe jüngst beispielsweise den Fall der Nutzung von Body-Cams am Bremer Hauptbahnhof durch eine private Sicherheitsfirma (https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-privater-wachdi...), aktualisiert sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Körperkameras von Neuem. Wo einerseits der Schutz von Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie von Sicherheitskräften sinnvollerweise bezweckt wird, sich andererseits aber regelmäßig auch Vorfälle des Einsatzes übermäßiger physischer Gewalteinwirkung durch ebenjene  Personengruppen auf Bürgerinnen und Bürger zu aktualisieren scheinen, sollte den gegenläufigen Interessen mehr denn je angemessen Rechnung getragen werden. Nichtsdestotrotz ist dabei auch die gestiegene Bedrohungslage im öffentlichen Raum zu berücksichtigen.

US-amerikanische Studie mit umfassenden Vergleichsgruppen

Eine aktuelle wissenschaftliche Studie greift das Thema der Effektivität von Body-Cams nunmehr erstmals umfassend auf – hier zwar speziell und zunächst auf den US-amerikanischen Raum bezogen, wo der Einsatzzweck der Kameras vornehmlich auf den Schutz des Bürgers vor gewalttätigen Übergriffen durch die Polizei beschränkt ist, dennoch aber stellt sich die Frage,  ob sich die Ausführungen über die Wirksamkeit des Kameraeinsatzes im öffentlichen Raum zumindest in Teilen auch auf die Situation hierzulande übertragen lassen. Erstmals im September 2016 von den Autoren Wesley G. Jennings, Loire A. Fridell, Mathew Lynch, Katelyn K. Jetelina und Jennifer M. Reinke Gonzalez unter dem Titel „Quasi-Experimental Evaluation of the Effects of Police Body-Worn Cameras (BWCs) on Response-to-Resistance in a Large Metropolitan Police Department“ veröffentlicht, verfolgt diese Studie einen neuen Ansatz zur Effektivitätsbeurteilung der Körperkameras. Während man bisher die Effekte des Einsatzes der Body-Cams vornehmlich über zufällig selektierte Gruppen zu ermitteln versucht hat und dabei in einem maßgeblichen Sinne auch die subjektive Beurteilung durch die eingesetzten Sicherheitskräfte maßgeblich zur Bewertung der Gesamtsituation beitrug, werden in der US-amerikanischen Studie umfassende Vergleichsgruppen mit dem Ziel einer höheren Objektivität zur Ergebnisermittlung eingesetzt. Zudem wird – ausgerichtet auf den Einsatzzweck der US-Body-Cams, Polizeigewalt zu vermeiden – der Begriff der Gewaltanwendung klar definiert. Demnach fallen hierunter das physische Festhalten, Tritte, Schläge sowie körperliche Verteidigungsmaßnahmen, aber auch der Einsatz von nicht tödlichen und tödlichen Waffen. Verglichen wurde die Anzahl der Gewaltanwendungen zweier jeweils 60 Polizisten umfassender Vergleichsgruppen des Tampa Polizeidepartments in Florida für zwölf Monate vor und zwölf Monate während des Einsatzes der Body-Cams. Die beiden Gruppen wurden durch verschiedene statistische Methoden so ausgewählt, dass keine wesentlichen systematischen Unterschiede zwischen diesen bestanden, beispielsweise im Hinblick auf Alters-, Ethnien- und Geschlechterverteilung sowie auf die Berufserfahrung, um eine bessere statistische Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Studie liefert ähnliche Ergebnisse wie bisher im Hinblick auf die Effektivität der Body-Cams

