Mal was Grundsätzliches vom BGH zur langen Zeit zwischen Tat und Urteil

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.12.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2589 Aufrufe

Gerade strafrechtliche Anfänger tun sich schwer damit, bestimmte Standardsituationen systematisch abzuarbeiten. Da hilft ein kleiner Absatz aus einer aktuellen BGH-Entscheidung weiter, wenn es um die Berücksichtigung der verstrichenen Zeit zwischen Tat und Urteil geht:

Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zwischen
Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter
drei verschiedenen Aspekten von Belang sein. Zum einen kann der betreffende
Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon
kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige
Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren
selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind.
Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, Rn. 26, zum Abdruck in BGHSt
bestimmt; vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f. und vom
21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198 f.).

BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - 1 StR 359/17

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