Auch in dieser Studie befanden die Polizisten den Einsatz der Body-Cams nach einer Eingewöhnungsphase für generell positiv – wie bisher in Deutschland auch. Insbesondere angemerkt wurde, dass sich die Körperkameras in denjenigen Situationen als besonders nützlich erwiesen hätten, in denen es ansonsten keinerlei andere Beweise gegeben hätte; sie trügen mithin zu einer genaueren und korrekten Beschreibung der Abläufe von Polizeieinsätzen und Konflikten bei. Festgestellt wird in der Studie von Jennings et al. ebenso, dass die Wahrscheinlichkeit der Gewaltanwendung durch Polizisten in Einsätzen ohne Body-Cam fast doppelt so hoch wie in den Fällen mit einer solchen gewesen ist. So wurde etwa beobachtet, dass bei den Polizisten aus der Vergleichsgruppe mit der Body-Cam in den zwölf Monaten vor der Einführung der Körperkamera im Schnitt 3,72 Fälle von Gewaltanwendungen im Einsatz vorlagen, wohingegen diese Zahl in den zwölf Monaten nach Einsatzbeginn der Body-Cams auf 3,41 Fälle zurückging. Für die Vergleichsgruppe, die die Einsätze weiterhin ohne die Unterstützung der Body-Cam durchführte, war demgegenüber ein Anstieg von durchschnittlich 4,31 auf 4,46 Fälle mit Gewaltanwendung im Einsatz zu verzeichnen. Diese zunächst nur gering erscheinenden zahlenmäßigen Unterschiede in absoluten Zahlen werden bei einer prozentualen Betrachtung, die die Studie ebenso durchführt, deutlicher: Für den Fall der Body-Cam-Einsatzgruppe hat sich im Ergebnis gezeigt, dass die Gewaltanwendung um 8,4% gesunken ist. Im Vergleich dazu haben sich die Fälle von Gewaltanwendung im Polizeieinsatz in der Gruppe von Beamten, die nicht auf Body-Cams Rückgriff genommen hat, gar um 3,4% erhöht. Würde man die prozentuale Änderung in der Body-Cam-Gruppe hypothetisch auf alle Polizisten Tampas beziehen und hochskalieren, so hätte dies eine Senkung der Gewaltanwendungsfälle um insgesamt 8,4% pro Jahr zur Folge; dies entspräche einer absoluten Fallzahl von in etwa 250 Fällen.

Können die Studienergebnisse tatsächlich ohne Weiteres übernommen werden?

Die Studie von Jennings et al. kommt mithin zu einem positiven Ergebnis, was den Einsatz der Körperkameras im öffentlichen Verkehrsraum anbelangt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die Studie nur auf den US-amerikanischen, großstädtischen Raum bezieht und folglich keine unmittelbaren Aussagen auf den Erfolg von Body-Cam-Einsätzen mit anderen Gegebenheiten zulässt. Zudem erhielten die Wissenschaftler der Studie keine Daten zum Verhalten, zur ethnischen Zugehörigkeit oder auch zum Geschlecht der Verdächtigen in den Polizeifällen, wobei nicht auszuschließen ist, dass derlei persönliche Attribute durchaus geeignet sind, das Verhalten der Polizisten zu beeinflussen und insoweit die Ergebnisse der Studie zu verfälschen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Aussagekraft der Studie, bezogen auf den Einsatz der Body-Cams in Deutschland, durchaus darunter leiden kann, dass sich die demografischen Strukturen hierzulande in einem nicht unerheblichen Maße von den Bevölkerungsstrukturen in den USA unterscheiden dürften.

Effektivität des Einsatzes von Body-Cams kann wohl als erwiesen erachtet werden

All dieser Einschränkungen zum Trotz bestätigt die Studie letztlich ein Ergebnis, das andere, weniger systematisiert durchgeführte Studien aus den Vorjahren ebenso bestätigen können: Insgesamt gesehen hat der Einsatz von Body-Cams im Polizeiwesen eine deeskalierende Wirkung. Ob der Grad dieser Wirkung tatsächlich aber ausreichend ist, um den damit verbundenen Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu rechtfertigen, ist eine Frage der Interessenabwägung. Sicherlich aber wird man im Rahmen dieses Ausgleichs von gegenläufigen Interessen der Body-Cam nicht völlig ihren Geltungszweck absprechen können – dies selbst unter den Gesichtspunkten des Datenschutzes. Fraglich ist jedoch, ob es sich allein hierbei wirklich um ein ausschließlich negativ zu wertendes Ergebnis handelt. Der archimedische Punkt ist an dieser Stelle die Tatsache, dass ebenjene „Beweisaufnahmen“ technisch auch geeignet sind, den Bürger zu schützen. Für die Fälle rechtswidriger Polizeigewalt in den USA hat die zuvor besprochene Studie mehr als deutlich gemacht, dass der Einsatz der Körperkameras eine deeskalierende Wirkung haben kann. Wenn dieser Einsatzzweck auch hierzulande überall gesetzlich festgeschrieben würde, könnte dieses Ergebnis ebenso in Deutschland fruchtbar gemacht werden – mit der Folge, dass nicht nur die Rechtfertigung der Body-Cam-Nutzung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erleichtert würde, sondern zugleich auch der Bürger unmittelbarer Profiteur dieses Ermittlungsinstruments wäre – und nicht nur die Sicherheitsbehörden und -dienste. So, wie sich die Situation jedoch zurzeit darstellt, ist von einer solch positiven, weil bürgerfreundlichen Gestaltung des Body-Cam-Einsatzes nur wenig zu verspüren, was mehr als bedauerlich ist.

Gleichwohl Änderungen in den Polizeigesetzen notwendig

Gleichwohl ist nicht jede Hoffnung verloren: Da die Organisation der Polizei und damit auch der Body-Cams grundsätzlich Ländersache ist, werden Unterschiede in den entsprechenden Gesetzen, die einen Einsatz von Körperkameras ermöglichen, schnell deutlich: In Hamburg heißt es zum Beispiel, dass die Nutzung der Body-Cams dann erfolgen darf, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbediensteten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. In der bremischen Ermächtigung ist die entsprechende Vorschrift demgegenüber weiter gefasst: So ist der Body-Cam-Einsatz möglich, soweit dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeivollzugsbeamten, von Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist. Aufzeichnungen können ferner auf Verlangen eines Betroffenen angefertigt werden, soweit hierfür in der konkreten Situation die technischen Mittel zur Verfügung stehen. Indem das Land Bremen in seiner Ermächtigungsgrundlage explizit auch den Betroffenenschutz mit einbezieht, wird nicht nur der informationellen Selbstbestimmung und damit der „informationellen Waffengleichheit“ zwischen Polizei und Bürger besser Rechnung getragen, sondern gleichzeitig auch der mittlerweile gewissermaßen nachgewiesene volle Schutzzweck der Body-Cams juristisch ausgeschöpft und ihre Nutzung auf diese Weise verfassungsrechtlich erleichtert. Hierdurch profitiert dann auch der Bürger vom Einsatz der Körperkameras, soweit denn schon seine informationelle Freiheit durch die technologische Entwicklung in einem immer weitergehenden Maße belastet wird. Auch wenn sich viele Bundesländer gegenüber einer derartigen rechtspolitischen Entwicklung zurzeit noch sperren, ist zu hoffen, dass in nicht allzu ferner Zukunft auch diese die Werthaltigkeit einer solchen Entscheidung erkennen und ihre Ermächtigungsgrundlagen für die Nutzung der Body-Cams in diesem Sinne bürgerfreundlich anpassen.

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12 Kommentare

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Nachdem im Netz reihenweise Aufnahmen etwa der Dashcams von Polizeiautos in den USA oder von videoüberwachten Hafträumen/Polizeistationen zu sehen sind, auf denen entweder Angriffe auf Polizisten oder Übergriffe von Polizisten dokumentiert sind, ist mE der Nutzen jedenfalls als Beweismittel ziemlich offensichtlich.

Ob die Deeskalation so funktioniert bei einem Großteil der Klientel, mit der die Polizei zu tun hat (mittel- bis hochgradig alkoholisiert, unter Drogen-/Medikamenteneinfluss, psychische Erkrankungen), ist wohl zu bezweifeln; ich schätze, dass der Rückgang der Aggressionsdelkite wohl eher bei den noch einigermaßen Ansprechbaren zu verzeichnen war.

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Mit Recht wird ja vor Pauschalisierungen und Verallgemeinerungen gewarnt.Es ist ja schon gut, wenn wenigstens in einer erheblichen Anzahl von Fällen Abschreckungs- und wenigstens Aufklärungswirkung erzielt wird. Das ist das Alberne heutzutage an mancher Debatte. Gegen Verbrechen und Straftaten sind  nicht in Alternativen Maßnahmen zu fordern und zu regeln, sondern additiv und kumulativ alle erdenkichen Verbrechensbekämpfungsmittel , die rechtstaatlich vertretber sind, sollten eingesetzt werden.

ich schätze, dass der Rückgang der Aggressionsdelkite wohl eher bei den noch einigermaßen Ansprechbaren zu verzeichnen war.

Das erscheint zwar plausibel, aber man mag hier Überraschungen erleben. Denn Ansprechbarkeit hängt teilweise von der Nachricht ab: Von welchen Geräuschen wir aufwachen, hängt bspw. davon ab, ob wir ein Kind haben oder nicht. Und sogar vollkommen entgleiste Personen erinnern sich plötzlich noch daran oder können daran erinnert werden, dass "man Frauen nicht schlägt". Wer weiß - vielleicht hat eine Kamera auch bei dem einen oder anderen Volltrunkenden oder anderweitig Entrückten ernüchternde Wirkung.

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Ich persönlich bin kein Fan dieser Maßnahme. Aber ja, die Funktion sollte man m. E. nicht ohne weiteres ablehnen. Ob man die zu befürchtenden negativen Wirkungen in Kauf nimmt oder irgendwie eindämmen kann, ist m. E. der produktivere Diskussionspunkt.

Beispielsweise wäre ich dafür, die Einsatzvoraussetzungen so zu regeln, dass sie auch unnötiger Gewalt durch die Polizei entgegenwirken. Man muss wiederum aufpassen, keine Totalüberwachung der Polizisten zu bewirken - auch diese haben schützenswerte Rechte und ein Recht auf Privatsphäre. Wenn sich zwei Polizisten im Dienstwagen dreckige Witze erzählen, sollen sie das ohne Angst vor Überwachung tun dürfen. Aber anzuordnen, dass bei jeder Ansprache eines Störers oder einer Störerin die Kamera einzuschalten ist, könnte ich mir bspw. vorstellen.

Die Sicherung und Löschung ist aber natürlich die sensibelste Stelle. Polizeieinsätze treffen die Menschen häufig in so privaten wie peinlichen Momenten. Wenn die Verwendung für die Strafverfolgung o. ä. erforderlich ist - gut. Aber die Aufnahmen eines/einer Aufgebrachten oder Betrunkenen, der/die nur nach Hause gebracht werden musste, sollten dann doch schnell wieder gelöscht werden.

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Wie bei vielen anderen Dingen auch - man muss um so weniger Sorge vor der Datenaufnahme haben, je drastischer das Prinzip des Richtervorbehalts für die Auswertung beachtet bzw. vorgesehen wird. Zudem ein technisch zwingendes, nicht überwindendes System des Aufrufs nur durch zwei Personen gemeinschaftlich.

Liebe Leserinnen und Leser,

was die Kontrolle, Löschung und Transparenz der polizeilichen Aufzeichnungsvorgänge anbelangt, bin ich ganz bei Ihnen. Der Richtervorbehalt jedoch wird in meinen Augen in seiner juristischen Leistungsfähigkeit überschätzt: Ist es nicht faktisch oft so, dass in diesem Sinne seitens der Gerichte eine chronische Überlastung besteht und viele Maßnahmen nur theoretisch, aber eben nicht wirklich praktisch auf ihre tatsächliche Sinnhaftigkeit hin geprüft werden? In meinen Augen müssen hier andere Instrumentarien geschaffen werden, um die staatliche Überwachungstätigkeit effektiv regulieren zu können.

Mit den besten Grüßen!

Dennis Kipker

Bei Bodycams sehe ich den Bedarf für einen Richtervorbehalt auch nicht. Die Knappheit an Richtern ist dafür m. E. aber kein valides Argument. Mit derselben Logik müssten ansonsten wir auch Schusswaffen sowie den Einsatz gegen Straftäter generell erlauben, weil es zu wenig Polizisten, Staatsanwälte und Richter gibt. Richtiger wäre es m. E., darauf abzustellen, wie stark der Eingriff ist. Wenn das Blutabnehmen inzwischen ohne Richtervorbehalt erlaubt ist, ist es unlogisch, für eine Kameraaufnahme höhere Schranken zu setzen. Wobei ich anerkenne, dass bzgl. der Blutprobe die vorgenannte unsägliche Logik bereits hineingespielt hat.

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Liebe Leserin/lieber Leser,

haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar! Den Ansatzpunkt der Eingriffsstärke finde ich auch sinnvoll, wobei das für die Body-Cams ja tatsächlich nicht für das Ob der Aufzeichnung, sondern vielmehr nur für das Ob der Auswertung gelten würde. Hier würde in meinen Augen eine Kontrolle sinnvoll scheinen, die von einer Behörde durchgeführt wird, die unabhängig von der jeweils einschlägigen polizeilichen Dienststelle ist.

Beste Grüße!

Dennis Kipker

Klingt m. E. sinnvoll und ausreichend. Auch eine Auswertung durch oder mit Zustimmung bspw. des behördlichen Datenschutzbeauftragten o. ä. kommt m. E. aber in Betracht. Wirklich problematisch finde ich persönlich eigtl. nur die Datensicherheit bzgl. eines Datenabflusses nach draußen.

Die Auswertung innerhalb der Behörde... puh, da sind Fehlentwicklungen vorstellbar, aber ganz ehrlich, das ist jetzt schon der Fall. Ob sich am Mittagstisch erzählt wird, wie der Bürgermeister nackt vor einem Bordell aufgegriffen wurde, ob dazu auch noch die Bilder angesehen werden, erscheint mir keine so ungeheure Steigerung. Eine Auswertung der Daten, die in Straßenbahnen, Kaufhäusern u. ä. erhoben werden, kann ähnlich problematisch sein und ist an keine besonderen Hürden geknüpft.

Die Polizei hat sicherlich noch etwas sensiblere Daten. Aber da gibt es zumindest die amtliche Verschwiegenheitspflicht und eine gewisse Tradition im Umgang mit vertraulichen Informationen. Das ist - bei allem Respekt vor den Beschäftigten dort - bei Nahverkehrsgesellschaften nicht unbedingt ein Kernthema.

Ich persönlich glaube, dass wir uns mit dem Thema Bodycams alle etwas unwohl fühlen, weil es neu ist, nicht weil es wirklich ein rechtliches Problem bedeutet. Wenn man damit sachgerecht umgeht, kann darin ein wertvolles Instrument zur Bekämpfung von Missetaten durch und zu Lasten von Polizisten liegen. Auch fehlerhafte Vorwürfe zu Lasten von Polizisten können so vermieden oder widerlegt werden. Man bedenke auch, dass eine Bodycam am Polizisten ein milderes Mittel gegenüber einer Totalüberwachung öffentlicher Plätze ist - und heute ohnehin fast jeder eine Kamera in der Tasche hat, die leider auch allzu häufig zu Zwecken und in Momenten verwendet wird, in denen die Hände eigentlich anderweitig beschäftigt sein sollten, ob es an der Unfallstelle oder im Schlafzimmer sei.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

ich sehe auch diesen Punkt genau so wie Sie. Insbesondere kann ich Ihnen, soweit es um prozedurale Schutzvorkehrungen und Fragen der Sicherheit sensibler personenbezogener Daten geht, den Beitrag Kipker/Gärtner, NJW 2015, 296 ff. nahelegen, in welchem dieses Thema speziell bezogen auf die polizeilichen Body-Cams aufgegriffen wird. Dass Daten nicht immer unbedingt so gehandhabt werden, wie sie eigentlich sollten, ist auch bei Sicherheitsbehörden nicht wirklich neu - ich könnte da sowohl deutsche wie auch ausländische Beispiele benennen. Deshalb sollten, soweit (noch) keine angemessenen Datensicherheitsanforderungen und ebenso entsprechende Kontrollen gegeben sind, die Schwellen für den Einsatz der Body-Cams umso höher angesetzt werden. Was den potenziellen Nutzen der Kameras und deren Potenziale angeht, sehe ich das ähnlich wie Sie - auch wenn sich der Schutz des Bürgers zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht wirklich in den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen wiederfindet.

Schöne Grüße!

Dennis Kipker

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